Abmahnsicher: Verkauf von Orangensaft aus Orangensaft-Konzentrat
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 2 U 86/08) hatte jüngst entschieden, dass die Prospektwerbung mit „Orangensaft“ irreführend ist, soweit es sich dabei um „Orangensaft aus Orangensaft-Konzentrat“ handelt.
Bei der Beurteilung komme es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten Verbrauchers an und der schätze den nicht aus Konzentrat bestehenden Saft wegen der unterschiedlichen Herstellungsweise als hochwertiger ein und werde damit in die Irre geführt. Zudem liege ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichenverordnung vor, da es hinsichtlich der richtigen Angaben nicht nur auf die Originalverpackung sondern auch auf die Angaben in der Prospektwerbung oder an einem Verkaufsständer ankomme.
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2 Kommentare
Abstufung:
# Orangenfruchtsaftgetränk (mind. 6% Fruchtgehalt)
# Orangenfrucht-Nektar (bis 50% Fruchtgehalt)
# Orangensaft aus Konzentrat (100% Frucht)
# Orangensaft aus Direktsaft (100% Frucht)
Wobei laut Fruchtsaft-Verordnung: "darf als Saft nur ein solches Getränk bezeichnet werden, das zu 100 % aus dem Fruchtsaft und Fruchtfleisch der entsprechenden Früchte stammt. Der Fruchtsaft darf im Laufe des Produktionsprozesses eingedickt (das so genannte Konzentrat) und wieder verdünnt werden, um Lager- und Transportkosten zu sparen."
Insofern wäre die Bezeichnung "Orangensaft" absolut zulässig. War auf dem Prospekt der Zusatz "aus Konzentrat" ersichtlich, oder wurde er weggelassen?
Übrigens, ein Thema dass vielleicht demnächst öfter vor Gericht kommen könnte ist "Käse" vs. "Analog-Käse" (Zeug das aus Fett, Eiweiss, Wasser und Käsegeschmack zusammengemixt wird, und dann aussieht wie Käse, aber viel billiger ist). Es wird vermutet, dass viele "Analog-Käse" verwenden ohne dies zu deklarieren.
http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,7552586,00.html