Neue Rechtstexte nötig: Online-Händler müssen sich für das neue Kaufrecht 2022 rüsten
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "IT-Recht-Kanzlei stellt an das Kaufrecht 2022 angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen zur Verfügung!" veröffentlicht.
Das Jahr geht – neue Rechtstexte kommen: Durch die Umsetzung zweier EU-Richtlinien in das deutsche Recht ergeben sich ab dem 01.01.2022 auch im deutschen Kaufrecht erhebliche Änderungen. Davon sind auch nahezu alle Online-Händler betroffen, so dass diese zum Jahreswechsel ihre Rechtstexte aktualisieren müssen.
Worum geht es?
Das Jahr 2021 hat noch zwei Monate. Den 01.01.2022 sollte sich jeder Online-Händler rot im Kalender markieren: Ab diesem Stichtag greift das neue Kaufrecht 2022 mit erheblichen Änderungen für ab diesem Tag geschlossene Verbraucherverträge, auch wenn diese im Fernabsatz geschlossen werden.
Nachdem die Online-Händler nun eine längere Verschnaufpause im Bezug auf größere Reformen für sie maßgeblicher Rechtsgebiete hatten, wird es in knapp zwei Monaten nun wieder ernst:
Die Verbraucherrechte werden zum Jahreswechsel erheblich gestärkt. In einigen Punkten betreffen die kommenden Änderungen auch die Gestaltung der Rechtstexte und des Bestellablaufs im Online-Handel.
Mit anderen Worten: Online-Händler sollten sich den Jahreswechsel für eine entsprechende Umstellung vormerken.
Was ändert sich ab dem 01.01.2022?
Das neue Jahr bringt einen ziemlichen Rundumschlag im deutschen Kaufrecht mit sich.
Da das Kaufrecht auch auf den Ecommerce-Bereich Anwendung findet, wird nahezu jeder Onlinehändler mit den neuen Herausforderungen konfrontiert. Nicht betroffen sind etwas Händler, die keine Geschäfte mit Verbrauchern tätigen, sondern rein im B2B-Bereich tätig sind.
Insbesondere die folgenden Änderungen sind für Online-Händler ab dem 01.01.2022 von Relevanz:
- Neuer und erweiterter Sachmangelbegriff
- Erweiterung der Beweislastumkehr bei Sachmängeln
- Mängelrechte bestehen künftig auch bei Kenntnis vom Sachmangel
- Neue Voraussetzungen an die Vereinbarung wirksamer (negativer) Beschaffenheitsvereinbarungen – Verkauf von Mängelexemplaren erheblich komplexer
- Neue Voraussetzungen bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mängelrechte beim Verkauf gebrauchter Waren – Verkauf von Gebrauchtware damit erheblich komplexer
- Änderungen beim Ablauf der Verjährung für Mängelansprüche
- Neue Informationspflichten in Bezug auf Mängelrechte
- Neue Pflichten bei der Nacherfüllung bei Mangelhaftigkeit
- Erleichterter Rücktritt sowie neue Pflichten beim Rücktritt infolge Mangelhaftigkeit
- Neue Anforderungen an Garantieerklärungen / -versprechen
- Änderungen beim Unternehmerregress
- Komplett neues Haftungsregime und Aktualisierungspflicht bei digitalen Produkten
- Zahlreiche Abgrenzungsprobleme bei der rechtlichen Einstufung, wenn es um den Verkauf von Sachen mit digitalen Komponenten geht
Warum muss ich die Rechtstexte aktualisieren?
Online-Händler haben zum einen gesetzliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen zu erfüllen, die einem steten Wandel unterliegen.
Zum anderen führen unwirksame (veraltete) AGB-Regelungen in aller Regel zu einem (abmahnbaren) Wettbewerbsverstoß.
Schließlich haben Online-Händler natürlich ein legitimes Interesse daran, die mit den Kunden zu schließenden Verträge – soweit gesetzlich zulässig – zu ihren Gunsten zu regeln, also etwa eine Verkürzung der Mängelhaftung bei Gebrauchtware zu vereinbaren.
Die sich – wie bereits dargestellt – zum Jahreswechsel zahlreich ergebenden Änderungen im deutschen Kaufrecht müssen in den verwendeten Rechttexten, sind sie für solche relevant, dann auch (rechtzeitig) abgebildet werden. Andernfalls drohen Irreführungen und unwirksame Vertragsgestaltungen.
Während Impressum, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung dieses Mal nicht von den Änderungen betroffen sind, wird sich nahezu jeder Online-Händler zum Jahreswechsel um aktualisierte, abmahnsichere und an das neue Kaufrecht angepasste AGB kümmern müssen.
Die IT-Recht Kanzlei sichert derzeit über 45.000 Unternehmen in Bezug auf deren Internetpräsenz(en) ab. Durch den innovativen Update-Service der IT-Recht Kanzlei profitieren Mandanten der IT-Recht Kanzlei von einer stetigen Aktualisierung und Anpassung der Rechtstexte.
Die Rechtstexte werden von den spezialisierten Rechtsanwälten der IT-Recht Kanzlei stets aktuell entsprechend der Anforderungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung gehalten, für dauerhafte Rechtssicherheit.
So natürlich auch in Bezug auf das neue Kaufrecht 2022! Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten rechtzeitig und natürlich ohne Aufpreis an das neue Kaufrecht 2022 angepasste Rechtstexte zur Verfügung gestellt. Für ein sorgloses Verkaufen auch im neuen Jahr.
Was droht, wenn ich meine Rechtstexte nicht anpasse?
Wie bei jeder Änderung der Rechtslage, die sich auch auf die Gestaltung der Online-Angebote, Verkaufspräsenzen und Rechtstexte auswirkt drohen auch bei den mit dem neuen Kaufrecht 2022 verbundenen Änderungen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände. Dies gilt sowohl dann, wenn die notwendigen Anpassungen gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig umgesetzt werden.
Gerade die nahenden Änderungen in Bezug auf die Mängelrechte des Verbrauchers dürften für zahlreiche Abmahnungen sorgen, wenn die Händler diese nicht korrekt in ihren Shops und Rechtstexten umsetzen.
Künftig könnten ferner Bußgelder durch noch zu schaffende Wettbewerbsbehörden sowie Individualansprüche der Verbraucher auf Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen als Konsequenzen drohen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Sanktion von Wettbewerbsverstößen befindet sich einiges im Umbruch.
Nicht zu unterschätzen: Unwirksame Regelungen führen zu Nachteilen bei geschlossenen Verträgen
Auch wenn es nicht immer zu einer Abmahnung kommen muss, es drohen noch weitere nachteilige Konsequenzen.
Wer sich als Händler z.B. im Bereich der Neuregelungen hinsichtlich der Mängelrechte des Käufers nicht an die neuen Vorgaben hält, stellt sich vertraglich schlechter, als er will (und muss).
Werden AGB und der Bestellablauf nicht an die neuen Vorgaben anpasst, dann wird auch beim Verkauf von gebrauchten Waren die Regelgewährleistung von 2 Jahren greifen und negative Abweichungen in Bezug auf die Beschaffenheit gelten als nicht wirksam vereinbart, so dass der Käufer (trotz Kenntnis und trotz Erwähnung der Mängel bzw. Abweichungen) gegen den Händler Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
Fazit:
Für die Online-Händler geht das Jahr nun in eine aufreibende Phase.
Nicht nur das übliche Weihnachtsgeschäft wird für ordentlich Arbeit sorgen. Auch das neue Kaufrecht 2022 gilt es zu beachten. Nahezu jeder Online-Händler hat in Kürze Handlungsbedarf, was die Gestaltung seiner Rechtstexte und des Bestellvorgangs sowie das Handling von Gewährleistungsfällen anbelangt.
Wie bei jeder Novellierung des Verbraucherrechts ist auch nach dem Jahreswechsel vermehrt mit Abmahnungen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände zu rechnen.
Zu befürchten haben Händler, die auch im neuen Jahr so weitermachen wie bisher, dass getroffene Regelungen zu ihren Gunsten (wie etwa die Verkürzung der Verjährung oder die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit der Ware) nicht mehr wirksam sind und in der Folge dann die für sie ungünstige und für den Verbraucher günstige, volle Haftung droht.
Online-Händler müssen sich damit trotz ohnehin anstrengender Jahresendphase unbedingt auch mit dem Thema neues Kaufrecht 2022 beschäftigen.
Dies gilt nicht nur zur Vermeidung von Abmahnungen, sondern auch im eigenen Händler-Interesse, um sich künftig vertraglich nicht schlechter zu stellen als zwingend nötig.
Die IT-Recht Kanzlei nimmt Sie hierbei gerne an die Hand und stellt Ihnen als Update-Service-Mandant selbstverständlich rechtzeitig an das neue Kaufrecht 2022 angepasste Rechtstexte zur Verfügung. Details und Buchungsmöglichkeiten zu unseren Schutzpaketen finden Sie gerne hier.
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1 Kommentar
So mit Beispiel? Oder muss man sich das alles zusammensuchen?
Von dieser Änderung habe ich zufällig gehört: Erweiterung der Beweislastumkehr bei Sachmängeln (ist jetzt 12 Monate und nicht mehr 6 Monate - ist mir auch verständlich, aber der Rest nicht.