Müssen Händler ihre UVP-Werbung auf Aktualität kontrollieren?

Können sich Händler bei der UVP-Werbung auf Preislisten verlassen oder müssen sie die Aktualität selbst prüfen? Wer haftet, wenn der Hersteller seine Preispolitik spontan ändert, klärte das OLG Stuttgart.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Ein Online-Shop bewarb ein Fitnessgerät durch Gegenüberstellung des günstigen Verkaufspreises von 304,00 mit einer angeblichen UVP von 649,00 €.
Dagegen klagte nach erfolgloser Abmahnung die Verbraucherzentrale, da der tatsächliche Hersteller das Gerät regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Preis als 649,00€ verkaufte.
Die UVP-Werbung im Shop sei inhaltlich falsch, deute einen tatsächlich in der Höhe nicht bestehenden erheblichen Preisvorteil an und sei als preisliche Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig.
Nachdem das LG Heilbronn die Klage mit Urteil vom 04.07.2023 (Az: 21 O 11/23 KfH) abgewiesen hatte, verfolgte die Verbraucherzentrale ihr Begehren weiter und legte Berufung zum OLG Stuttgart ein.
Die Entscheidung
Das OLG Stuttgart hob mit Urteil vom 06.03.2025 (Az: 2 U 142/23) das erstinstanzliche Urteil auf und bejahte eine Wettbewerbsverletzung.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angegebene UVP nicht zur Orientierung angegeben worden sei, sondern dadurch lediglich der eigene Verkaufspreis besonders günstig erscheinen sollte.
Die streitgegenständliche Werbung sei im vorliegenden Fall als Irreführung gemäß § 5 Abs, 1 Satz 2 UWG unzulässig.
Die Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung sei nur dann zulässig, wenn die unverbindliche Preisempfehlung für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe darstelle und nicht bloß die Funktion habe, die Händlerpreise besonders attraktiv wirken zu lassen.
Dies mache es zur Voraussetzung, dass die Herstellerpreisempfehlung am Markt tatsächlich noch Geltung beanspruche und vom Hersteller selbst auch aufrechterhalten werde.
Vorliegend habe die Herstellerin die vom Händler, dem Beklagten, beworbene UVP aber regelmäßig selbst unterboten und mithin ihre Preisempfehlung konkludent aufgegeben.
Eine dauerhafte Unterbietung der eigenen UVP beende insofern automatisch deren Geltung, weil ihr keine ernsthafte Preiskalkulation mehr zugrunde liegen könne. Vielmehr trete dann der vom Hersteller tatsächlich regulär verlangte Verkaufspreis als neue UVP an die Stelle der bisherigen.
Fazit
Die Werbung mit unrichtigen oder veralteten UVPs ist als Irreführung über Preise wettbewerbswidrig und abmahnbar.
Online-Händler, die mit dem Unterbieten von Herstellerpreisempfehlungen werben, dürfen selbst bei Orientierung an offiziellen Preislisten aber nicht blind auf deren Aktualität vertrauen.
Sie trifft, um sich keiner wettbewerbsrechtlichen Haftung auszusetzen, laut OLG Stuttgart vielmehr eine Prüfpflicht dahingehend, ob die kommunizierte UVP vom Hersteller auch tatsächlich (noch) verlangt wird.
Unterbietet ein Hersteller seine eigene UVP regelmäßig, wird der neue Verkaufspreis automatisch auch zur neuen UVP.
Eine Werbung mit der nicht mehr aktuellen Preisempfehlung ist dann unzulässig.
Online-Händler, die mit UVPs werben, sollten deren Marktgeltung daher in regelmäßigen Abständen kontrollieren.
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