IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Datenschutzerklärung für Pinterest an
Zahlreiche Online-Händler bewerben Ihre Artikel/Leistungen inzwischen auch über das soziale Netzwerk „Pinterest“. Hierüber können Nutzer Bilder mit Beschreibungen an virtuelle Pinnwände heften und andere Nutzer können diese Bilder dann teilen, ihren Gefallen daran ausdrücken oder sie kommentieren. Ebenso wie die Nutzung von Facebook ist auch die Nutzung von Pinterest datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Die IT-Recht Kanzlei bietet nunmehr auch für die gewerbliche Nutzung von Pinterest eine Datenschutzerklärung an, die betroffenen Anbietern bei der Umsetzung ihrer datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach der DSGVO behilflich sein kann.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Wie wir bereits berichtet haben hat der EuGH mit Urteil vom 05.06.2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage – also der Händler / das werbende Unternehmen – für die (fremde) Datenverarbeitung, die Facebook im Rahmen solcher Seiten durchführt (mit)verantwortlich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass der Betreiber für mögliche Verstöße von Facebook gegen das Datenschutzrecht haftet und zum Ansprechpartner der Datenschutzbehörden wird. Vielmehr muss auf jeder Fanpage künftig auch eine eigene Datenschutzerklärung des Betreibers dargestellt werden.
Zwar bezieht sich das Urteil des EuGH lediglich auf Facebook. Allerdings sind die darin getroffenen Feststellungen auch auf andere Plattformen wie etwa Pinterest übertragbar.
Spezielle Datenschutzerklärung für Pinterest
Wir haben dies zum Anlass genommen, auch für Pinterest eine spezielle Datenschutzerklärung zu entwickeln, die die vom EuGH getroffenen Feststellungen berücksichtigen und von gewerblichen Nutzern dieser Plattform genutzt werden können.
Dabei berücksichtigt die Datenschutzerklärung insbesondere die Tatsache, dass für bestimmte Verarbeitungsvorgänge nicht nur der Nutzer sondern auch Pinterest Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist.
Zudem berücksichtigt die Datenschutzerklärung, dass über Pinterest auch hochgeladene Videos der Plattformen YouTube und Vimeo auf eine virtuelle Pinterest-Pinnwand gepinnt werden können.
Die Datenschutzerklärung kann sowohl von gewerblichen Nutzern verwendet werden, die Pinterest ausschließlich zur Präsentation ihres Unternehmens nutzen, als auch von solchen Nutzern, die diese Plattform darüber hinaus auch als Grundlage für den Abschluss von Verträgen zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen.
Wenn Pinterest nicht lediglich zur Präsentation des Unternehmens genutzt wird, sondern hierüber auch konkret unter Angabe von Preisen für Waren bzw. Dienstleistungen geworben und potenziellen Kunden die Möglichkeit geboten wird, über Pinterest zum Zwecke von Vertragsabschlüssen mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen, muss dieser in seiner Datenschutzerklärung zusätzlich über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung informieren. Hierzu zählen etwa Angaben über Zahlungsdienstleister und ggf. Transportunternehmen, derer er sich zu Zwecken der Vertragsabwicklung bedient.
Die Datenschutzerklärung für Pinterest stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices für mtl. 5,90 EUR zur Verfügung. Alternativ bieten wir ein Premium-Schutzpaket an, welches die Absicherung von bis zu 5 Internetpräsenzen für den Verkauf von Waren durch unsere abmahnsicheren Rechtstexte zum Gegenstand hat.
Hinweis:
Das maßgebliche Problem der Entscheidung des EuGH liegt darin, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für evtl. Datenschutzverstöße von Facebook mithaften muss. Dies gilt entsprechend auch für evtl. Datenschutzverstöße von Pinterest bei Nutzung einer Pinterest-Präsenz. Dieses Risiko kann auch durch die Verwendung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung für Pinterest nicht beseitigt werden. Wer jedes Risiko ausschließen möchte, müsste daher seine Pinterest-Präsenz zumindest solange schließen, bis Pinterest seinen Nutzern hierfür eine tragfähige Lösung anbietet. Dies ist letztlich eine unternehmerische Entscheidung jedes einzelnen Nutzers.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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