Pflicht zur Nennung der Vertragspartner bei „Erlebnis-Gutscheinen“, oder: Keine Ballonfahrten ins Ungewisse…
Wer im Internet „Erlebnis-Gutscheine“ anbietet, die zur Einlösung bei einem Dritten bestimmt sind, muss dem Verbraucher bereits zum Zeitpunkt des Angebots offenlegen, welche Vertragspartner zur Durchführung des „Erlebnisses“ zur Verfügung stehen. In einem aktuellen Urteil stellte das Oberlandesgericht München fest, dass ein Anbieten solcher Gutscheine ohne Nennung der konkreten Partner gegen das Transparenzgebot aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstößt.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Ein Händler hatte im Internet „Erlebnis-Gutscheine“ angeboten, die u.a. für eine Ballonfahrt im bayrischen Oberland gelten sollten. Zur Durchführung dieser Fahrten wurde laut AGB jedoch nicht der Händler selbst verpflichtet, sondern später vom Kunden zu bestimmende Dritte. Die Vertragspartner, die diesen Gutschein akzeptierten, waren jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ersichtlich, sondern sollten später vom Händler genannt werden.
Hiergegen wurde der Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen, da diese Praxis gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoße.
Das Urteil
Zu Recht, wie die Richter des OLG München befanden (09.09.2010, Az. 6 U 2690/10). Durch diese Vorgehensweise sei der Kunde nicht vollumfänglich über alle an dem Geschäft beteiligten Parteien informiert:
„Die Antragsgegnerin handelt, wenn sie im Internet Gutscheine für Ballonfahrten anbietet und dabei Ort und/oder Dauer der Fahrt nennt, nicht nur für sich selbst, sondern auch im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG für die (von ihr als ‚Veranstalter‘ bezeichneten) Unternehmer, die die Ballonfahrt durchführen.“
Dies sei jedoch eine Benachteiligung des Verbrauchers, da dieser spätestens zur Einlösung der Gutscheine an Vertragspartner gebunden sei, über deren Identität er sich vorher nicht informieren konnte:
„Jedenfalls führt das Handeln der Antragsgegnerin, wenngleich nicht sofort, zu einer Verpflichtung des vom Kunden gewählten Veranstalters diesem gegenüber, der der Veranstalter sich nicht entziehen kann. Dass die Bestimmung des Veranstalters als Vertragspartner des Kunden erst nach Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin […] ohne Rückwirkung erfolgt […] und zu diesem Zeitpunkt die Person bzw. das Unternehmen des Veranstalters dem Kunden bekannt wird, ist ohne Bedeutung. Denn § 5a Abs. 3 UWG stellt auf den Zeitpunkt des Angebots ab. […]
Rechtlich gebunden ist der Kunde […] nämlich schon durch den Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin, der er auch sofort den vollen Preis für das ‚Erlebnis‘ schuldet. Will er den Gutschein nicht verfallen lassen, muss er einen Veranstalter auswählen und das im Gutschein verbriefte ‚Erlebnis‘ in Anspruch nehmen.
Diese Konstellation ist von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst. Die Vorschrift stellt in Abs. 2 Nr. 3, Einleitungssatz, auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu dem Zeitpunkt ab, in dem er auf das Angebot einer Dienstleistung hin das Geschäft abschließen kann. In dieser Situation befindet sich der Kunde, wenn er den Internetauftritt der Antragsgegnerin besucht […] im Hinblick auf die nicht von der Antragsgegnerin, sondern durch den noch zu wählenden Veranstalter zu erbringende Durchführung des Erlebnisses. Auch insoweit ist er […] mit Kauf des Gutscheins bereits gebunden und hat mithin das durch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geschützte Interesse daran, zu erfahren, wer das ‚Erlebnis‘ durchführen bzw. dafür zur Auswahl stehen wird.“
Kommentar
Die Regelung mag für Unternehmer ärgerlich sein, für Verbraucher ist sie jedoch durchaus von Bedeutung – schließlich sollte man vor Erwerb eines Gutscheins erkennen können, wer die spätere Dienstleistung durchführen wird. Sinn dieser Gesetzeslage ist es vor allem, dem Verbraucher zu ermöglichen, sich im Vorfeld des Vertragsschlusses selbst über die späteren Vertragspartner zu informieren. Gerade bei Ballonfahrten ist es auch durchaus sinnvoll, wenn der spätere Korbinsasse vorher weiß, ob er später mit Wire & Tape Ballooning oder einem seriösen Luftschiffer unterwegs sein wird. Händlern sei schon allein deshalb, und wegen der latent drohenden Gefahr von Abmahnung, dringend angeraten, bei Geschäften mit „Erlebnis“- und anderen Gutscheinen auf eine transparente Offenlegung der Vertragspartner zu achten.
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