Selbstbedienungsverbot: Für Pflanzenschutzmittel
Das Verbot, Pflanzenschutzmittel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz) schränkt die Berufsausübungsfreiheit der Verkäufer solcher Mittel in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Klage der Inhaberin mehrerer Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich angesehene Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung verkaufen wollte, blieb deshalb in allen Instanzen erfolglos.
Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel ist verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem privaten Anwender, der die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so zu beraten, dass er - wenn überhaupt - ein in seinem Falle richtiges Pflanzenschutzmittel erwirbt und dieses dann gemäß den geltenden Anwendungsbestimmungen auch anwendet, insbesondere dabei nach guter fachlicher Praxis verfährt.
Die damit verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Verkäufers ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verhältnismäßig. Insbesondere sei die Regelung erforderlich, weil allgemeine - über die Gebrauchsanweisung vermittelbare - Kenntnisse nicht ausreichen, um ein Pflanzenschutzmittel im Einzelfall sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein Schadbild feststellt, werde nur selten erkennen können, welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen hat, welches Pflanzenschutzmittel zu dessen Bekämpfung geeignet ist oder ob es sich nicht stattdessen empfiehlt, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung dieser Fragen sei nur in einem Beratungsgespräch und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung möglich.
Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahrstoffrechts enthalten, gelte nichts anderes. Im Interesse einer umfassenden Gefahrenvorsorge und Umweltschonung durfte der Gesetzgeber, so das Bundesverwaltungsgericht, auch bei diesen Mitteln vorschreiben, dass sie nur auf Grund einer sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis angewandt werden dürfen.
Urteil vom 27.08.2009, Az.: BVerwG 7 C 1.09
Quelle: PM des BVerwG
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