OLG Stuttgart: Keine englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Online-Angeboten
Wer Textilprodukte online verkauft, muss nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2001 zwingend die Faserzusammensetzung ausweisen. Hierbei dürfen nur solche Faserbezeichnungen verwendet werden, die in Anhang I der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Vor allem für Händler mit grenzüberschreitenden Liefergebieten ist die korrekte Sprache der Textilkennzeichnung seit jeder ein Problem. Einerseits möchten sie so viele internationale Verbraucher wie möglich gleich effizient informieren, andererseits weisen die Textilkennzeichnungsvorschriften klare Sprachvorgaben aus. Dass eine rein englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Angeboten unzulässig ist, entschied das OLG Stuttgart mit einem jüngst bekannt gewordenen Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18).
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Beklagte, eine Onlinehändlerin für Fährräder und Fahrradzubehör, vertrieb auf eBay.de und Amazon.de eine Laufmütze und traf bei sonst deutschen Produktbeschreibungen folgende Angaben zur Textilzusammensetzung:
SHELL: 100% POLYESTER; WINDSTOPPER®MEMBRANE; 100% POLYESTER; INSERT: 88% NYLON; 12% ELASTANE
Die Klage eines Mitbewerbers richtet sich gegen diese Angaben. Angaben zur Textilzusammensetzung müssten in deutschen Produktpräsentation auf Deutsch erfolgen und dürften nicht ausschließlich auf Englisch vorgehalten werden.
Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, erhob er Klage auf Unterlassung.
In der Vorinstanz wurde die Beklagte vom LG Stuttgart zur Unterlassung verurteilt (Az. 11 O 183/17). Dagegen legte sie Berufung ein.
II. Die Entscheidung
Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/19) wies das OLG Stuttgart die Berufung zurück.
Wie sich aus Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung ergebe, müsse die Kennzeichnung in der Amtssprache desjenigen Mitgliedsstaates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt würden.
Etwas anderes gelte nur, wenn der jeweilige Mitgliedstaat eine abweichende Regelung getroffen habe.
Der deutsche Gesetzgeber schreibt aber in Art. 4 Abs. 1 des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes gerade die Kennzeichnung in deutscher Sprache vor.
Die bloße Faserbezeichnung auf Englisch in einem deutschsprachigen, an deutsche Verbraucher gerichteten Angebot verstoße mithin gegen das geltende Textilkennzeichnungsrecht.
Einen detaillierten Leitfaden zur richtigen Umsetzung der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung hat die IT-Recht Kanzlei hier veröffentlicht.
III. Fazit
In seinem Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18) stellt das OLG Stuttgart fest, dass Angaben zur Textilzusammensetzung in deutschsprachigen Produktpräsentationen, die sich an deutsche Verbraucher richten, zwingend (auch) in deutscher Sprache vorzuhalten sind.
Eine bloß englische Textilkennzeichnung im Internet genügt in Angeboten für das Inland nicht.
Problematisch ist die Wahl der korrekten sprachlichen Fassung vor allem für Händler mit grenzüberschreitender Verkaufstätigkeit.
Als Grundregeln sollten hier die folgenden beachtet werden:
- die Sprache der Textilkennzeichnung sollte sich zunächst an der Sprache der Produktpräsentation orientieren
- werden mit den Textilangeboten auch deutsche Verbraucher adressiert, sollte die Textilkennzeichnung zumindest auch auf Deutsch vorgehalten werden
- werden auch Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten adressiert, sollten die Kennzeichnung zusätzlich in der jeweiligen Amtssprache angeführt werden
Weitere Informationen zur Pflicht einer mehrsprachigen Textilkennzeichnung im Internet stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar