Sind Produktbilder im E-Commerce Pflicht?

Sind Produktbilder im E-Commerce Pflicht?
4 min 2
Beitrag vom: 14.02.2017
Aktualisiert: 13.02.2025

Im Online-Handel sind Produktbilder meist wesentlich für die Kaufentscheidung. Doch ist ihre Bereitstellung auch rechtlich verpflichtend?

Die Bedeutung des Produktbildes im Online-Handel

Weil Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr anders als im stationären Handel keine Möglichkeit haben, angebotene Produkte auf ihre Beschaffenheit, ihr Design und ihre Eignung für den verfolgten Zweck zu überprüfen, sind realitätsgetreue Produktbilder ein, wenn nicht sogar das wesentliche Kriterium jeder Kaufentscheidung.

Sie versetzen den Käufer nämlich in die Lage, maßgebliche Produkteigenschaften bereits vor dem Kauf visuell zu beurteilen, und gehen in ihrem Informationsgehalt und ihrer Aussagekraft für die Attraktivität eines Angebots deutlich über das hinaus, was ein informativer, eigenschaftsbeschreibender Begleittext zu leisten vermag.

Nicht zuletzt deswegen messen deutsche Gerichte Warenabbildungen im Internet eine maßgebliche Stellung bei.

So urteilte beispielsweise das OLG Hamm, dass „gerade bei der Betrachtung von Internetseiten visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung [sind]“ und dass „das allgemeine Publikum eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf[fasst]" (Urteil vom 04.08.2015 – Az. I-4 U 66/15).

Dem Verbraucherverständnis nach sind Produktbilder also besondere Komponenten der Produktbeschreibung und prägen die Vorstellung des Käufers in Bezug auf Beschaffenheit und Angebotsumfang.

Produktbilder von der Rechtsprechung deswegen regelmäßig als konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Folge qualifiziert, dass der Verkäufer grundsätzlich alles schuldet, was am Blickfang des Produktfotos teilhat.

Materielle Abweichungen zwischen abgebildetem und tatsächlich geliefertem Produkt sowie ein gegenüber der Abbildung verminderter Lieferumfang lösen demnach im Allgemeinen mängelbedingte Gewährleistungsansprüche des Käufers aus (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011 – Az. VIII ZR 346/09).

Stellt der Händler das Produkt in einer Abbildung mit zusätzlicher Ausstattung oder weiteren Bestandteilen dar, die seiner Intention nach nicht am konkreten Angebot teilhaben sollen, besteht zudem die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen aufgrund einer Irreführung über den Angebotsumfang und etwaiges Zubehör im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Einer rechtlichen Inanspruchnahme im Falle von Abweichungen zwischen Produktabbildung und Lieferumfang kann nur durch eindeutige und hervorgehobene Hinweise darauf vorgebeugt werden, dass bestimmte Bestandteile der Abbildung nicht auch solche des Angebots sind und mithin nicht Vertragsgegenstand werden.

Für die rechtliche Wirksamkeit derartiger Umfangsbeschränkungen ist allerdings zu beachten, dass diese ebenso wie die Abbildung auch am Blickfang des Angebots teilhaben und sich durch gestalterische Elemente vom übrigen Seiteninhalt so abheben müssen, dass der Verbraucher sie problemlos und unmittelbar wahrnehmen kann (OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2014 – Az. I-4 U 152/13).

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Pflicht zur Verwendung von Produktbildern?

Eine Pflicht, Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr mit Produktabbildungen auszustatten, konnte bisher aus dem europäischen Verbraucherrecht nicht hergeleitet werden.

Zwar muss der Händler den Verbraucher nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a §1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor Vertragsschluss über die wesentlichen Eigenschaften der Ware informieren. Gleiches ergibt sich aus § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Produktbilder sind nach diesen Vorschriften aber nicht zwingend, es genügt auch eine Information in Textform.

Eine Pflicht zur Verwendung von Produktbildern im E-Commerce wurde aber mit Wirkung zum 13.12.2024 durch die EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR) eingeführt.

Nach deren Art. 19 lit. c müssen Online-Angebote

  • im Fernabsatz mit Verbrauchern und
  • über Verbraucherprodukte, die keine Lebens- oder Futtermittel, lebende Pflanzen oder Tiere, Arzneimittel oder Antiquitäten sind,

zwingend eine Produktabbildung ausweisen.

Verbraucherprodukte sind alle Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind.

Seit dem 13.12.2024 muss im E-Commerce mit Verbrauchern für Verbraucherprodukte also grundsätzlich mindestens ein Produktbild pro Angebot bereitgestellt werden.

Im reinen Online-B2B-Geschäft gilt diese Pflicht allerdings nicht.

Weitere Informationen zu den Online-Informationspflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung und viele Tipps für die Umsetzung stellen wir hier bereit.

Fazit

Produktbilder prägen nicht nur die Erwartungen des Käufers an Beschaffenheit und Angebotsumfang, sie sind seit dem 13.12.2024 für die meisten Verbraucherprodukte im E-Commerce mit Verbrauchern auch verpflichtend.

So schreibt Art. 19 lit. c der EU-Produktsicherheitsverordnung nämlich vor, dass Online-Angeboten gegenüber Verbrauchern, die Verbraucherprodukte betreffen, mindestens eine Produktabbildung verpflichtend beizustellen ist.

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Bildquelle: Pinkyone / Shutterstock.com

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2 Kommentare

D
David 04.08.2022, 16:52 Uhr
Markenname Aufgedruckt Bestandteil?
Guten Tag,
wie verhält es sich bei Artikeln, bei den der Hersteller auf allen Hersteller- und Händlerfotos mit aufgedruckten Markennamen abbildet, diese aber grundsätzlich ohne Aufdruck von Markennamen geliefert werden.

Beispiel Messbecher, auf allen Fotos werden diese scheinbar mit Aufgedruckten Markennamen angezeigt, geliefert wird ein unbedruckter „Neutraler“.
Werkzeugzange soll laut Bildern den Markennamen auf den Griffen gedruckt haben, geliefert werden nur Zangen in Unternehmensfarben ohne Markennamen Aufdruck.

Auf Nachfrage ist es so vom Unternehmen vorgesehen. Nicht alle Artikel haben den Markennamen aufgedruckt, aber das Unternehmen möchte das man auf Produktbildern Grundsätzlich den Markennamen sieht.
G
Gastxxx 15.02.2017, 11:58 Uhr
Soll man nun daraus ableiten,
daß z. B Dekoelemente wie ein Bildrahmen, Blumen und sonstiges Zubehör entweder mit verkauft werden müssen, obwohl in der Artikelbeschreibung steht, daß nur der Artikel selbst verkauft wird und nicht die Dekoelemente bzw. daß man dadurch abmahnfähig wird?
Also es ist nicht mehr zu begreifen, was und wie geurteilt wird. Geistig und normal denkende Menschen können diesen Unsinn - Entschuldigung - nicht mehr erfassen und verstehen. Es ist doch vollkommen jedem Menschen klar, wenn ein Kleid abgebildet wird auf einem Modell, egal ob menschlich oder als Puppe, nur wie in der Artikelbeschreibung beschrieben das Kleid verkauft wird und nicht auch das Modell oder die Puppe.

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