Osteopathisches Angebot von Physiotherapeuten: nur mit Heilpraktikererlaubnis!

Osteopathisches Angebot von Physiotherapeuten: nur mit Heilpraktikererlaubnis!
von Josephin Kürten
Stand: 24.11.2015 3 min

Das OLG Düsseldorf hat in zweiter Instanz entschieden (Urteil vom 08. September 2015 – Az. I-20 U 236/13), dass Physiotherapeuten nur mit Heilpraktikererlaubnis osteopathisch tätig werden dürfen.

Um was geht es?

Ein eingetragener Verein "zur Wahrnehmung der Interessen des selbständigen Mittelstandes" erreichte gegen einen Physiotherapeuten, dass dieser ohne Heilpraktikererlaubnis keine Leistungen aus dem Bereich der Osteopathie in seiner Praxis anbieten darf.

Der Physiotherapeut schaltete zur Bewerbung seiner Praxis online und im örtlichen Branchenverzeichnis Werbung mit Leistungsangeboten aus dem Bereich der Osteopathie. Über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG verfügten er und die Mitarbeiter seiner Praxis jedoch nicht. Osteopathische Behandlungen wurden ausschließlich von einer Mitarbeiterin vorgenommen, die eine Osteopathie-Ausbildung abgelegt hat.

Der Verein ist der Ansicht, die Ausübung der Osteopathie sei Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten und gehöre nicht zum erlaubten Tätigkeitsbereich eines Physiotherapeuten.

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Entscheidung des OLG Düsseldorf

Dies wird nunmehr vom OLG Düsseldorf bestätigt. Es schließt sich dabei der Begründung des Landgerichts Düsseldorf an. Zu Recht habe dieses dem Physiotherapeuten verboten, die Ausübung der Osteopathie anzukündigen und/oder auszuüben, es sei denn, er sei ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 HeilPrG. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 UWG i.V.m. § 1 HeilPrG.

Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG sei erforderlich, wenn die Heilkunde ausgeübt werden soll, ohne dass der Ausübende – wie hier unstreitig der Fall – als Arzt bestallt ist.

Eine Ausübung der Heilkunde stelle gemäß § 1 Abs. 2 HeilPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar.

Die Osteopathie umfasse verschiedene sogenannte alternativmedizinische Krankheits- und Behandlungstechniken. Sie bezwecke die Diagnostik und Therapie (Schmerzlinderung, Muskelentspannung, Mobilisierung) von körperlichen Leiden.

Da die Osteopathie somit eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen sei, stelle sie Heilkunde in diesem Sinne dar und unterliege der Erlaubnispflicht des HeilPrG. Zudem setze die Osteopathie medizinische Fachkenntnisse voraus, sodass eine unsachgemäße Ausübung geeignet sei, gesundheitliche Schäden zu verursachen.

An dem Erfordernis der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG ändere es nichts, dass die Mitarbeiterin einen Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathie-Ausbildung vorweisen könne. Eine derartige Ausbildung könne allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sein, ersetze diese jedoch in keinem Fall.

Der Erlaubnisvorbehalt stelle in Anbetracht seines Zweckes, nämlich dem (abstrakten) Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Er diene der Sicherstellung eines funktionierenden, den Patienten vor Risiken der Behandlung durch nicht qualifizierte Personen schützenden Gesundheitswesens.

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