IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte für Online-Apotheken an

IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte für Online-Apotheken an
Stand: 21.01.2021 7 min

Wir bieten im Rahmen ihrer Schutzpakete auch Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) für Online-Apotheken an. Dabei werden insbesondere die rechtlichen Vorgaben für den Vertrieb von Arzneimitteln in Deutschland berücksichtigt. Im nachfolgenden Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Besonderheiten des Online-Vertriebs von Arzneimitteln.

I. Rechtliche Besonderheiten des Online-Vertriebs von Arzneimitteln

Wer in Deutschland Arzneimittel online vertreiben möchte, muss neben den ohnehin schon recht umfangreichen Regelungen, die alle Online-Händler betreffen, noch zusätzliche rechtliche Vorgaben beachten, die sich auch in den zu verwendenden Rechtstexten niederschlagen.

1) Impressum

Wie alle Online-Händler müssen auch Betreiber von Online-Apotheken ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) vorhalten, in dem über die Identität des Anbieters informiert wird. Dies richtet sich auch bei Online-Apotheken nach § 5 TMG. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien insbesondere folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Das Impressum einer Online-Apotheke könnte daher etwa wie folgt aussehen:

Beispiel:

Musterapotheke, Inhaber Max Mustermann e. K.

Musterstraße 10
12345 Musterstadt

Telefon: +49 12345678 - 1
Fax: +49 12345678 - 2
E-Mail: info@musterapotheke.de

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRA 12345

Inhaber: Max Mustermann

Zuständige Aufsichtsbehörde: Landesdirektion Musterstadt, Musterstraße 2, 12345 Musterstadt
Zuständige Kammer: Bayerische Landesapothekerkammer

Berufsrechtliche Regelungen: Berufsordnung der Landesapothekerkammer (BO)

Berufsbezeichnung: Apotheker, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE12345678

2) Datenschutzerklärung

Auch beim Online-Vertrieb von Arzneimitteln werden personenbezogene Daten verarbeitet, worüber der Apotheker als Verantwortlicher gemäß Art. 12 ff. DSGVO im Rahmen einer Datenschutzerklärung informieren muss.

Zudem ist zu beachten, dass bei der Bestellung von Arzneimitteln Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um eine besondere Art personenbezogener Daten, die unmittelbar oder mittelbar einen Rückschluss auf den physischen und/oder psychischen Gesundheitszustand einer Person zulassen. Die im Rahmen der Bestellung mitgeteilten Gesundheitsdaten (z.B. Informationen über die Art und Menge der bestellten Arzneimittel) dürfen vom Apotheker nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO).

Wie das Einwilligungserfordernis im Online-Shop rechtskonform umzusetzen ist, erläutern wir in diesem Beitrag.

3) Widerrufsbelehrung

Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, über welches im Rahmen einer Widerrufsbelehrung zu informieren ist. Dies gilt auch bei entsprechenden Verträgen, die den Kauf von Arzneimitteln zum Gegenstand haben. Ein Ausschluss vom gesetzlichen Widerrufsrecht besteht für Arzneimittel per se nicht. Allerdings könnte das Widerrufsrecht insbesondere in folgenden Fällen gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei

  • Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
  • Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Dies muss jedoch für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Liegt keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vor, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht für Verbraucher mit der Folge, dass der Apotheker evtl. Retouren im Rahmen des Widerrufsrechts zurücknehmen muss.

4) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verwendet der Apotheker Allgemeine Geschäftsbedingungen in seinem Online-Shop, so müssen diese die rechtlichen Besonderheiten des Online-Vertriebs von Arzneimitteln berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere folgende Punkte:

a) Vertragsschluss

Beim Vertragsschluss sollte vor dem Hintergrund besonderer rechtlicher Vorgaben für den Vertrieb von Arzneimitteln zwischen der Bestellung von Arzneimitteln und der Bestellung anderer Produkte (z. B. Medizinprodukte) differenziert werden.

Für den Vertrieb von Arzneimitteln sind insbesondere folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Eine Vertragsannahme sollte nicht vor der pharmazeutischen Prüfung durch den Apotheker erfolgen.
  • Gemäß § 11a Nr. 3 a) ApoG muss sichergestellt werden, dass das bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat. Dem entsprechend sollte die Frist zur Vertragsannahme durch den Apotheker so geregelt werden, dass diese Frist auch eingehalten werden kann.
  • Die AGB sollten eine Regelung für den Fall enthalten, dass der Apotheker – nach pharmazeutischer Prüfung der Bestellung - nicht das bestellte Produkt abgeben, sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorgaben des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V einen Austausch mit einem wirkstoffgleichen Arzneimittel („aut-idem Substitution“) vornehmen möchte.
  • Ferner sollten die AGB eine Regelung enthalten, welche den Apotheker dazu ermächtigt, Zuzahlungen, die der Kunde seiner gesetzlichen Krankenkasse nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen schuldet für die Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben zur Weiterleitung an die Krankenkasse einzuziehen.

b) Übergabe der Ware

Je nach Art der angebotenen Übergabe von Arzneimitteln sollten die AGB Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

aa) Versand von Arzneimitteln

Der Apotheker darf Arzneimittel im Wege des Versandhandels nur versenden, sofern er über eine Versandhandelserlaubnis gemäß § 11a ApoG verfügt. Der Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel darf nur nach (elektronischer) Vorlage einer entsprechenden Verschreibung durch den Kunden erfolgen.

bb) Zustellung durch Botendienst

Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist gemäß § 17 Abs. 2 ApBetrO ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Sofern der Apotheker Arzneimittel mittels eines Botendienstes zustellt, muss er die Vorgaben des § 17 ApoBetrO in der jeweils gültigen Fassung einhalten. Die Arzneimittel sind insbesondere für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit dessen Namen und Anschrift zu versehen.

cc) Abholung

Wird ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in der Apotheke abgeholt, muss das abgegebene Arzneimittel der Verschreibung entsprechen. Dies muss vom Apotheker überprüft werden.

II. Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten rechtlichen Besonderheiten haben wir nunmehr ein spezielles Schutzpaket für Online-Apotheken zusammengestellt.

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihres AGB-Pflegeservices an – und das schon ab 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich. Die AGB für Online-Apotheken regeln die wesentlichen Punkte für den Verkauf von Arzneimitteln und anderen Waren über einen Online-Shop unter Berücksichtigung des deutschen Rechts. Zudem enthält das Schutzpaket eine Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Bildquelle: Lightspruch / shutterstock.com

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