Online-Verkauf von Haustieren
Ein durch und durch emotionales Thema: Haustiere dürfen grundsätzlich auch im Online-Handel verkauft werden, nur nicht durch jeden. Welche rechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, haben wir in diesem Beitrag zusammengetragen.
Inhaltsverzeichnis
- 1) Welche Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten für den Verkauf von lebenden Tieren im Internet?
- 2) Wer darf Haustiere (online) verkaufen?
- 3) Wer darf Haustiere (online) kaufen?
- 4) Was ist beim Transport von Haustieren zu beachten?
- Die EU-Tiertransportverordnung
- Die deutsche Tierschutztransportverordnung
- 5) Besteht beim Online-Verkauf von Haustieren ein Verbraucherwiderrufsrecht?
- 6) Besteht beim Online-Verkauf von Haustieren das Sachmängelrecht?
- Können Haustiere mangelhaft sein?
- Vermutung des Mangels bei Gefahrübergang
- Nacherfüllung
- Rücktritt und Minderung
- Schadensersatz
- 7) Welche Vorgaben gelten auf Online-Verkaufsplattformen für den Verkauf von Haustieren?
1) Welche Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten für den Verkauf von lebenden Tieren im Internet?
Im Grundsatz gelten für den Verkauf von lebenden Haustieren (im Folgenden sprechen wir in diesem Beitrag der Einfachheit halber nur noch von „Tieren“, wenn wir lebende Haustiere meinen) im Internet dieselben Regeln wie für den Verkauf von Haustieren im stationären Handel. Auch finden auf den Online-Verkauf von Haustieren keine völlig anderen Regelungen Anwendung wie auf den Verkauf von sonstigen Waren im Internet. Vielmehr gilt das bekannte E-Commerce-Recht.
Neben diesen Vorschriften gelten allerdings zusätzlich ein paar Besonderheiten, die – immerhin geht es um schutzbedürftige Lebewesen! – dem Schutz der Tiere gerecht werden sollen.
Im deutschen Grundgesetz ist in Art. 20a der Tierschutz als Staatsziel verfassungsrechtlich verankert:
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
- Dieser Vorgabe ist der Gesetzgeber etwa durch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und
- der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tierschutztransportverordnung; TierSchTrV) nachgekommen.
- Weiter ergänzt die Tierschutztransportverordnung für Tiertransporte innerhalb der Landesgrenzen Deutschlands die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung bestimmter Richtlinien (EU-Tiertransportverordnung), die als EU-Verordnung in der gesamten EU und somit auch in Deutschland unmittelbare Anwendung findet.
- Beim Abschluss von Kaufverträgen über Tiere und die sonstigen vertragsrechtlichen Folgen, einschließlich der Konsequenzen von möglichen Sach- oder Rechtsmängeln, gilt die Regelung in § 90a BGB. Demnach sind Tiere zwar keine Sachen im Sinne der Gesetze und werden durch – u.a. die bereits zuvor erwähnten gesetzlichen Vorschriften – besonders geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich gilt beim Verkauf bzw. Kauf von Tieren somit das bekannte (Online-)Kaufrecht samt der kaufrechtlichen Mängelrechte (Gewährleistung) und verbraucherschützenden Vorschriften.
2) Wer darf Haustiere (online) verkaufen?
Wer Haustiere nach welchen Vorgaben verkaufen darf, hängt davon ab, ob der Verkauf von privat an privat oder gewerblich, also etwa durch einen Händler erfolgen soll. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem Weg Haustiere verkauft werden sollen, ob im Internet oder offline, d.h. im stationären Handel oder z.B. auch innerhalb der nachbarschaftlichen Community.
Privater Verkauf von Haustieren
Der rein private Verkauf von Haustieren ist im Wesentlichen unproblematisch.
Will beispielsweise eine Familie ihren Hamster verkaufen, muss sie gemäß den Vorschriften des deutschen Rechts beim Verkauf keine Besonderheiten beachten. Auch können bei einem solchen Verkauf von privat an privat die kaufrechtlichen Mängelrechte weitgehend vertraglich ausgeschlossen werden.
Gewerblicher Verkauf von Haustieren
Anders hingegen, wenn Züchter oder Händler Haustiere zu gewerblichen Zwecken verkaufen, egal ob online oder offline:
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, bedarf der (vorherigen) Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG). Unter Wirbeltieren sind alle Tiere zu verstehen, die eine Wirbelsäule haben. Dazu zählen sowohl Amphibien und Reptilien als auch Vögel, Fische und Säugetiere.
Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde ist in der Regel das Veterinäramt. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen müssen und somit von der zuständigen Behörde geprüft werden, sind im Detail im Gesetz und in Rechtsverordnungen geregelt.
Im Blick zu behalten ist dabei, dass Verkäufer – wie auch in sonstigen Fällen des Verkaufs von Waren im Internet – aus rechtlicher Sicht nicht selten schon beim Verkauf von nur wenigen Tieren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums als gewerbliche Verkäufer gelten können und deshalb erlaubnispflichtig sind. Dies kann beispielsweise auch dann der Fall sein, wenn Verkäufe bloß hobbymäßig und gelegentlich wenige Tiere züchten, die sie von Zeit zu Zeit über das Internet verkaufen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne eine gültige behördliche Erlaubnis mit Wirbeltieren handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG), die mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000 geahndet werden kann (§ 18 Abs. 4 TierSchG).
Der Verkauf von gebrechlichen, kranken, abgetriebenen oder alten, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut von Menschen gehaltenen Tieren, für die ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, ist grundsätzlich verboten (§ 3 Nr. 2 TierSchG).
Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn der Verkauf zu dem Zweck erfolgt, das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten. Ausnahmen gibt es zudem für bestimmte Einrichtungen, die der Sorge und dem Schutz der Tiere dienen. Auch Verstöße gegen dieses Verkaufsverbot können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
3) Wer darf Haustiere (online) kaufen?
Für den Kauf von Haustieren gelten keine besonderen Regelungen.
(Potentielle) Käufer müssen grundsätzlich daher auch keine besondere Eignung besitzen oder nachweisen, um ein Haustier kaufen zu dürfen. Allerdings müssen im Nachgang eines Tierkaufs natürlich die für das jeweilige Haustier ggf. geltenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der artgerechten Haltung des gekauften Haustieres beachtet werden.
4) Was ist beim Transport von Haustieren zu beachten?
Beim Transport bzw. Versand von Haustieren innerhalb der EU sind zunächst die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung einzuhalten.
Die Verordnung findet allerdings nur auf solche Tiertransporte Anwendung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang erfolgen. Dies betrifft somit
- den Transport von Haustieren im Zuge des Tierverkaufs durch Züchte und Händler an andere Gewerbetreibende sowie
- an Verbraucher,
- nicht aber den Verkauf von privat an privat (Art. 1 Abs. 5 EU-Tiertransportverordnung).
Die EU-Tiertransportverordnung
Die EU-Tiertransportverordnung enthält Bedingungen, die ein Transporteur bzw. ein Transportunternehmen erfüllen muss, um überhaupt Tiertransporte durchführen zu dürfen, sowie Vorgaben, die bei Tiertransporten zum Schutz der Tiere einzuhalten sind.
Hierzu gehört etwa ein behördlicher Befähigungsnachweis für den Transporteur, mit dem die Befähigung zum ordnungsgemäßen, tierschutzfreundlichen Transport nachgewiesen werden muss.
Die deutsche Tierschutztransportverordnung
Neben der EU-Tiertransportverordnung müssen beim Transport von Tieren auch die Vorschriften der deutschen Tierschutztransportverordnung beachtet werden.
Während die EU-Tiertransportverordnung grundsätzlich auf alle Tiertransporte innerhalb der EU anzuwenden ist, findet die deutsche Tierschutztransportverordnung bloß auf den Transport von Tieren innerhalb Deutschlands Anwendung.
Dabei muss der Absender zusätzlich zu den etwaigen Vorgaben aus der EU-Tiertransportverordnung besondere Anforderungen an die Behältnisse zum Transport der Tiere und auch die Mindest- und Höchstzahlen je Tiere pro Behältnis einhalten, die im Einzelnen in Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung geregelt sind (§ 6 TierSchTrV).
Zudem unterliegen Absender von Tieren weiteren gesetzlichen Pflichten (§ 7 TierSchTrV):
- Der Absender muss sich vor der Absendung von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt haben.
- Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers angegeben sein.
- Der Absender muss den Empfänger vor Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
- Auf dem Behältnis hat der Absender Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.
Darüber hinaus muss der Absender sicherstellen, dass:
- nur solche Behältnisse für den Transport verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird.
- Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden – eine Überfütterung der Tiere darf allerdings nicht erfolgen.
- Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.
- bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
Neben diesen Vorgaben können je nach Tierart im Einzelfall zudem auch weitere Pflichten nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bestehen.
5) Besteht beim Online-Verkauf von Haustieren ein Verbraucherwiderrufsrecht?
Kurzum: Ja, auch beim Online-Verkauf von Haustieren durch Händle schließen Händler und Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, bei dem den Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB) .
Entgegen anderslautenden Informationen ist das Widerrufsrecht auch nicht gesetzlich ausgeschlossen, etwa auch nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB. Demnach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten ist.
Dies betrifft vor allem viele Lebensmittel, aber auch Pflanzen, wie etwa Schnittblumen. Lebende Tiere sind jedoch keine solchen "verderblichen Waren" und werden diesen auch nicht rechtlich gleichgestellt.
6) Besteht beim Online-Verkauf von Haustieren das Sachmängelrecht?
Können Haustiere mangelhaft sein?
Sowohl auf den stationären Verkauf als auch den Online-Handel mit Haustieren findet das Kaufrecht des BGB im bekannten Umfang Anwendung. Ist ein gekauftes Tier mangelhaft, stehen dem Käufer daher die kaufrechtlichen Mängelrechte (Gewährleistung) zu, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Verkauf oder um einen Verkauf von privat an privat handelt.
Entspricht ein Hund nicht der vereinbarten Beschaffenheit, gehört er also beispielsweise einer anderen Rasse an als vereinbart, oder ist er nicht wie vereinbart gechipt und entwurmt, ist der Hund – auch wenn dies zunächst einmal seltsam klingen mag – jedenfalls insoweit mangelhaft (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) .
Ein Sachmangel liegt im Grundsatz auch dann vor, wenn ein Tier bestimmte Impfungen nicht erhalten hat, deren Erhalt bei Tieren dieser Art gemeinhin üblich ist und die der Käufer bei Tieren dieser Art erwarten kann, oder wenn das Tier eine Krankheit, eine Verletzung oder einen genetischen Defekt (s. hierzu etwa das Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2007 – 12 O 18/07) hat (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB).
Hingegen ist ein Pferd nicht schon deshalb mangelhaft, weil es sich früher einmal die Rippen gebrochen hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Rippenbruch bei Gefahrübergang – also in der Regel bei Übergabe des Pferdes – bereits vollständig und folgenlos ausgeheilt ist; Käufer haben keinen Anspruch auf ein "Idealpferd" (s. Urteil des BGH vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18).
Vermutung des Mangels bei Gefahrübergang
Vor allem bei kranken Haustieren dürfte es Käufer jedoch regelmäßig schwerfallen, nachzuweisen, dass das Haustier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft, d.h. verletzt oder krank gewesen ist.
Zwar gilt auch beim Kauf von Haustieren, die ein Verbrauchsgüterkauf sind – wenn also ein Verbraucher ein Haustier bei einem Unternehmer kauft –, die Beweislastumkehr des § 477 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB (s. hierzu das Urteil des OLG München vom 26.01.2018 – 3 U 3421/16). Demnach wird bei Mängeln, die sich innerhalb von sechs (6) Monaten seit Gefahrübergang zeigen, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist.
Gerade bei verletzten und kranken Tieren wird diese Vermutungswirkung aber wegen der Tatsache, dass es sich um Tiere und damit um Lebewesen handelt, sowie wegen der Art des Mangels, nämlich dem Vorliegen einer Verletzung oder Krankheit, nicht greifen. Denn das Tier könnte sich die Verletzung oder Krankheit ja auch erst nach Gefahrübergang zugezogen haben – das kann man der Verletzung bzw. Krankheit selbst in der Regel nicht ansehen. In vielen Fällen dürfte die Beweislastumkehr den Verbrauchen daher nicht weiterhelfen.
Nacherfüllung
Im Rahmen des Anspruchs auf Nacherfüllung können Käufer im Falle eines Mangels nach ihrer eigenen Entscheidung Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Kaufsache verlangen.
Nun es seltsam anmuten, im Zusammenhang mit Haustieren von einer "Reparatur" zu sprechen. Im Wesentlichen dürfte es dabei häufig tatsächlich um die Heilung bzw. Gesundung eines verletzten oder kranken Tieres gehen, für die ein Verkäufer zu sorgen hat, d.h. diese z.B. organisieren und bezahlen muss.
Nicht selten dürfte es jedoch auch um eine Nachlieferung, also die Lieferung eines Haustieres gehen, das mangelfrei ist, also tatsächlich z.B. der vereinbarten Rasse angehört, das vereinbarte Geschlecht oder die angegebene Fellfarbe hat.
Eine Nachlieferung eines Haustieres kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn ausdrücklich oder nach den Umständen des Kaufvertragsschlusses kein Stückkauf, sondern ein Gattungskauf vereinbart worden ist.
Nicht selten handelt es sich beim Kauf von Haustieren aber um einen Stückkauf. Soll also beispielsweise nicht eine beliebige Katze aus einem größeren Wurf, sondern eine ganz bestimmte Katze Gegenstand des Kaufgeschäfts sein, wird es sich um einen Stückkauf handeln. Die Übergabe einer anderen Katze als der vereinbarten muss dann nicht erfolgen, kann also vom Käufer auch nicht verlangt werden.
Rücktritt und Minderung
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Tierkäufer bei Vorliegen eines Mangels auch vom Kaufvertrag zurücktreten, etwa nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Verkäufer zur Behebung des Mangels bestimmt worden ist (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB) . Im Falle des (wirksamen) Rücktritts muss der schon gezahlte Kaufpreis zurückerstattet werden.
Anstatt zurückzutreten können Käufer auch den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) .
Schadensersatz
Entsteht aufgrund eines Mangels eines Haustieres ein Schaden beim Käufer, kann diesem ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vekräufer nicht nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ihnen insoweit also kein Verschulden zur Last fällt (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281, 283 BGB) .
Ein solcher Schaden kann etwa in den Kosten liegen, die wegen einer tierärztlichen Behandlung eines kranken Haustiers entstehen.
Allerdings gilt auch im Hinblick auf den Schadensersatz: die Kosten sind als Schadensersatz wegen des Mangels nur dann ersetzbar, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also in der Regel bei Übergabe bzw. Lieferung des mangelhaften Tiers vorgelegen hat. Wird ein Haustier hingegen erst einige Zeit danach krank, ist es insoweit kein mangelhaftes Tier, für das dem Käufer Schadensersatz, d.h. etwa Erstattung der Arztkosten zusteht.
7) Welche Vorgaben gelten auf Online-Verkaufsplattformen für den Verkauf von Haustieren?
Der Verkauf von Lebewesen ist naturgemäß und zu Recht ein sensibles Thema. Unprofessionelle, teils unseriöse und auch skrupellose Verkäufer auf der einen Seite treffen auf nicht selten unerfahrene Käufer auf der anderen Seite. Die Käufer können die konkreten Folgen der Anschaffung eines Haustiers und den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand unterschätzen und möglicherweise bloß aus einer spontanen Laune heraus ein Haustier kaufen.
Online-Verkaufsplattformen berücksichtigen dies teilweise und reglementieren den Verkauf von Haustieren oder verbieten ihn sogar vollständig. Aus Sicht des Tierschutzes ist dies sicherlich ein richtiger Schritt.
So ist etwa der Verkauf von sog. Qualzuchtrassen, wie z.B. bei Hunden Möpsen und Französischen Bulldoggen, oder von Hundewelpen im Alter von bloß acht (8) Wochen auf manchen Plattformen verboten.
Auch dürfen teilweise nur Haustiere mit aktuellem Standort in Deutschland zum Verkauf angeboten werden.
Diskutiert wird neben einem Verbot des Online-Verkaufs von Tieren eine stärkere Kontrolle und Überprüfung der Identität von Verkäufer, z.B. bei ihrer Registrierung auf Online-Verkaufsplattformen und bei der Erstellung von Angeboten zum Verkauf von Tieren im Internet.
Die Ampelkoalition hatte im Entwurf ihres Koalitionsvertrags im Jahre 2021 noch angekündigt, für den Onlinehandel mit Heimtieren eine verpflichtende Identitätsüberprüfung einzuführen (s. Koalitionsvertrag, S. 44). Zugleich sollten auch die Leitlinien für Tierbörsen aktualisiert werden. Zwar wurde ein entsprechender Gesetzentwurf im September 2024 in den Bundestag eingebracht, bislang aber noch nicht verabschiedet. Nach dem Bruch der Ampelkoalition dürfte es hierzu wohl auch vorerst nicht mehr kommen.
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