Personalisierte Auftragsarbeiten: Rechtssichere Werbung mit Ergebnisfotos + Muster-Einwilligung
Vor allem im kunsthandwerklichen Bereich bieten Händler oftmals die Personalisierung von Produkten mit personenbezogenen Informationen des Kunden an. Hat ein Händler nun Interesse, die Ergebnisse solcher Auftragsarbeiten fotographisch zu bewerben, kann sich allerdings ein Datenschutzproblem stellen. Was ist bei der Werbung mit Fotos von Auftragsarbeiten mit persönlichen Kundeninformationen zu beachten?
Personalisierte Auftragsarbeiten und der Datenschutz
Diverse Anbieter aus der Kunsthandwerksbranche räumen Kunden die Möglichkeit ein, Arbeiten durch die Gravur, das Einkerben oder Einbrennen von Namen, Geburtsdaten oder sonstigen vom Kunden vorgegebenen Informationen personalisieren zu lassen.
Sofern die vom Kunden für die Personalisierung übermittelten Informationen einen Rückschluss auf dessen Identität zulassen, wird der Datenschutz tangiert.
Dies ist etwa der Fall, wenn Folgendes auf der Auftragsarbeit angebracht wird:
- der volle Vor- und Nachname
- der Vor- oder Nachname in Kombination mit einem Geburtsdatum oder einer Adresse
- das Antlitz
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Auftrags ist zwar unzweifelhaft dadurch gerechtfertigt, dass diese für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung des Händlers zwingend erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Anders sieht es aber aus, wenn der Händler Ergebnisse solcher Arbeiten fotographisch festhalten und sodann zu Werbezwecken auf seinen Präsenzen veröffentlichen will, um auf seine Leistungen und die Qualität des Handwerks hinzuweisen.
Immerhin zeigen Fotos personalisierter Auftragsarbeiten dann eben diese personenbezogenen Informationen des auftraggebenden Kunden.
Datenschutzrechtliche Anforderungen für die Veröffentlichung von Ergebnisfotos personalisierter Auftragsarbeiten
Möchte ein Händler Fotos von Auftragsarbeiten anfertigen und zu Werbezwecken im Internet veröffentlichen, auf denen personenbezogene Daten des Kunden angebracht sind, kann er sich weder auf eine Notwendigkeit zur Vertragserfüllung noch auf überwiegende berechtigte Interessen stützen.
Vielmehr sind sowohl das Anfertigen als auch die Veröffentlichung von Lichtbildern personalisierter Auftragsarbeiten mit personenbezogenen Kundeninformationen nur dann zulässig, wenn der Betroffene zuvor gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO seine ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt hat.
Wichtig zu beachten ist, dass stets die Einwilligung desjenigen erforderlich ist, dessen Daten auf der Auftragsarbeit an- oder aufgebracht sind. Ist das nicht der Kunde selbst, sondern etwa ein Familienangehöriger oder Freund, muss die Einwilligung von dieser Person vorliegen.
Für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der elterliche Sorgeberechtigte einwilligen, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO.
Damit die Einwilligung datenschutzrechtlich wirksam wird, muss der Kunde über den Umfang und die Tragweite seiner Erklärung vorab ausdrücklich informiert sein. Dies setzt eine datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Händler nach Art. 13 DSGVO voraus.
Der Händler muss also im Rahmen der Einwilligung über Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen und Rechte des Betroffenen informieren und der Einwilligungserklärung umfängliche Datenschutzhinweis beistellen.
Besonders wichtig ist hierbei eine Information über und die Ermöglichung eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung in der Zukunft, auf den hin die weitere Veröffentlichung des/der Fotos unterbleiben muss.
Muster-Einwilligungserklärung
Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos, die Auftragsarbeiten mit personenbezogenen Kundeninformationen zeigen, besteht ein datenschutzrechtliches Einwilligungserfordernis.
Wir stellen Mandanten eine umfassende Muster-Einwilligungserklärung inkl. Datenschutzhinweisen zur Verfügung, mit der die Einwilligung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Ergebnisfotos personalisierter Arbeiten wirksam eingeholt werden kann.
Zu Nachweiszwecken sollte die Einwilligung schriftlich und eigenhändig unterschrieben erbeten werden.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Valerii Stepankov / shutterstock.com
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