Widerrufsrecht: Rücksendung in Originalverpackung kann nicht zur Bedingung gemacht werden
Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Verbraucher, Ware innerhalb von vierzehn Tagen an den Unternehmer zurückzusenden. Doch kann der Händler den Widerruf ablehnen, wenn die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgeschickt wird?
Inhaltsverzeichnis
Bei einem Geschäft zwischen Verbraucher und Unternehmer hat der Verbraucher gem. § 355 BGB das Recht, sein Widerrufsrecht auszuüben. Als Konsequenz ist der Verbraucher nicht mehr an seine Erklärung gebunden. Gleichzeitig ist er aber auch dazu verpflichtet, die erhaltene Ware an den Unternehmer zurückzusenden, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB.
Was aber passiert, wenn der Kunde die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschickt? Für den Händler kann dies durchaus ärgerlich sein, da möglicherweise ein Wertverlust bei der wieder erhaltenen Ware eintritt, sodass er diese im schlimmsten Fall nicht mehr zum Neupreis verkaufen kann. Daher wird sich ein Händler nicht selten fragen, ob das Gesetz ihn dazu berechtigt, den Widerruf in einem solchen Fall zurückzuweisen, oder ob er den Kunden durch AGB darum bitten oder sogar dazu verpflichten kann, die Ware in Originalverpackung zurückzusenden.
Was sagt das Gesetz zur Originalverpackung?
Bei den für Online-Händler vor allem relevanten Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gibt es gem. § 312 g Abs. 2 S. 1 BGB einen Katalog mit Ausnahmen, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Beispiele hierfür sind individuell angefertigte Waren (Nr. 1) oder besonders verderbliche Waren (Nr. 2). In Nr. 6 wird ein Ausschluss für den Fall geregelt, dass bei einer versiegelten Packung mit Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware die Versiegelung entfernt wurde. Diese Versiegelung kann jedoch in der Regel nicht mit der Originalverpackung (meist in Form einer Plastikhülle) gleichgestellt werden.
Eine Einschränkung des Widerrufsrechts für Ware, die nicht originalverpackt zurück gesendet wird, ist weder in diesem Katalog noch sonst im Gesetz zu finden.
Urteile zur Originalverpackung
Aus den oben genannten Gründen kann der Händler dennoch ein Interesse daran haben, das Widerrufsrecht durch AGB einzuschränken. Zur Frage, ob dies zulässig ist, gab es in den vergangenen Jahren mehrere gerichtliche Entscheidungen:
Eindeutig unzulässig sind AGB, die dem Käufer verpflichtend vorschreiben, dass die Ware originalverpackt zurückgeschickt werden muss.
So entschied das LG Frankfurt (Urteil vom 09.03.2005, Az. 2-02 O 341/04), dass eine Regelung, nach der es dem Kunden „obliegt“, die Ware originalverpackt zurückzusenden, bei diesem den Eindruck erwecke, dass sein Widerrufsrecht eingeschränkt werde.
Aus diesem Grund sei die Klausel unwirksam.
Auch das LG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05) entschied, dass eine Klausel mit der Verpflichtung zur Rücksendung in Originalverpackung mit dem Wortlaut
„der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einwandfreiem Zustand in der Original-Verpackung und mit Original-Rechnung an uns zurückzusenden.“
Zitat
unzulässig sei. Es begründete dies vor allem damit, dass die Verpflichtung über die im Gesetz bestimmten Ausnahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts hinausgehe und den Verbraucher durch die Einschränkung seines Widerrufsrechts gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.
Laut dem LG Hamburg (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10) sei es jedoch zulässig, wenn der Kunde von dem Händler in den AGB nur darum gebeten werde, die Ware originalverpackt zurückzusenden. In diesem Urteil handelte es sich um die Klausel
Zitat
"Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."
Das LG Hamburg entschied, dass die Formulierung geeignet sei, dem durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Kunden zu signalisieren, dass es sich hierbei lediglich um eine Bitte und nicht um eine Verpflichtung handele. Aus diesem Grund sei keine Verkürzung des Widerrufsrechts zu erkennen, die Klausel also zulässig.
Bei der Formulierung dieser Bitte sollte der Händler sich jedoch in diesem Rahmen halten. Das OLG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07) hat nämlich die ausführlichere Klausel
„Senden Sie die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern […] und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf […]. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und [...]“
als kundenfeindlich angesehen. Nach Ansicht des Gerichts gehe der Kunde bei einer solchen Anzahl von Bitten eher von einer Verpflichtung aus, sodass sein Widerrufsrecht eingeschränkt und die Klausel daher unzulässig sei.
Fazit
Gesetzlich besteht bei der Ausübung des Widerrufsrechts für den Kunden keine Pflicht zur Rücksendung der Ware in der Originalverpackung. Der Widerruf kann aus diesem Grund nicht abgelehnt werden. Unabhängig davon kann der Händler, laut dem LG Hamburg, eine Bitte dahingehend formulieren, dass die Ware in Originalverpackung zurück geschickt werden soll. Selbstverständlich sehen die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei eine solche Bitte auch vor.
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6 Kommentare
wie verhält sich dies im Falle eines Fahrrads, welches m.E. als Sperrgut gilt? Ein in der Eifel ansässiger Onlinegroßhändler, der ein mägelbehaftetes Produkt geliefert hat insistiert, dass das Fahrrad in einem zur Verfügung gestellten Originalkarton in zerlegte Form zurückgesendet wird, nachdem die Reparatur in einer externen Werkstatt abgelehnt wurde nachdem dort ein Carbonriss festgestellt wurde. Die Werkstatt befindet sich über 400km von meinem regulären Aufenthaltsort entfernt. Der Hersteller akzeptiert eine Rücksendung des Fahrrades unter keinem anderen Umstand als dem Versand im Karton und verneint die Beauftragung einer Spedition, die das Fahrrad im Ist-Zustand zurück zum Hersteller liefert. Welche rechtliche Handhabe habe ich und wie kann ich diese gegenüber dem Hersteller durchsetzen? Vielen Dank im Voraus.
FRAGE: MUSS ICH DIE HABEN