Rechtliche Anforderungen beim Verkauf von Pfefferspray
Pfeffersprays erfreuen sich vor allem bei weiblichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen einer zunehmenden Beliebtheit, versprechen ob ihres Mitführens einen besonderen Geleitschutz und vermitteln vor allem des Nachts ein beruhigendes Sicherheitsgefühl. Als Distanzvorrichtungen sind sie durch die chemisch-physikalische Wirkung der enthaltenen Flüssigkeit, die eine schmerzende Reizung der Schleimhäute verursacht, nämlich geeignet, Angriffe menschlicher oder tierischer Natur zuverlässig abzuwehren. Allerdings sind in Anbetracht ihrer potenziellen Gefährlichkeit und des Risikos zweckwidriger Verwendungen nicht nur der Besitz, sondern auch der Handel mit Pfeffersprays in zahlreichen Nationen besonderen sicherheitsrechtlichen Einschränkungen und Voraussetzungen unterworfen. Ob und unter welchen Umständen auch beim Verkauf in Deutschland spezielle gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Einschränkungen nach dem deutschen Waffengesetz (WaffG)
Die Verkehrsfähigkeit von Pfefferspray könnte durch die sonderrechtlichen Bestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG) derart limitiert sein, dass Händler beim Vertrieb nicht nur spezielle Zulassungsanforderungen zu beachten hätten, sondern gleichsam im Interesse des Jugendschutzes wirksame Abgabekontrollen einrichten müssten. Insofern könnten der Umgang mit und der Verkauf von Pfeffersprays nämlich nach §2 Abs. 3 WaffG grundsätzlich verboten und nur bei Einhaltung spezifischer produkt- und wirkungsbezogener Bestimmungen sowie der Berücksichtigung des grundsätzlichen Aushändigungsverbots an Minderjährige nach §2 Abs. 1 WaffG ausnahmsweise erlaubt sein.
1.) Das Pfefferspray als Waffe im Sinne des §1 Abs. 2 lit. a WaffG?
Maßgeblich für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des WaffG und für das Eingreifen seiner differenzierten Legalisierungskriterien und Restriktionen ist die Klassifizierung des Pfeffersprays als tatbestandliche „Waffe“ im Rechtssinne. Nur dann, wenn derartige Abwehrmittel per definitionem als Waffen zu verstehen sind, unterfallen sie nämlich aufgrund ihres Potenzials zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den spezifischen Anforderungen des WaffG.
a) Pfeffersprays als begriffliche Reizstoffsprühgeräte
Nach §1 Abs. 2 lit. a WaffG sind Waffen unter anderem tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Das portable Pfefferspray kann unter anderem dazu eingesetzt werden, menschliche Angreifer durch schleimhautreizende Sprühstöße abzuwehren und fiele ob dieses Zwecks als Defensivwaffe grundsätzlich in den Geltungsbereich des Waffenbegriffes.
Diese Einstufung wird durch §1 Abs. 4 WaffG gestützt, der für die stets als Waffen anzusehenden tragbaren Gegenstände auf den Katalog des Unterabschnitt 2 der Anlage 1 zum WaffG verweist. Zwar führt der Anhang das Pfefferspray als relevantes Verteidigungsmittel nicht wortwörtlich auf, katalogisiert jedoch in Punk 1.2.2. sogenannte „Reizstoffsprühgeräte“, durch welche Reizstoffe mit einer Reichweite von bis zu 2 Metern versprüht oder ausgestoßen werden. Als Reizstoffe gelten nach Unterabschnitt 1 Punkt 5 solche Substanzen, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
Pfeffersprays dienen als technische Vorrichtungen funktional dem Ausstoßen von chemischen Substanzen mit schleimhautreizender Wirkung, deren Diffusion eine Reichweite von 2 Metern regelmäßig nicht überschreitet, und können begrifflich so dem waffenrechtlichen Terminus der „Reizstoffsprühgeräte“ zugeordnet werden.
b) Differenzierung nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck
Zwingend zu beachten ist jedoch, dass eine Subsumption unter die Katalogtatbestände und eine demgemäße Anwendung der waffenrechtlichen Beschränkungen bei Vertrieb und Umgang stets voraussetzen, dass der jeweilige tragbare Gegenstand die Anforderungen des Waffencharakters nach §1 Abs. 2 lit. a WaffG erfüllt. Nur dann, wenn nach der generellen Legaldefinition die Waffenqualität angenommen werden kann, darf eine Präzisierung nach Anhang I erfolgen.
Erforderlich ist insbesondere die „wesensgemäße Bestimmung zum Einsatz gegen Menschen“, die nur dann zu bejahen ist, wenn der tragbare Gegenstand dem Angriff oder der Verteidigung gegen Menschen den Umständen nach in besonderer Weise gewidmet ist. Mit anderen Worten muss der menschengerichtete Einsatzweck für die Einordnung des Gegenstandes als „Waffe“ nach objektiven Kriterien erkennbar und naheliegend sein. Produktpräsentationen, Kennzeichnungselemente und Werbung spielen für die Zweckbestimmung ebenso eine Rolle wie die Wirkungsweise und – intensität.
Im Bereich des Pfeffersprays ergibt sich in Ansehung des Waffenrechts nun die Besonderheit, dass die enthaltenen Reizstoffe einerseits zur Abwehr tierischer und andererseits zur Verteidigung gegen menschliche Angriffe verwendet werden können und in beiderlei Hinsicht eine identische Effektivität versprechen.
Je nach vorgegebenem Einsatzzweck ist insofern entweder von einer gegen Menschen zu richtenden Waffe im Sinne des §1 Abs. 2 lit. a WaffG, die dann als „Reizstoffsprühgerät“ zu qualifizieren wäre, oder von einem waffenrechtlich irrelevanten Verteidigungsmittel gegen Tiere auszugehen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass im Interesse einer effektiven sicherheitsrechtlichen Kontrolle und einer zuverlässigen Gefährdungsprävention bei Pfeffersprays grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Waffenqualität streitet und insofern davon auszugehen ist, dass wesensgemäß die Verteidigung gegen menschliche Angreife die Zweckrichtung prägt.
Nur dann, wenn das Spray ausdrücklich und eindeutig als Mittel zur Abwehr von tierischen Angriffen gekennzeichnet und vertrieben wird, entfällt der waffenrechtliche Einschlag und die Einsatzbestimmung wird auf die tierische Komponente reduziert.
2.) Verkaufsbeschränkungen bei menschenadressierter Zweckbestimmung
Ist – mangels abweichender ausdrücklicher Kennzeichnung und Aufmachung – bei Pfeffersprays von einem primär gegen Menschen gerichteten bestimmungsgemäßen Einsatz auszugehen, unterliegt ihre handelsrechtliche Verkehrsfähigkeit den besonderen Anforderungen des Waffengesetzes. Dieses etabliert in §2 in Verbindung mit Anlage 2 besondere technische, gesundheits- und jugendschutzrechtliche Verkäuflichkeitsvoraussetzungen.
a) Reichweitenbegrenzung, gesundheitliche Unbedenklichkeit, amtliches Prüfzeichen
Nach §2 Abs. 3 WaffG sind Waffen im Katalog des 1. Abschnitts der Anlage 2 grundsätzlich verboten und dürfen mithin weder gehandelt noch besessen werden. In Punkt 1.3.5 unterstellt das WaffG auch gegen Menschen anzuwendende Reizstoffsprühgeräte diesem Verbot, etabliert aber einen Erlaubnisvorbehalt und macht Pfeffersprays als Menschenverteidigungsmittel ausnahmsweise dann verkehrsfähig, wenn
- sie in ihrer Reichweite auf maximal 2 Meter und in ihrer Sprühdauer begrenzt sind (vgl. Punkt 1.2.2. der Anlage 1)
- der beinhaltete Reizstoff in Deutschland als gesundheitlich unbedenklich zugelassen wurde und
- die Sprays ein amtliches Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zum Nachweis der Reichweiten- und Sprühdauerbegrenzung sowie der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Reizstoffs tragen.
Sobald auch nur eine der genannten Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind, nicht eingehalten wird, ist das jeweilige Pfefferspray als Verteidigungsmittel gegen Menschen verboten und sind sein Vertrieb, Erwerb und Besitz schlichtweg illegal. Wer das Spray im Handel dennoch anbietet oder bewirbt, kann gemäß §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG bei Vorsatz mit einer Geld- oder einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Bei Fahrlässigkeit reduziert sich gemäß Absatz 4 das Strafmaß auf 2 Jahre oder eine entsprechend herabgesenkte Geldstrafe.
Maßgeblicher Indikator für die mangelnde Verkehrsfähigkeit und die dadurch bedingte Unzulässigkeit ist hierbei das Fehlen des amtlichen Prüfzeichens, dessen Vergabe insbesondere den Nachweis einer amtlichen Zulassung des Reizstoffes erfordert.
Problematisch ist dies bei Pfeffersprays insbesondere deshalb, weil die übliche chemische Zusammensetzung des enthaltenen Reizstoffs Anteile am Wirkstoff „Oleoresin Capsicum“ enthält, der bislang nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung scheitert hierzulande daran, dass im Rahmen des Prüfverfahrens bestimmte Tierversuche erforderlich wären, die im Geltungsbereich des mittlerweile verschärften Tierschutzgesetzes aber unzulässig sind.
Fehlt es aber an der amtlichen Zulassung für den maßgeblichen Wirkstoff des Pfeffersprays, ist dessen gesundheitliche Unbedenklichkeit – entgegen dem Erfordernis des Punkts 3.1.5. in Anlage 2 des WaffG – nicht hinreichend nachgewiesen und kann im Prüfsiegel mithin auch nicht bescheinigt werden. Die primär tierschutzrechtlichen Belange, die einer Zulassung von „Oleoresin Capsicum“ entgegenstehen, wirken sich so unmittelbar auf die Verkehrsfähigkeit von Pfeffersprays aus und bedingen letztlich, dass aufgrund der entfallenden Möglichkeit einer amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung jeglicher Vertrieb von Pfeffersprays zur Menschenabwehr dann stets und ausnahmslos verboten ist, wenn deren Reizmittel den Wirkstoff „Oleoresin Capsicum“ enthalten.
b) Abgabebeschränkungen an Minderjährige
Selbst dann, wenn das zur Verteidigung gegen Menschen vermarktete Pfefferspray den technischen und gesundheitsrechtlichen Anforderungen aus Punk 1.3.5. der Anlage 2 zum WaffG nachkommt, haben Händler ein besonderes jugendschutzrechtliches Abgabeverbot zu beachten.
Grundsätzlich dürfen Waffen insofern nach §2 Abs. 1 WaffG nicht an Minderjährige abgegeben und so nur solchen Personen verfügbar gemacht werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für Pfeffersprays – sofern sie ihrer Bestimmung nach als Reizstoffsprühgeräte und damit als Waffen gelten (s.o.) – sieht §3 Abs. 2 WaffG jedoch eine Erleichterung vor und gestattet bereits Jugendlichen den Umgang mit derartigen Vorrichtungen.
Als Jugendliche gelten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendschutzgesetz (JuSchG) Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit von Kaufverträgen bei Minderjährigen (§108 BGB) wäre die physische Übergabe von Pfeffersprays an Personen ab 14 Jahren zulässig.
II. Umgehung der Beschränkung durch Widmung und Kennzeichnung als „Tierabwehrspray“
Weil die Verkehrsfähigkeits- und Legalitätsbeschränkungen für Pfeffersprays nur dann gelten, wenn sie als Waffen wesensgemäß auf den Einsatz gegen Menschen ausgerichtet sind, sind nahezu alle Hersteller in der Praxis dazu übergegangen, den Geltungsbereich des Waffengesetzes für die Sprühvorrichtungen durch eine abweichende Kennzeichnung auszuschließen.
Wird das jeweilige Spray nämlich nur zum Zwecke der Abwehr tierischer Gefahren vertrieben, fehlt es an dem für den Waffenbegriff relevanten Humanbezug dergestalt, dass besondere Anforderungen nach dem WaffG entfallen.
Üblich ist es insofern, dass Pfeffersprays entweder ausdrücklich als „Tierabwehrsprays“ vertrieben werden oder in Produktbeschreibungen oder Zusatzhinweisen einen gleichbedeutenden Tenor anklingen lassen. Diese Kennzeichnung, die als objektive Zweckbestimmung direkten Einfluss auf die „wesensgemäße Einsatzrichtung“ im Sinne des §1 Abs. 2 lit. a WaffG haben kann, widerlegt die Vermutung für ein Humandefensivmittel und weist das Pfefferspray mithin als waffenrechtlich irrelevantes Medium zur Verteidigung gegen Tiere aus.
Freilich schließt dies nicht aus, dass die Sprays der käuferischen Intention nach gerade doch zur Menschenabwehr verwendet werden sollen, vermag aber, die Verantwortlichkeit für einen gesetzeskonformen Umgang auf die Abnehmerstufe zu übertragen.
Durch die Kennzeichnung und Aufmachung als „Tierabwehrvorrichtung“ nimmt der Handel dem Pfefferspray zumindest objektiv seine Waffenqualität und legalisiert so die uneingeschränkte Vermarktung.
Werden Pfeffersprays durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Aufmachung, die sich auch aus der Artikelbeschreibung oder aus beigefügten Verwendungshinweisen ergeben kann, auf die ausschließliche Bestimmung zur Verwendung gegen Tiere beschränkt, greifen die besonderen Vertriebsvoraussetzungen und Verbote des WaffG in ihrer Gesamtheit nicht. Vielmehr sind die Produkte dann frei verkäuflich und unterliegen keinerlei besonderen Anforderungen mehr. Insbesondere ist dann die amtliche Zulassung besonderer Wirkstoffe nicht erforderlich. Auch eine technische Begrenzung der Sprühreichweite auf 2 Meter muss nicht zwingend eingehalten werden.
In nahezu allen Fällen werden die Hersteller die Zweckrichtung durch eine kennzeichnende Widmung bereits auf die Prävention tierischer Gefahren beschränkt haben, um nicht selbst die besonderen Voraussetzungen und vor allem das generelle Verbot von Pfeffersprays mit dem Wirkstoff „Oleoresin Capsicum“ beachten zu müssen.
Für den Online-Handel, wo der Käufer das Produkt vor dem Vertragsschluss in ausgestellter Form nicht sieht und so Hinweise auf den Produktverpackungen nicht wahrnehmen kann, ist jedoch eine erneute Angabe der Zweckbestimmung für den Gebrauch gegen Tiere erforderlich.
Gibt der Online-Händler in der Produktüberschrift oder in der Artikelbeschreibung nicht an, dass ein „Tierabwehrspray“ angeboten wird und ergibt sich diese Bestimmung auch nicht aus den produktbegleitenden Umständen, greift aus generalpräventiven Zwecken grundsätzlich die waffenrechtliche Vermutung einer menschenfeindlichen Zweckrichtung dergestalt ein, dass der Händler selbst die Einhaltung der besonderen waffenrechtlichen Vorgaben sicherzustellen hätte.
Gleichsam ist bei Produktpräsentationen auf der Website darauf zu achten, dass aufgrund von begleitenden Hinweisen keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Zweckbestimmung entstehen. Höchst riskant wäre es also, einem ausdrücklich als „Tierabwehrspray“ angebotenen Pfefferspray die Information beizustellen, dass sich dieses ausgezeichnet zur Verteidigung gegen menschliche Angreifer eignet, weil diese logische Inkohärenz zu Lasten des Händlers ginge und ihm demgemäß die besonderen waffenrechtlichen Anforderungen mit Strafandrohung bei Nichteinhaltung aufgebürdet würden.
III. Fazit
Pfeffersprays gelten immer dann, wenn ihnen durch eine besondere Kennzeichnung oder durch begleitende Hinweise nicht ausdrücklich die Eigenschaft als Verteidigungsmittel gegen menschliche Angriffe aberkannt wird, als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) und unterliegen dann weitreichenden Restriktionen und Legalitätseinschränkungen. Ist von der konkreten Produktpräsentation aus auf einen gegen Menschen gerichteten Einsatzzweck zu schließen, dürfen die Sprays nur an Personen ab 14 Jahren abgegeben und darüber hinaus nur dann verkauft werden, wenn ein amtliches Prüfzeichen ihre Reichweitebeschränkung auf maximal 2 Meter, ihre Sprühdauerbegrenzung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Zulassung ihrer Wirkstoffe bestätigt. Weil die meisten Sprays aber den bisher nicht zugelassenen Stoff „Oleoresin Capsicum“ enthalten, scheitert eine waffenrechtliche Verkehrsfähigkeit regelmäßig an der fehlenden Möglichkeit der amtlichen Prüfzeichenvergabe.
Diese Hindernisse umgehen Hersteller seit jeher, indem sie ihre Sprays ausdrücklich oder in begleitenden Hinweisen auf der Verpackung als „Tierabwehrsprays“ ausweisen und so durch eine Reduzierung des Einsatzzwecks auf die Prävention animalischer Gefahren die waffenrechtliche Relevanz aushebeln. Werden Pfeffersprays mit Hinweisen auf die Verwendungsbestimmung zur bloßen Verteidigung gegen Tiere vermarktet, gelten sie nicht als Waffen im Sinne des §1 Abs. 2 lit. a WaffG und sind damit ohne Einschränkungen frei verkäuflich. Insbesondere greifen dann die besonderen technischen, gesundheitsrechtlichen und jugendschutzrechtlichen Vorgaben des WaffG nicht.
Im Online-Handel sollte, um nicht eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des WaffG zu riskieren und so eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der speziellen Legalitätsvoraussetzungen zu begründen, stets ein gesonderter Hinweis auf die bloße Zweckrichtung der Tierabwehr erfolgen. Nur dann ist die Freiverkäuflichkeit und die Nichtanwendung der Restriktionen des WaffG gewährleistet. Stellt der Händler eine entsprechende Anmerkung bereit, schließt er eine waffenrechtliche Haftung für sich unabhängig davon aus, wie der potenzielle Käufer das Produkt in seiner Verantwortungs- und Handlungssphäre letztlich nutzt. Der erforderliche Hinweis kann entweder durch die Angabe „Tierabwehrspray“ in der Produktüberschrift erfolgen oder aber in der Artikelbeschreibung durch eine ausdrückliche Benennung oder aber eine Umschreibung des Verwendungszwecks ergehen.
Bei weiteren Fragen zur Verkäuflichkeit von Waffen im Allgemeinen oder zu den rechtlichen Anforderungen beim Vertrieb von Pfeffer- oder sonstigen Gefahrenabwehrsprays steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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