FAQ zur Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)"
Beim Vertrieb von Getränken in "nicht ökologisch vorteilhaften" Einweggetränkeverpackungen (mit Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter) sind Online-Händler gemäß § 9 Verpackungsverordnung verpflichtet, ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Die IT-Recht Kanzlei beantwortet in ihrem aktuellen Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Pfanderhebung?
- Frage: Was ist eine Einweggetränkeverpackung?
- Frage: Was sind ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen?
- Frage: Was sind nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen?
- Frage: Bei welchen Getränken in nicht ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen ist ein Pfand zwingend zu erheben?
- Frage: Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein Pfand zahlen?
- Frage: Betrifft die Pfanderhebungspflicht auch Online-Händler?
- Frage: Gilt die Pfanderhebungspflicht auch für Verpackungen, die ins Ausland gesendet werden?
- Frage: Muss ein zu erhebendes Pfand beim Verkauf von Getränken in den Endpreis eingerechnet werden?
- Frage: Unterliegen pfandpflichtige Einweggetränkepackungen einer Pfand-Kennzeichnungspflicht?
Frage: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Pfanderhebung?
§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackVO unterwirft Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 l und 3 l grundsätzlich der Pfandpflicht. § 9 Abs. 2 VerpackVO grenzt das Anwendungsgebiet dieses Grundsatzes aber ein: Er gilt einerseits nur für nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (also unter anderem für Glasflaschen) und andererseits nur für bestimmte Getränkesorten. Diese werden zu Nr. 1 bis 4 mit mehr oder weniger weiten Oberbegriffen, doch letztlich enumerativ bezeichnet.
Frage: Was ist eine Einweggetränkeverpackung?
Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Mehrwegverpackungen wiederum sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Beispiele für Mehrwegverpackungen: Wiederbefüllbare Getränkeflaschen, wiederbefüllbare Gasflaschen, Transportpaletten und Fässer. (Quelle: Kommentar zur Verpackungsverordnung, Matthias Roder, 2009 ).
Frage: Was sind ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen?
Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 3 IV Verpackungsverordnung:
1. Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung),
2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen,
3. Folien-Standbodenbeutel.
Frage: Was sind nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen?
Alle Verpackungen, die nicht in § 3 IV Verpackungsverordnung (vgl. oben) aufgeführt sind. Z.B. Glasflaschen.
Frage: Bei welchen Getränken in nicht ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen ist ein Pfand zwingend zu erheben?
Dies ist in § 9 II Verpackungsverordnung geregelt:
1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke.
Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (z.B. Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (z.B. Bier mit TequilaAroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.
2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer
Alle in Einweggetränkeverpackungen abgefüllten trinkbaren Wässer unterliegen der Pfandpflicht. Zwar wird in § 9 nur Mineral-, Quell- oder Tafelwasser ausdrücklich als pfandpflichtig eingestuft. Allerdings sind nach der amtlichen Begründung zur Neufassung von § 8 Abs. 2 durch die Dritte Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) die Begriffskategorien des Lebensmittelrechts bei der Anwendung der VerpackV nach dem Sinn und Zweck der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung auszulegen. Nach der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a. F. sollten alle abgepackten trinkbaren Wässer erfasst werden und gleichermaßen der Pfandpflicht unterworfen werden. Nur so können in diesem Marktsegment ungewollte Verzerrungen des Wettbewerbs und die Umgehung der Pfandpflicht verhindert werden. Hierfür spricht zudem auch schon § 1 Abs. 1 Satz 1 Min/TafelWV, wonach die Min/ TafelWV zwar zwischen Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser unterscheidet, aber dennoch gleichermaßen Anwendung findet.
3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee).
Eindeutig definiert wird der Begriff des Erfrischungsgetränks ebenso wenig wie in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24.05.2004 (BGBl. I S. 1016). Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke vom 27.11.2002 (GMBl. 2003, 383) des Deutschen Lebensmittelbuchs (§ 15 LFGB) , die keine Rechtsnormen und keine stets getreuen Abbilder des allgemeinen Sprachgebrauchs unter Verbrauchern, sondern sachverständige Beschreibungen der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Merkmale von Lebensmitteln sind (vgl. Senat, MD 2008, 288 [292] - Fruit2day; GRUR-RR 2012, 222 = WRP 2012, 478 - Sparkling Tea; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 728 [Rn. 15] - Near-Water Mango-Orangenblüte), sind darunter Getränke zu verstehen, die trinkbares Wasser, geschmackgebende Zutaten und gegebenenfalls weitere nichtalkoholische Zusätze enthalten; nach den Leitsätzen gehören dazu Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorlen, Limonaden und Brausen.
Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden,
An Sekt erinnernde Einwegglasflaschen eines perlenden Fruchtsaftgetränks, das wegen des Zusatzes von natürlichem Aroma lebensmittelrechtlich nicht als "Fruchtsaft" bezeichnet werden darf, ist nicht als pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk, sondern als pfandfreies fruchtsaftähnliches Getränk einzuordnen (OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 103/12).
4. alkoholhaltige Mischgetränke, die
a)
hergestellt wurden unter Verwendung von
aa)
Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
bb)
Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent aufweisen, oder
b)
weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnliche Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter Form, enthalten.Frage:
Frage: Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein Pfand zahlen?
Pfandfrei sind Saft, Milch, Wein und Spirituosen sowie Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel).
Frage: Betrifft die Pfanderhebungspflicht auch Online-Händler?
Ja, die Pfanderhebungspflicht betrifft auch den Online-Händler Letztvertreiber, da das Pfand auf allen Handelsstufen zu erheben ist.
Frage: Gilt die Pfanderhebungspflicht auch für Verpackungen, die ins Ausland gesendet werden?
Gemäß § 9 I S. 2 Verpackungsverordnung gilt die Pfanderhebungspflicht nicht für Verpackungen, die außerhalb Deutschlands an Endverbraucher abgegeben werden.
Frage: Muss ein zu erhebendes Pfand beim Verkauf von Getränken in den Endpreis eingerechnet werden?
Nach § 1 Abs.1 S.1 der Preisangabenverordnung hat der Händler, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Fraglich ist, ob das nach der Verpackungsverordnung zu erhebende Pfand auf Getränke einen Preisbestandteil darstellt und somit in den Endpreis der Ware einzurechnen ist. § 1 Abs.4 PAngV stellt allerdings klar, dass im Falle der Erhebung einer rückerstattbaren Sicherheit (z.B. Dosen- oder Flaschenpfand), deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist.
Frage: Unterliegen pfandpflichtige Einweggetränkepackungen einer Pfand-Kennzeichnungspflicht?
Ja, so heißt es in § 9 Abs. 1 S. 4 Verpackungsverordnung:
Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen.
Hierzu führt der Kommentar zur Verpackungsverordnung (Matthias, Roder, 2009, S. 150) aus:
Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass die Pfandkennzeichnung auf der Einweggetränkeverpackung angebracht wird. Die Kennzeichnungspflicht erfasst bereits das erstmalige Inverkehrbringen im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung. Die Anforderungen an die deutliche Lesbarkeit und die gute Sichtbarkeit der Kennzeichnung sind erfüllt, wenn gerade auch bei der restentleerten Einweggetränkeverpackung für den Endverbraucher ohne besondere Anstrengungen erkennbar ist, dass die Verpackung der Pfandpflicht unterliegt. (...) Auch ist die Kennzeichnung so dauerhaft anzubringen, dass sie überlichweise auch nach bestimmungsgemäßem Tansport, Lagerung und Gebrauch mit der Verpackung verbunden ist.
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3 Kommentare
Sind diese Einwegverpackungen somit auch pfandfrei?
Im Netz konnte ich bisher noch nichts zu dieser Fragestellung finden! Wäre ja vielleicht auch noch ein interessanter Punkt für die FAQ.