Online-Widerrufsformular: was ist rechtlich zu beachten?

Online-Widerrufsformular: was ist rechtlich zu beachten?
Stand: 27.01.2023 4 min

Der Händler muss dem Verbraucher neben einer Widerrufsbelehrung auch ein Muster-Widerrufsformular bereitstellen, welches dieser ggf. als Vorlage für seine Widerrufserklärung nutzen kann. Ein solches Widerrufsformular kann auch online bereitgestellt werden. Was ist dabei zu beachten?

Rechtlicher Hintergrund

Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Hierüber muss der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen einer Widerrufsbelehrung informieren. Dabei hat er den Verbraucher gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 u. a. zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

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Online-Widerrufsformular ersetzt nicht das Muster-Widerrufsformular

Das Online-Widerrufsformular ist nicht zu verwechseln mit dem Muster-Widerrufsformular, welches der Widerrufsbelehrung auf der Website des Unternehmers beizufügen ist. Die Bereitstellung eines Online-Widerrufsformulars entbindet den Unternehmer nicht von seiner Pflicht, seiner Widerrufsbelehrung zusätzlich ein Muster-Widerrufsformular beizufügen.

Grund: Der Verbraucher muss die Art seines Widerrufs frei wählen können und soll nicht auf das Format der Online-Erklärung beschränkt werden. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Muster-Widerrufsformular verpflichtend vorzuhalten und soll dem Verbraucher ermöglichen, dieses ausgefüllt etwa per Brief oder per E-Mail zu übermitteln.

Keine Pflicht zur Bereitstellung eines Online-Widerrufsformulars

Ferner besteht keine Pflicht des Unternehmers, ein Online-Widerrufsformular bereitzustellen. Aus § 356 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass es sich um eine Möglichkeit handelt, die der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich anbieten kann aber nicht anbieten muss. Wenn der Unternehmer diese Möglichkeit anbietet, sollte er jedoch die formalen und inhaltlichen Anforderungen genau beachten.

Formale und inhaltliche Anforderungen an das Online-Widerrufsformular

Das Online-Widerrufsformular sollte auf einer gesonderten Webseite des Unternehmers bereitgestellt werden, auf die der Unternehmer direkt verlinken kann. Betreibt der Unternehmer einen eigenen Webshop, so sollte das Online-Widerrufsformular also auf einer gesonderten Unterseite des Webshops hinterlegt werden.

Inhaltlich sollte sich das Online-Widerrufsformular nach dem Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB richten:

„(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum

(*) Unzutreffendes streichen.“

Mittels einer Formularfunktion sollten entsprechende Textfelder vorgehalten werden, in die der Verbraucher die notwendigen Informationen für seine Widerrufserklärung eintragen kann.

Elektronische Bestätigung erforderlich

Wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein Online-Widerrufsformular bereitstellt und der Verbraucher diesen Weg des Widerrufs gewählt hat, muss der Unternehmer ihm den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

Dies könnte etwa mittels einer „Auto-Response-Funktion“ bewerkstelligt werden, welche dem Verbraucher nach der Absendung der Widerrufserklärung automatisch eine Kopie der Erklärung via E-Mail übermittelt. Dabei sollte die Kopie sämtliche vom Verbraucher im Formular gemachten Angaben enthalten. Idealerweise sollte eine entsprechende Kopie auch gleich per E-Mail an den Unternehmer übermittelt werden, damit dieser sie zu Beweiszwecken aufbewahren kann.

Inhaltlich könnte eine solche Bestätigungs-E-Mail etwa wie folgt lauten:

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Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich

Wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein Online-Widerrufsformular bereitstellt, muss er über diese Möglichkeit auch in seiner Widerrufsbelehrung informieren und diese entsprechend anpassen.

Der betreffende Abschnitt der Widerrufsbelehrung könnte etwa wie folgt lauten:

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Praxistipp

Wir stellen im Rahmen unserer Schutzpakete für Online-Händler u. a. auch Widerrufsbelehrungen für unterschiedliche Szenarien bereit. Dabei kann der Text der Widerrufsbelehrung bei Bedarf auch so konfiguriert werden, dass die Möglichkeit, den Widerruf via Online-Formular zu erklären, berücksichtigt wird.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Kues / shutterstock.com

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