Kaufland.de: Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich

Kaufland.de: Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich
29.04.2024 | Lesezeit: 4 min

Der Betreiber des Online-Marktplatzes kaufland.de hat seine Nutzungsbedingungen für die Händler angepasst. Ab sofort können Händler, die bei kaufland.de Waren anbieten, bestimmte Gutscheine für einen ermäßigten Warenkauf akzeptieren, wobei sich die hieraus ergebende Preisreduktion für Verbraucher nicht auf deren Widerrufsrecht auswirken soll. Dies hat Auswirkungen auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung, die Händler bei kaufland.de vorhalten müssen. Wir haben die im Rahmen unseres Schutzpaketes für kaufland.de bereitgestellte Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst.

Schon bisher spezielle Widerrufsbelehrung für kaufland.de erforderlich

Schon bisher mussten Händler, die bei kaufland.de Waren anbieten, eine spezielle, vom gesetzlichen Muster abweichende Widerrufsbelehrung vorhalten, da der Betreiber von kaufland.de den Händlern hierzu besondere Vorgaben macht. So darf der Händler dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware im Fall des Widerrufs entgegen der aktuell gültigen Rechtslage nur dann auferlegen, wenn der Wert der Widerrufsware einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt. Anderenfalls hat der Händler diese Kosten zu tragen.

Diese Regelung ist gegenüber Verbrauchern auch zulässig, da sie den Verbraucher im Vergleich zur gesetzlichen Regelung besserstellt. Allerdings berücksichtigt das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung diesen Fall nicht, so dass der Händler bei kaufland.de eine abweichende Widerrufsbelehrung verwenden muss. Zu solchen Vorgaben ist der Betreiber von kaufland.de im Rahmen seines „Hausrechts“ auch befugt.

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Neues Marketing-Feature bei kaufland.de

Ab sofort können Händler bei kaufland.de über das Seller-Portal auch Gutscheine für bestimmte Produkte und Zeiträume erstellen, welche von den Kunden bei kaufland.de eingelöst werden können und mit denen dem Kunden ein Rabatt auf die im virtuellen Warenkorb enthaltenen Artikel gewährt wird. Hiermit soll den Händlern bei kaufland.de ein neues Marketing-Feature an die Hand gegeben werden, welches von diesen entsprechend beworben werden kann.

Gleichzeitig gibt der Betreiber von kaufland.de den Händlern, die dieses neue Marketing-Feature nutzen möchten, vor, dass sich der so gewährte Rabatt im Fall des Widerrufs durch den Kunden nicht auf die oben genannte 40-EUR-Grenze auswirken soll. Bei der Berechnung des Grenzbetrages soll der mittels solcher Gutscheine gewährte Rabatt also nicht berücksichtigt werden, mit der Folge, dass die Rücksendekosten im Fall des Widerrufs auch dann vom Händler zu tragen sind, wenn der Wert der Widerrufsware mit Berücksichtigung des Rabattes unter, ohne Berücksichtigung des Rabattes jedoch über der 40-EUR-Grenze liegt.

Auswirkungen auf die Widerrufsbelehrung für kaufland.de

Die neuen Vorgaben des Betreibers von kaufland.de müssen in der Widerrufsbelehrung des Händlers für kaufland.de berücksichtigt werden, wenn dieser das neue Marketing-Feature nutzen möchte. Insoweit ist in der Belehrung eine Klarstellung erforderlich, nach der sich im Rahmen des neuen Gutschein-Features gewährte Rabatte nicht auf die vorgenannte 40-EUR-Grenze auswirken, wenn der Kunde nach der Einlösung entsprechender Gutscheine von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei für kaufland.de

Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen Ihrer Schutzpakete für Online-Händler auch ein spezielles Schutzpaket für kaufland.de an, welches u. a. eine spezielle Widerrufsbelehrung für kaufland.de enthält. Diese Widerrufsbelehrung haben wir bereits an die neuen Bedingungen bei kaufland.de angepasst und stellen sie unseren Mandanten ab sofort im Mandantenportal bereit.

Auf Anfrage beim Betreiber von kaufland.de wurde uns mitgeteilt, dass diese Besonderheit derzeit ausschließlich den Online-Marktplatz kaufland.de betrifft. Internationale Marktplätze wie kaufland.at, kaufland.cz oder kaufland.sk sind hiervon derzeit nicht betroffen.

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu unseren Schutzpaketen finden Sie hier.


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