Wann muss ein Onlinehändler, der Elektrogeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten ernennen?

Die Pflicht zur Ernennung eines Bevollmächtigten entsteht vor allem dann, wenn ein Onlinehändler mit Sitz in einem Drittstaat Elektro-und Elektronikgeräte in Deutschland vertreibt oder wenn ein Onlinehändler mit Sitz in Deutschland solche Geräte in einem anderen EU-Staat vertreibt. Zu den Einzelheiten unterrichten Sie die folgenden FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Für welche Elektro- und Elektronikgeräte gilt eine solche Verpflichtung überhaupt?
- Frage: Welche Onlinehändler müssen einen Bevollmächtigten bestellen?
- Onlinehändler, der wie ein Hersteller behandelt wird, da er seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands hat und Geräte in Deutschland vertreibt (§§ 9, 3 Nr. 9 Buchstabe d ElelktroG).
- Onlinehändler, der in Deutschland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen EU-Staat vertreibt.
- Frage: Ist der Onlinehändler, der von der Pflicht betroffen ist, einen Bevollmächtigten zu benennen, auch ein rücknahmepflichtiger Onlinehändler gem. § 17 ElektroG?
- Frage: Ab welchem Zeitpunkt muss ein Bevollmächtigter benannt werden?
- Frage: Was ist ein Bevollmächtigter?
Frage: Für welche Elektro- und Elektronikgeräte gilt eine solche Verpflichtung überhaupt?
Eine solche Verpflichtung gilt grundsätzlich nur für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (s. dazu Ziffer 2)
Frage: Welche Onlinehändler müssen einen Bevollmächtigten bestellen?
Es ist zu unterscheiden zwischen einem
- Onlinehändler, der wie ein Hersteller behandelt wird, da er seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands hat und Geräte in Deutschland vertreibt (§§ 9, 3 Nr. 9 Buchstabe d ElelktroG).
- Onlinehändler, der in Deutschland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte in einen anderen EU-Staat vertreibt.
Onlinehändler, der wie ein Hersteller behandelt wird, da er seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands hat und Geräte in Deutschland vertreibt (§§ 9, 3 Nr. 9 Buchstabe d ElelktroG).
Diese Bestimmung ist neu in das ElektroG eingefügt worden. Es geht darum sicherzustellen, dass sich auch Onlinehändler mit Sitz in einem anderen EU-Land, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, an der Finanzierung der Entsorgung von EAG beteiligen. In Erwägungsgrund 7 der WEEE-Richtlinie ist dieser Gedanke sehr klar formuliert.
…..In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden wie im Fall anderer Vertriebswege, damit diese anderen Vertriebswege nicht die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.
Onlinehändler mit Sitz außerhalb Deutschlands, die nach dem bisherigen ElektroG bei der zuständigen Behörde registriert waren, haben die Wahl, innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen ElektroG eine Niederlassung in Deutschland einzurichten oder einen Bevollmächtigten zu benennen (§ 46 Abs. 4 ElektroG) .
Onlinehändler, der in Deutschland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen EU-Staat vertreibt.
§ 8 Abs. 5 ElektroG regelt diese Pflicht für Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, die in einem anderen EU-Staat Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben. Hier gilt die gleiche Erwägung, dass sichergestellt werden soll, dass sich solche deutsche Onlinehändler an den Finanzierungskosten von Entsorgungssystem in anderen EU-Staaten beteiligen sollen. Allerdings ist nach Ansicht des Verfassers die Vorschrift des § 8 Abs. 5 ElektroG problematisch, da die Pflicht zur Beauftragung eines Beauftragten in einem andern EU-Staat nur durch das Recht des jeweiligen EU-Staates geregelt werden kann und auch geregelt wird. Man hätte es daher dem jeweiligen EU-Lieferstaat überlassen können, derartige Pflichten zu definieren. In mehreren EU-Staaten, die die WEEE-Richtlinie bereits früher umgesetzt hatten, besteht diese Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen, bereits seit längerem. Die IT-Recht Kanzlei hat zur Pflicht der Benennung eines Beauftragten in Frankreich, Großbritannien und Österreich bereits im letzten Jahr berichtet.
Frage: Ist der Onlinehändler, der von der Pflicht betroffen ist, einen Bevollmächtigten zu benennen, auch ein rücknahmepflichtiger Onlinehändler gem. § 17 ElektroG?
Nein
Die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen, hängt nicht davon ab, ob der Vertreiber in Deutschland der Rücknahmepflicht von EAG gem. § 17 ElektroG unterliegt. Der Onlinehändler mit Sitz in einem Drittstaat, der Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland vertreibt wird gem. ElektroG als Hersteller eingestuft und muss einen Bevollmächtigten benennen. Auch der Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, der Geräte in anderen EU-Staaten vertreibt, wird nach der Logik der WEEE-Richtlinie, die in nationales Recht des jeweiligen EU-Lieferstaates umgewandelt wurde, im jeweiligen EU-Lieferstaat ebenfalls als Hersteller betrachtet und demnach der Pflicht unterworfen, dort einen Bevollmächtigen zu benennen. Das hat § 8 Absatz 5 nochmals klargestellt. Das heißt im Klartext: Ein Onlinehändler, der nicht der Rücknahmepflicht von EAG unterliegt, muss gleichwohl einen Bevollmächtigten ernennen, wenn er in andere EU-Staaten Geräte vertreibt, die dem ElektroG unterliegen oder wenn er seinen Sitz im Ausland hat und von dort aus solche Geräte in Deutschland vertreibt.
Frage: Ab welchem Zeitpunkt muss ein Bevollmächtigter benannt werden?
Dies richtet sich grundsätzlich danach, ab welchem Zeitpunkt Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen
Lesen Sie hierzu die Ausführungen zum zeitlich gestuften Anwendungsbereich des Gesetzes oben unter Ziffer 2
Frage: Was ist ein Bevollmächtigter?
Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 10 ElektroG ist ein Bevollmächtigter eine in Deutschland niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland beauftragt, im eigenen Namen seine Herstellerpflichten zu erfüllen
10. Bevollmächtigter:
jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein;
Mit der Einrichtung eines Bevollmächtigten soll sichergestellt werden, dass auch Hersteller mit Sitz in einem anderen Land in Deutschland (über ihren Beauftragten) zur Finanzierung des Entsorgungssystems herangezogen werden können und die Kosten für die Entsorgung von EAG nicht den anderen Verantwortlichen aufgebürdet werden.
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