Abmahnwelle? Abmahnungen durch die iParts GmbH...
Derzeit liegen uns zahlreiche Abmahnungen der iParts GmbH vor - vertreten durch die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei ist aus anderen Abmahnverfahren wohl bekannt und hat zahlreiche weitere Mehrfachabmahner wie die Sekiguchi Co., Ltd. oder die T&D Versand GbR in der Vergangenheit vertreten. Wir haben unzählige Male darüber berichtet. Inhaltlich geht es in den Abmahnungen meist um die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform und/oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung....beides Themen, die definitiv vermeidbar wären.
1. Hilfe - eine Abmahnung: Um was geht es?
Es geht hier um zahlreiche Abmahnungen, die derzeit im Namen der iParts GmbH aus Berlin verschickt werden - das Aufkommen ist auffallend hoch. Das kennen wir sonst eher von sog. Wettbewerbsvereinen wie etwa dem IDO e.V.. Inhaltlich geht es dabei um vergleichsweise triviale Wettbewerbsverstöße:
a) Die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform
Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Das bedeutet: Der nachfolgende Text sollte mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb der Impressumsangaben dargestellt werden (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach gängiger Rechtsprechung, und darauf weiß sich der Abmahner zu berufen, muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.
Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um? Hier die Handlungsanleitung für Plattformen wie Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen & Co..
b) Die fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung
Diesbzgl. wurde ua. moniert, dass die Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular fehlte oder nicht dem gesetzlichen Muster entsprechend formuliert war. An sich auch dies natürlich ein klarer Wettbewerbsverstoß.
Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und sonst noch gerne abgemahnt wird:
- Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
- Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
- In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
- Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Themen ausführlich dargestellt.
Teurer Fehler: Je nach Umfang der Abmahnung geht es hier um relativ viel Geld: Da der Abmahner Gegenstandswerte zwischen 10.000 und 20.000 EUR in den Abmahnungen festsetzt, belaufen sich die zu erstattenden Anwaltskosten auf ca. 1.000 EUR und mehr.
2. Massenabmahnung = Rechtsmissbräuchlich?
Wenn Abmahner mehrfach oder massenhaft abmahnen, fällt schnell der Begriff des Rechtsmissbrauches. Aber ist dieser Einwand denn wirklich eine Allzweckwaffe, mit der man Mehrfach-Abmahnungen wie vorliegende zunichte machen kann? Das kommt drauf an....die Rechtsprechung hat zahlreiche Indizien entwickelt, die auf den Rechtsmissbrauch einer Abmahnung schließen lassen, etwa:
- Prozesskosten stehen in keinem Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden
- Kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Abmahnung
Wir sehen: Es muss also einiges zusammenkommen, dass von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden kann - und zunächst muss natürlich auch tragfähig nachgewiesen werden, dass hier überhaupt wirklich massenhaft abgemahnt wird. Auch dies ist in der Praxis gar nicht so leicht.
Wir haben uns in diesem Beitrag mit den Anforderungen des Rechtsmissbrauches dieses wegweisenden BGH-Urteils auseinandergesetzt. Und hier die umfassende Indizienliste zum Rechtsmissbrauch.
Für den vorliegenden Fall kann man bisher jedenfalls sagen: Solange keines dieser Indizien nachgewiesen ist, wird man sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauches schwer tun. Bloße Verdachtsmomente reichen hierfür jedenfalls nicht aus.
3. Abmahnungen vermeiden - durch professionellen "Abmahnradar" der IT-Recht Kanzlei
Abmahnung vermeiden ist immer noch das beste Mittel gegen Abmahnungen!
Als Mandant der IT-Recht Kanzlei sind Sie diesbzgl. gut aufgestellt: Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir nicht nur die notwendigen Rechtstexte und deren Aktualisierung sowie zahlreiche Leitfäden und Muster an. Sondern wir informieren va. auch über aktuelle oder ständige Abmahnthemen – so auch über die vorgenannten Themen, siehe etwa zum Thema fehlende Verlinkung zur OS-Plattform hier.
Auf die aktuellen Abmahnthemen weisen wir auch in unserem Update-Service-Newsletter hin- leicht verständlich formuliert und übersichtlich zusammengefasst. Wer unsere Newsletter bezogen hat, ist also gewarnt und kann insoweit ein unnötiges Abmahnrisiko vermeiden.
Abmahnradar 360°: Unseren kompletten Service in Sachen Abmahnradar finden Sie zusammengefasst in diesem Beitrag.
Besser spät als nie: Für sicher ist es nie zu spät - unsere monatlich kündbaren Schutzpakete bieten wir bereits ab 9,90 EUR netto im Monat an. Die Kombination aus einem Rechtstexte-Pflegeservice und dem Wissen aus unserem Abmahnradar sorgen dauerhaft für Sicherheit und Abmahnschutz
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
Im Klartext: Anstatt Ihren Mitbewerber abzumahnen, weisen Sie ihn in einem Schreiben darauf hin.
Irgendwie passt das net zusammen :)