EU-Verordnung 1060/2010: Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Haushaltskühlgeräten

EU-Verordnung 1060/2010: Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Haushaltskühlgeräten

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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Kühlgeräte (z.B. Kühlschränke) richtig im Internet kennzeichnen"

Die EU-Verordnung 1060/2010 sieht umfangreiche (Etikettierungs-) Vorgaben bei Haushaltskühlgeräten vor, die seit dem 30.11.2011 in Verkehr gebracht werden. In dem Zusammenhang stellen sich Hersteller bzw. Importeure viele Fragen, etwa: Wie sind Etiketten für Haushaltskühlgeräte zu gestalten? Was git bei Weinschränken? Was haben Lieferanten generell bei der Werbung ihrer Haushaltskühlgeräte zu beachten? Informieren Sie sich und lesen Sie zu den Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Was haben Lieferanten elektrischer Haushaltskühlgeräte sicherzustellen?

Lieferanten von elektrischen Haushaltskühlgeräten haben sicherzustellen, dass

a) jedes Haushaltskühlgerät unentgeltlich (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 EnVKV) mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entspricht.

Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten - z.B. Versandhandel, in Katalogen, Prospekten etc. - eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich, vgl. § 3 Abs.3. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden, § 4 Abs. 2 EnVKV.

b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird.

c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden.

d) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

e) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltskühlgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Frage: Wie sind Etiketten für Kühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C zu gestalten?

A. Informationsgehalt des Etiketts für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C

Das Etikett für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C muss gemäß Anhang II Nr. 1 EU-Verordnung Nr. 1060/2010 die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten;

III. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang IX; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Haushaltskühlgeräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV. Jährlicher Energieverbrauch (AEC) in kWh/Jahr gemäß Nummer 3 (2) von Anhang VIII, aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

V. Summe der Nutzinhalte aller Fächer, die keine Stern-Einstufung haben (d. h. mit einer Betriebstemperatur > – 6 °C), gerundet auf die nächste Ganzzahl;

VI. Summe der Nutzinhalte aller Gefrierfächer, die eine Stern-Einstufung haben (d. h. mit einer Betriebstemperatur ≤ – 6 °C), gerundet auf die nächste Ganzzahl, und Stern-Einstufung des Fachs mit dem höchsten Anteil an dieser Summe; weist das Haushaltskühlgerät keine Gefrierfächer auf, gibt der Lieferant statt eines Werts „– L“ an und lässt die Position für die Stern-Einstufung leer;

VII. Luftschallemissionen in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet.

Für Weinschränke werden die Angaben nach den Ziffern V und VI ersetzt durch die Angabe der Nennkapazität als Zahl der Standardflaschen von 0,75 l, die gemäß den Herstelleranweisungen im Gerät gelagert werden können.

Folgendes Etikett ist gemäß Anhang II Nr. 1 EU-Verordnung Nr. 1060/2010 zu verwenden:

etikett a

Das EU-Umweltzeichen kann hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde.

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B. Gestaltungsmerkmale des Etiketts für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C

Die Gestaltung eines Etiketts für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C muss gemäß Anhang II Nummer 3 (1) folgende Merkmale aufweisen:

Gestaltung Etiketten für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C

Dabei gilt:

dabei gilt a g
dabei gilt a g 2

Frage: Wie sind Etiketten für Kühlgeräte der Energieeffizienzklassen D bis G zu gestalten?

A. Informationsgehalt des Etiketts für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen D bis G

Das Etikett für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen D bis G muss gemäß Anhang II Nr. 2 EU-Verordnung Nr. 1060/2010 die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten;

III. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang IX; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Haushaltskühlgeräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV. Jährlicher Energieverbrauch (AEC) in kWh/Jahr gemäß Nummer 3 (2) von Anhang VIII, aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

V. Summe der Nutzinhalte aller Fächer, die keine Stern-Einstufung haben (d. h. mit einer Betriebstemperatur > – 6 °C), gerundet auf die nächste Ganzzahl;

VI. Summe der Nutzinhalte aller Gefrierfächer, die eine Stern-Einstufung haben (d. h. mit einer Betriebstemperatur ≤ – 6 °C), gerundet auf die nächste Ganzzahl, und Stern-Einstufung des Fachs mit dem höchsten Anteil an dieser Summe; weist das Haushaltskühlgerät keine Gefrierfächer auf, gibt der Lieferant statt eines Werts „– L“ an und lässt die Position für die Stern-Einstufung leer;

VII. Luftschallemissionen in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet.

Für Weinschränke werden die Angaben nach den Ziffern V und VI ersetzt durch die Angabe der Nennkapazität als Zahl der Standardflaschen von 0,75 l, die gemäß den Herstelleranweisungen im Gerät gelagert werden können.

Folgendes Etikett ist gemäß Anhang II Nr. 2 EU-Verordnung Nr. 1060/2010 zu verwenden:

etikett d - g

Das EU-Umweltzeichen kann hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.

B. Gestaltungsmerkmale des Etiketts für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen D bis G

Die Gestaltung eines Etiketts für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen D bis G muss gemäß Anhang II Nummer 3 (2) folgende Merkmale aufweisen:

gestaltung d-g

Dabei gilt:

dabei gilt a g
abweichung gestaltung d-g
getaltung d-g teil2

Frage: Wie sind Etiketten für Weinschränke zu gestalten?

Etiketten für Weinschränke sind wie folgt zu gestalten:

etikett weinschränke

Dabei gilt:

weinschränke 1
weinschränke 2

Frage: Welches Datenblatt haben Lieferanten bereitzustellen?

Gemäß Artikel 3 b) i.V.m. Anhang III EU-Verordnung Nr. 1060/2010 haben Lieferanten ein Produktdatenblatt bereitzustellen.

Folgende Angaben auf dem Produktdatenblatt des Haushaltskühlgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen - vgl. Anhang III der EU-Verordnung 1060/2010:

  • Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  • Modellkennung des Lieferanten gemäß Anhang I Buchstabe t;
  • Kategorie des Haushaltskühlgerätemodells gemäß Anhang VIII Nummer 1;
  • Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IX;
  • wurde für das Modell ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 66/2010 vergeben, kann dies mit angegeben werden;
  • jährlicher Energieverbrauch (AEC in kWh/Jahr gemäß Nummer 3 (2) von Anhang VIII, aufgerundet auf die nächste Ganzzahl. Er ist anzugeben als: „Energieverbrauch ‚XYZ‘ kWh/Jahr, auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 Stunden. Der tatsächliche Verbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.“;
  • Nutzinhalt jedes Fachs und gegebenenfalls anwendbare Sternekennzeichnung gemäß Anhang II Nummer 1 (1) Ziffer VI;
  • Auslegungstemperatur „sonstiger Fächer“ im Sinne von Anhang I Buchstabe n. Bei Weinlagerfächern ist die niedrigste Lagertemperatur anzugeben, die entweder für das Fach voreingestellt ist oder vom Endnutzer gemäß Herstelleranweisungen eingestellt werden kann und dauerhaft aufrechterhalten wird;
  • Angabe „Frostfrei“ für das betreffende Fach/die betreffenden Fächer gemäß Anhang I Buchstabe b;
  • „Lagerzeit bei Störung ‚X‘ h“, definiert als „Temperaturanstiegszeit“;
  • „Gefriervermögen“ in kg/24 h;
  • „Klimaklasse“ gemäß Anhang VIII Nummer 1 Tabelle 3, angegeben als: „Klimaklasse: W [Klimaklasse]. Dieses Gerät ist für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur zwischen ‚X‘ [niedrigste Temperatur] °C und ‚X‘ [höchste Temperatur] °C bestimmt.“
  • Luftschallemissionen in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet;
  • falls das Modell ein Einbaugerät ist, eine entsprechende Angabe;
  • für Weinschränke ist die folgende Angabe zu machen: „Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt.“ Dies gilt weder für Haushaltskühlgeräte, die nicht speziell für die Weinlagerung ausgelegt sind, aber dennoch für diesen Zweck verwendet werden können, noch für Haushaltskühlgeräte, die über ein Weinlagerfach in Kombination mit einem Fach anderer Art verfügen.

Hinweise:

  • Ein Datenblatt kann eine Reihe von Kühlgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.
  • Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.

Frage: Welche technische Unterlagen sind auf Antrag den Behörden zur Verfügung zu stellen?

Gemäß Artikel 3 c) i.V.m. Anhang IV EU-Verordnung Nr. 1060/2010 haben Lieferanten die technischen Unterlagen auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar zu machen. Durch die technische Dokumentation soll die Richtigkeit der auf dem Etikett und dem Datenblatt angegebenen Informationen überprüft werden können.

Die technischen Unterlagen umfassen (vgl. Anhang IV der EU-Verordnung 1060/2010):

a) Name und Anschrift des Lieferanten;

b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells;

c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d) gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

f) technische Parameter für Messungen gemäß Anhang VIII:

i) Gesamtabmessungen;
ii) gesamter Raumbedarf im Betrieb;
iii) Nenn-Bruttoinhalt(e)
iv) Nutzinhalt(e) und Gesamtnutzinhalt(e);
v) Sternekennzeichnung(en) des Gefriergut-Lagerfachs/der Gefriergut-Lagerfächer;
vi) Entfrostungstyp;
vii) Lagertemperatur;
viii) Energieverbrauch;
ix) Temperaturanstiegszeit;
x) Gefriervermögen;
xi) Leistungsaufnahme;
xii) Luftfeuchtigkeit des Weinlagerfachs;
xiii) Luftschallemissionen;

g) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VIII.

Hinweis: Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Kühlgeräten ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen haben auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltskühlgerätemodelle zu umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden - vgl. Anhang IV Nr. 2 der EU-Verordnung 1060/2010.

Frage: Wie lange ist die technische Dokumentation aufzuheben bzw. bereitzuhalten?

Die technischen Dokumentationen muss vom Lieferanten bis fünf Jahre nach Einstellung der Herstellung des entsprechenden Produkts aufgehoben und bereitgehalten werden (§ 6 Absatz 2 EnVKV) .

Auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Lieferant die technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen den Behörden auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Frage: Was haben Lieferanten bei der Werbung für Haushaltskühlgeräte zu beachten?

Sie haben gemäß Artikel 3 d), e) EU-Verordnung Nr. 1060/2010

  • bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltskühlgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.

Das konkrete Ausmaß

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten vor allem im Online-Geschäft nicht nur die frei zugänglichen Websites der Lieferanten betreffen, sondern sämtliche Online-Präsenzen von Lieferanten, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden können.

So unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse eines bestimmten Haushaltskühlgeräts aufgeführt sein muss.

Frage: Frage: Müssen Lieferanten die Händler zwingend mit Haushaltskühlgeräte-Etiketten versorgen?

Ja, die Liefanten haben die Etiketten (und Datenblätter) unentgeltlich den Händlern zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sie für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten - z.B. Versandhandel, in Katalogen, Prospekten etc. - eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich, vgl. § 3 Abs.3. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden, § 4 Abs. 2 EnVKV.

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Bildquelle: © JiSign - Fotolia.com

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