OLG Köln: Verwendung von Pixelio-Bildern erfordert keinen Urheberhinweis im Bild oder am Speicherort

OLG Köln: Verwendung von Pixelio-Bildern erfordert keinen Urheberhinweis im Bild oder am Speicherort
Stand: 19.08.2014 3 min

Grundsätzlich steht einem Urheber nach §13 UrhG stets das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft per selbstgewählter Bezeichnung zu. Besondere Relevanz entfaltet die Vorschrift bei Bilddateien in den Fällen, in denen ein Fotograf seine Werke in eine externe Bilddatenbank einspeist und mithin unter bestimmten Voraussetzungen Drittverwendern urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumt.

In einer mündlichen Verhandlung vom 15.08.2014 (Az. Az 6 U 25/14) wies das OLG Köln nun die umstrittene Entscheidung des LG Köln vom 30.01.2014 (Az. 14 O 427/13) zurück, nach der bei einer Online-Nutzung von Bildern der Datenbank „Pixelio“ eine Urhebernennung nicht nur am konkreten Erscheinungsort des Bildes auf der Verwender-Website, sondern zudem auch am serverinternen Speicherort unmittelbar in der bildlichen Darstellung gefordert wurde.

Begründung des LG Köln und hypothetisches Ausmaß

Basierend auf den Nutzungsbedingungen von Pixelio, welche die Urhebernennung nach folgender Formulierung

“Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”

vorsahen, argumentierte das LG Köln, dass es sich bei der Einspeisung eines Bildes auf einer konkreten Seite und bei Anführung desselben unter einer spezifischen URL auf dem Server um zwei unterschiedliche „Verwendungen“ handle, die jeweils eine Urheberbezeichnung nach §13 UrhG voraussetzten.
Zwar erfolge bei einer Vielzahl von im Internet veröffentlichter Bilder eine Urhebernennung unter der URL, durch die nur die bloße Datei angezeigt werde, nicht. Allerdings sei dies nicht technisch unmöglich.

Für die Praxis wäre es nach Ansicht des LG Köln mithin notwendig gewesen, die Bilddatei, deren Server-URL üblicherweise per Rechtsklick auf das Bild aufgerufen werden kann, auch am Speicherort mit der Nennung des Urhebers zu versehen. Da aber nach Eingabe der URL insofern nur das „nackte Bild“ angezeigt wird und kein Raum für einen etwaigen Text besteht, hätte die Kennzeichnung unmittelbar im Bild erfolgen müssen. Diese Pflicht hätte dabei dem jeweiligen Verwender oblegen.

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Zurückweisung der Auffassung durch das OLG Köln

In Abweichung zum Landgericht vertrat des OLG Köln jedoch die Meinung, dass eine zusätzliche Urhebernennung am Speicherort des Bildes, also nach Aufruf der spezifischen Server-URL, nicht verlangt werden könne.

Gegen das Kennzeichnungserfordernis spreche zum einen, dass der einschlägige Passus der Pixelio-Nutzungsbedingungen keine Benennungsmaßstäbe für die unmittelbare Urheberbezeichnung im Bild vorsehe, an denen sich ein Verwender für die Kennzeichnung am serverinternen Speicherort orientieren könne. Vielmehr sei die „Üblichkeit der Verwendung“ in der Bedingungsformulierung nicht nur auf das „wie“, sondern auch auf das „ob“ der Nutzung zu beziehen.

Zum anderen jedoch sei es abwegig, die Anzeige des Bildes unter seiner Server-URL als urheberrechtlich relevante Zweitverwendung anzusehen. Vielmehr erfolge eine solche stets in Abhängigkeit zur Darstellung des Bildes auf der konkreten Verwendungsseite, auf welcher das Bild zur Illustration dient. Insofern gehe die Speicherung der Bilddatei auf einem seiteninternen Server und so auch deren Abrufbarkeit per Direkt-URL mit dem Einstellen des Bildes zur Illustrierung einher. Sie müsse daher als technische Begleiterscheinung angesehen werden, die keine Urhebernennung erfordere.

Fazit

Nach der jüngst durch das OLG Köln verkündeten Entscheidungskorrektur setzt die Nutzung von Pixelio-Bilddateien keine Urhebernennung nach Aufruf der Speicher-URL auf der Verwender-Website voraus. Weil die Serverspeicherung eine bloße technische Begleiterscheinung darstelle, genüge eine Kennzeichnung des Urhebers an dem Ort, an dem das Bild tatsächlich eingesetzt werde. Eine Nennung im Bild direkt soll dennoch nicht erforderlich sein.

Allerdings ist zu beachten, dass die getroffenen Wertung keine allgemeine Relevanz entfalten, sondern auf den speziellen Nutzungsbedingungen von Pixelio basieren. Für andere Bilddatenbanken wird deshalb weiterhin geraten, die Lizenztexte mit Blick auf zulässige Verwendungen und erforderliche Urheberbezeichnungen aufmerksam zu studieren.

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Bildquelle: © shockfactor.de - Fotolia.com

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