Neues EU-Verbraucherrecht in Sicht: Die „Omnibus“-Richtlinie bringt Verschärfungen für Online-Händler

Neues EU-Verbraucherrecht in Sicht: Die „Omnibus“-Richtlinie bringt Verschärfungen für Online-Händler
Stand: 14.01.2020 8 min

Am 07.01.2020 ist die sog. „Omnibus“-Richtlinie in Kraft getreten. Diese EU-Richtlinie hat nichts mit öffentlichem Personennahverkehr zu tun, sondern ändert den europäischen Rechtsrahmen in Bezug auf das Verbraucherrecht und den unlauteren Wettbewerb. Doch was kommt dabei auf die Onlinehändler zu?

I. Worum geht es?

Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 gehen Änderungen von gleich vier bestehenden europäischen Richtlinien (daher auch bekannt als „Omnibus“-Richtlinie) in den Bereichen des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbsrechts einher.

Mit der neuen Richtlinie erfolgt eine Anpassung der Vorgaben der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG), der Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG), der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie derjenigen der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).

Dieses „Maßnahmenpaket“ wurde über drei Jahre hinweg im Rahmen der EU-Initiative „New Deal for Consumers” beraten und führt zu einer Verschärfung der EU-weiten Vorgaben an Verbraucherschutz und des Rechts des unlauteren Wettbewerbs, von der auch der klassische Onlinehändler in vielen Punkten betroffen sein wird. Zielsetzung der EU-Kommission dabei war, das europäische Verbraucherrecht auf den Prüfstand zu stellen und zu bewerten, ob dieses noch effektiv seinen Zweck erreicht oder Anpassungen in Bezug auf die unaufhaltsam voranschreitende Digitalisierung geboten sind.

Die neuen Vorgaben der Richtlinie müssen von den EU-Mitgliedstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Ist diese Umsetzung erfolgt, betreffen die Vorgaben der Richtlinie dann insbesondere auch die deutschen Onlinehändler.

Doch auf welche Änderungen muss sich der europäische Ecommerce einstellen?

II. Was wird sich ändern?

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben, welche für den Onlinehandel wesentlichen Änderungen mit der „Omnibus“-Richtlinie einhergehen werden.

1. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verbraucherrechte-Richtlinie

Die bereits seit dem 13.06.2014 in deutsche Recht umgesetzte Verbraucherrechte-Richtlinie gilt künftig auch für Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem Datenträger gespeichert sind, und für digitale Dienstleistungen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer hierfür personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten nicht allein für rechtliche Anforderungen nach dieser Richtlinie benötigt und verarbeitet (Bezahlung mit Daten und nicht durch Entgelt).

Hier werden sich künftig zudem Abgrenzungsfragen zwischen digitalem Inhalt und digitaler Dienstleistung stellen.

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2. Änderungen bei der Widerrufsbelehrung

Hier ergeben sich Änderungen im Detail, insbesondere was die Vermarktung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem Datenträger gespeichert sind , betrifft.

Händler müssen – wie immer bei der Widerrufsbelehrung – die Änderungen exakt abbilden, da sonst eine Angreifbarkeit der Widerrufsbelehrung droht.

3. Wegfall der Pflichtangabe der Faxnummer in Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Es wird künftig nicht mehr verpflichtend sein, eine vorhandene Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular anzugeben, da die Kommission die Faxtechnik heutzutage für überholt hält.

4. Erweiterte Kontaktinformationen bei Fernabsatzverträgen

Auch hinsichtlich der verpflichtenden Kontaktinformationen bei Fernabsatzverträgen ergeben sich für Unternehmer künftig Änderungen.

5. Hinweispflicht, wenn personalisierter Preis aufgrund automatisierter Entscheidungsfindung berechnet wird

Eine neue Informationspflicht der Händler besteht dann, wenn der dem Verbraucher angezeigte Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung oder der Erstellung von Profilen des Verbraucherverhaltens personalisiert wurde.

6. Strenge Regelungen bei Preissenkungen

Die Richtlinie führt auch zu massiven Änderungen beim Preisangabenrecht.

So ist künftig bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

7. Informationspflicht zu Kundenbewertungen

Bei der Verwendung von Produktbewertungen muss der Unternehmer künftig darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. Hiermit soll missbräuchlichen Bewertungen vorgebeugt werden.

8. Informationspflicht zum Ranking für Marktplätze

Marktplatzbetreiber die Rankingmechanismen nutzen sind künftig verpflichtet, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen, zu veröffentlichen.

9. Bessere Kennzeichnung ob privater oder gewerblicher Anbieter auf Marktplätzen

Marktplatzbetreiber müssen künftig deutlicher kennzeichnen, ob angebotene Produkte von einem privaten oder gewerblichen Anbieter stammen, damit Verbraucher wissen, ob ihnen bei einem Kauf die Verbraucherrechte zustehen.

10. Unzulässigkeit des Vertriebs von Waren unterschiedlicher Qualität als identisch

Ein Händler begeht künftig eine unzulässige irreführende Handlung, wenn er tatsächlich unterschiedliche Produkte als identische Produkte in der EU vermarktet. Gibt es also von einem Produkt für einen bestimmten EU-Markt eine „Sparversion“, darf diese nicht mehr als identisch zur Version für die anderen EU-Märkte angeboten werden.

III. Umfassender Katalog von Änderungen für Onlinehändler – wir bleiben dran für Sie!

Alleine die vorstehende Auswahl der kommenden Änderungen macht deutlich, dass sich die Händler auf umfassende Anpassungen einstellen werden müssen.

Aber: Schon in der Vorbereitung auf die Verbraucherrechte-Richtlinie hat sich gezeigt, dass vieles letztlich nicht so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde.

Die IT-Recht Kanzlei wird die Händler im Rahmen einer Serie zur „Omnibus“-Richtlinie zu Details der zu erwartenden Änderungen informiert halten.

Hierbei bleibt zudem abzuwarten, in welchem Umfang der deutsche Gesetzgeber noch von den ihm zugebilligten minimalen Spielräumen Gebrauch machen wird.

IV. Künftig drohen hohe Geldbußen bei Wettbewerbsverstößen / Verletzung von Verbraucherrechten

Eine drastische Verschärfung droht künftig bei Rechtsverletzungen.

Während die deutschen Händler bislang schon mit einer sehr hohen Abmahndichte in Bezug auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu kämpfen haben, kommt mit der Richtlinie ganz neues Ungemach auf sie zu: Die Richtlinie bringt als neue Sanktion von Verbraucherrechtsverstößen die Verhängung von EU-weit harmonisierten Bußgeldern mit sich.

Man kennt die in der neuen Richtlinie vorgesehen Sanktion von Verstößen in ähnlicher Form bereits aus dem Datenschutzrecht seit Geltung der DSGVO:

Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen auch eine abschreckende Wirkung haben, sollten die Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Verletzung des Verbraucherschutzrechts einen Höchstbetrag der Geldbußen für Verstöße mit mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in den betreffenden Mitgliedstaaten festsetzen.

Stehen den Behörden keine Informationen zum Jahresumsatz zur Verfügung, so soll der Höchstbetrag einer Geldbuße dennoch mindestens 2 Mio. Euro betragen.

Werden Verbraucher durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt, gilt dasselbe Haftungsregime. Zudem sollen den Verbrauchern dann eigene Rechtsschutzmöglichkeiten, wie etwa ein Loslösungsrecht vom Vertrag zustehen.

V. Bis wann müssen die Änderungen umgesetzt werden?

Die Richtlinie ist am 07.01.2020 in Kraft getreten.

Jetzt sind die nationalen Gesetzgeber gefragt, welche die Vorgaben der Richtlinie bis spätestens zum 28.11.2021 in nationales Recht umsetzen müssen.

Die umgesetzten Vorgaben sind dann in den Mitgliedsstaaten spätestens ab dem 28.05.2022 anzuwenden.

Stichtag für die Onlinehändler ist folglich der 28.05.2022.

VI. Ändern sich die Rechtstexte?

Ganz klar: Ja!

Die Vorgaben der Richtlinie werden insbesondere auch eine Anpassung der Rechtstexte für Onlinehändler notwendig machen. Hier gilt es, zum Stichtag bereits mit entsprechend angepassten Rechtstexten an den Start zu gehen, sollen Abmahnungen verhindert werden.

Der 13.06.2014 hat gezeigt, welcher Wind unter den Händlern und Abmahnverbänden weht: Bereits an diesem ersten Tag des „neuen Verbraucherrechts“ wurden etwa veraltete Widerrufsbelehrungen, die noch nicht den Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie entsprachen, zum Anlass für Abmahnungen genommen.

Händler müssen damit auf eine rechtzeitige Anpassung der Rechtstexte an die neuen gesetzlichen Vorgaben achten.

Sie wünschen abmahnsichere, professionelle Rechtstexte? Die IT-Recht Kanzlei hat mehr als 30.000 Händler durch ihre Rechtstexte abgesichert.

VII. Abgesichert durch Update-Service der IT-Recht Kanzlei

Auch wenn die Umsetzung der Änderungen aktuell noch in weiter Ferne liegt: Es gilt am Ball zu bleiben, damit der Stichtag nicht versäumt wird. Andernfalls drohen teure Abmahnungen.

Der Update-Service der IT-Recht Kanzlei sorgt für Entspannung, können Sie sich darauf verlassen, dass die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei die notwendigen Anpassungen der Rechtstexte rechtzeitig für Sie vornehmen werden, so dass Sie im Mai 2022 ohne Zeitdruck und entspannt die Umstellung Ihrer Angebote vornehmen können.

VIII. Fazit

Viele Händler werden sich noch an den 13.06.2014 erinnern. Dies war der Stichtag zur Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie, die viele Verkäufer ordentlich ins Schwitzen brachte.

Einen solchen arbeitsreichen Tag wird auch die „Omnibus“-Richtlinie den Händlern Ende Mai 2022 bescheren.

Nicht genug, dass wieder zahlreiche Änderungen auf die Händler zurollen. Künftig müssen deutsche Händler neben den bekannten lästigen Abmahnungen im Bereich des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts auch teure Bußgelder bei Verstößen fürchten, ähnlich wie bereits im Zuge der DSGVO. Dies stellt eine radikale Änderung im System des Wettbewerbsrechts dar.

Stören sich künftig Verbraucher an Händlern, die relevante verbraucherschützende Vorschriften nicht einhalten oder auch Mitbewerber, die bislang den Weg der Abmahnung scheuten, wird damit zu rechnen sein, dass solche Händler sich vermehrt Bußgeldverfahren durch die Behörden ausgesetzt sehen.

So können sich Kunden direkt am Händler „rächen“ und Mitbewerber Verstöße anonym anschwärzen. Diese Praxis ist vielen Händler bereits im Zuge der DSGVO bekannt geworden, wenn Betroffene wegen Datenschutzverstößen die Behörden einschalten.

Die Regulierung im Bereich des E-Commerce wird damit nochmals verschärft. Stellen Sie als Onlinehändler daher idealerweise sicher, die notwendigen Anpassungen rechtzeitig und vor allem rechtssicher umzusetzen, um hier keine Angriffsfläche zu bieten.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Onlinehändler selbstverständlich gerne beim rechtsicheren Meistern der Herausforderungen. Update-Service-Mandanten bleiben durch den „Radar“ der IT-Recht-Kanzlei stets „up to date“- insbesondere durch stets aktuelle Rechtstexte – für eine maximale Rechtssicherheit. Unsere Schutzpakete finden Sie hier.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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