Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 4: Keine Pflicht zur EU-weiten Belieferung, Pflichtinformationen über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmethoden

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 4: Keine Pflicht zur EU-weiten Belieferung, Pflichtinformationen über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmethoden

Im 4. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie beschäftigen wir uns mit der Beschränkbarkeit des Liefergebiets, das ehemalige Schreckgespenst der EU-weiten Lieferpflicht ist hingegen nicht Gegenstand der EU-Verbraucherrechterichtlinie geworden. Des Weiteren sieht die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie eine Verpflichtung zur Belehrung über die möglichen Zahlungsmethoden vor.

Gute Nachricht: EU-weite Lieferpflicht ist vom Tisch!

Für Unruhe unter den Onlinehändlern sorgte im März dieses Jahres eine Onlineinformation der Europäischen Kommission , die auf eine kommende Verpflichtung zur Belieferung aller 27 Mitgliedsstaaten schließen ließ.

Für Beruhigung dürfte daher die Regelung in Art. 8 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie sorgen:

„Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.“

Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine EU-weite Lieferpflicht zumindest mit der Verbraucherrechterichtlinie nicht kommen wird. Onlinehändler können also auch weiterhin bestimmte Länder - natürlich auch solche, die Mitgliedsstaat der EU sind - von einer Belieferung ausschließen.

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Pflicht zur Mitteilung von Liefergebietsbeschränkungen und mögliche Zahlungsmethoden

Der Händler kann nach wie vor sein Liefergebiet gemäß Art. 8 Abs. 3 der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschränken. Allerdings hat der Händler spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs über die Beschränkung hinsichtlich des Liefergebiets und der möglichen Zahlungsmittel zu informieren.

Nach derzeitiger Ansicht der IT-Recht Kanzlei wird es ausreichend sein, die Informationen hinsichtlich möglicher Liefergebietsbeschränkungen und möglicher Zahlungsmethoden (wie bisher) auf einer gesonderten und entsprechend benannten Shop-Seite (z.B. „Zahlung / Versand“) auszuweisen. Dagegen wird es (vermutlich) nicht erforderlich sein, explizit noch einmal im Warenkorb oder im Rahmen der Bestellabwicklung die ausdrückliche Information vorzuhalten, welche Länder vom Shop nicht beliefert werden bzw. die Länder, in die geliefert wird, ausdrücklich und deutlich aufzulisten. (Das gleiche gilt für Informationen betreffend der Zahlungsmittel.)

In dem Zusammenhang interessant ist übrigens folgende Aussage des BGH (vgl. NJW 06,211):

„Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist, wobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch einen unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbunden ist. Eine solche Information über die Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs – nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis – entspricht den Benutzergewohnheiten bei Bestellungen im Internet und ist deshalb für den angesprochenen Verbraucherkreis klar und verständlich.“

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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