OLG Schleswig: Herstellerkennzeichnung und Anleitung nach EMVG zwingend
Für alle Betriebsmittel und Verbraucherprodukte, die Strom leiten oder mit Strom betrieben werden, gelten spezialgesetzliche Anforderungen für die elektromagnetische Verträglichkeit nach dem EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln). Dieses Gesetz stellt auch besondere Regelungen für die Herstellerkennzeichnung und für Gebrauchsinformationen auf, deren Nichtbeachtung nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG Schleswig war.
I. Kennzeichnungs- und Betriebsinformationspflichten nach EMVG
Das EMVG gibt ein spezialgesetzliches Regelungskonzept für Betriebsmittel, Anlagen, Bauteile und auch Endprodukte vor, die mit Strom betrieben werden und so elektromagnetische Störungen verursachen oder selbst durch diese Störungen beeinträchtigt werden können.
Ziel des Gesetzes, das grundlegende Produktionsanforderungen aufstellt, ist die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit von mit Strom betriebenen Produkten und gleichzeitig die Funktionssicherheit von elektromagnetisch beeinflussbaren Funk- und Telekommunikationsgeräten.
Jenseits von Produktionsanforderungen enthält das EMVG aber auch spezielle Kennzeichnungspflichten.
So sind Hersteller nach § 9 Abs. 2 EMVG verpflichtet, beim Inverkehrbringen auf dem Produkt selbst ihren Namen sowie ihre Anschrift auf dem Gerät anzugeben.
Damit geht die Vorschrift weiter als § 9 des bei Produkten im Sinne des EMVG stets ebenfalls anwendbaren Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), der die Angabe einer Anschrift für die Herstellerkennzeichnung nicht verlangt.
Ferner müssen Hersteller nach § 19 Abs. 1 EMVG auf dem Gerät, seiner Verpackung oder beiliegenden Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen beifügen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu beachten sind, damit dieses keine erheblichen elektromagnetischen Störungen verursachen kann und selbst gegen elektromagnetische Strömungen ausreichend unempfindlich ist.
Es ist demnach eine besondere Betriebsanleitung mit dem Produkt mitzuliefern, die gerade auf die elektromagnetische Produktverträglichkeit ausgerichtet ist und mithin ein „Mehr“ zur allgemeinen produktsicherheitsrechtlichen Gebrauchsanweisung darstellt.
Diese Anleitung ist nach § 19 Abs. 3 EMVG bei Geräten für nicht gewerbliche Nutzer grundsätzlich in deutscher Sprache bereitzustellen.
EU-Hersteller und Einführer, die vom EMVG erfasste Produkte aus Drittstaaten erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellen, werden nach dem Gesetz weitgehend gleichbehandelt.
II. Der Sachverhalt
Klägerin und Beklagte sind Importeure von Modellbauprodukten nebst Zubehör aus Nicht-EU-Staaten, die sie innerhalb Deutschlands online vertreiben.
Die Klägerin rügte Angebote der Beklagten über elektrische Steckverbinder sowie Regler für Modellflugzeuge, auf denen – wie Testkäufe ergaben – die Kennzeichnung der Beklagten als Hersteller mit Namen und Anschrift fehlte.
Zudem waren den Produkten keine Betriebsanleitungen zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit beigefügt. Vielmehr konnten diese ausschließlich auf der Website der Beklagten heruntergeladen werden.
Nach erfolgloser Abmahnung versuchte die Klägerin zunächst erstinstanzlich eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des gerügten Verhaltens zu erreichen.
Die Beklagte habe gegen die Kennzeichnungsvorschriften aus § 9 Abs. 1 und § 19 EMVG verstoßen, die als Marktverhaltensnormen über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich durchsetzbar seien.
Erstinstanzlich wurde die Beklagte zwar verurteilt, die nicht ordnungsgemäße Herstellerkennzeichnung mit einem Namen zukünftig zu unterlassen. Einen Unterlassungsanspruch bzgl. der fehlenden Anschrift und bzgl. der beizulegenden Betriebsanleitung für die elektromagnetische Verträglichkeit gestand das Gericht der Klägerin aber nicht zu, weil es sich bei den in Rede stehenden Produkten nicht um vom EMVG erfasste Geräte handle und mithin die spezialgesetzlichen Vorschriften nicht eingriffen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein und versuchte so, eine vollumfänglich antragsgemäße Verurteilung zu erreichen.
III. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 15.07.2021 (Az. 6 U 17/21) wies das OLG Schleswig als Berufungsgericht die Berufung der Klägerin nur teilweise zurück.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handle es sich bei den Steckverbindern und den Reglern für Modellflugzeuge um Geräte im Sinne des § 3 Nr. 2 EMVG, die wegen Leitens elektromagnetischer Ströme eine immanente elektromagnetische Störungsanfälligkeit aufwiesen.
Insofern sei auch der Anwendungsbereich der in Rede stehenden Informationspflichten nach § 9 EMVG (Herstellerkennzeichnung mit Namen und Anschrift) und § 19 EMVG (Mitlieferung einer deutschen Betriebsanleitung für die elektromagnetisch verträgliche Inbetriebnahme) eröffnet.
Die Beklagte habe gegen beide Vorschriften zwar unstreitig verstoßen, indem sie als Importeurin ihre Produkte nicht mit ihrem Namen und ihrer Anschrift kennzeichnete und die notwendige Betriebsanleitung nur online verfügbar machte, nicht aber dem Lieferumfang ihrer Produkte beifügte.
Wettbewerbsrechtlich durchsetzbar sei aber nur der Verstoß gegen § 19 EMVG und mithin die nicht hinreichende Verfügbarmachung der Betriebsanleitung.
Damit eine Vorschrift Anknüpfungspunkt für einen Wettbewerbsverstoß sein kann, muss es sich bei ihr um eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG handeln. Dies setze voraus, dass die Vorschrift dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Einen Marktteilnehmerbezug konnte das OLG Schleswig in Bezug auf die Herstellerkennzeichnungspflicht des § 9 EMVG allerdings nicht erkennen. Vielmehr diene die Kennzeichnung ausschließlich der Rückverfolgbarkeit der Geräte entlang der Handelskette und erleichtere so der Bundesnetzagentur als zuständiger Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung ihrer Marktüberwachungsaufgaben. Ein Schutz von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern werde von der Vorschrift nicht bezweckt. Eine reflexartige, zusätzliche Schutzeignung auch für diese Kreise genüge für die Annahme einer Marktverhaltensnorm aber nicht.
Demgegenüber sei § 19 EMGV, der die Pflicht zur Mitlieferung einer Betriebsanleitung für die elektromagnetische Verträglichkeit aufstellt, sehr wohl eine Marktverhaltensregelung. Hinweise zur Montage, zur Installation, zur Wartung und dem Betrieb dienen unmittelbar dem Verbraucherinteresse an einem störungsfreien und wechselwirkungsfreien Betrieb der Geräte.
IV. Fazit
Grundsätzlich gelten für alle Betriebsmittel, Anlagen, Bauteile und auch Endprodukte, die mit Strom betrieben werden oder Strom leiten, die besonderen Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit nach dem EMVG.
Dieses Gesetz stellt auch besondere Informationspflichten auf und verlangt von Herstellern und EU-Importeuren einerseits die Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift auf erfassten Produkten und andererseits die Mitlieferung von Betriebsanleitungen zur elektromagnetisch verträglichen Inbetriebnahme.
Wie das OLG Schleswig nun entschied, können Verstöße gegen die Herstellerkennzeichnungspflicht nicht wettbewerbsrechtlich geahndet werden.
Dahingegen soll aber die unzureichende Bereitstellung der Betriebsanleitung zur elektromagnetischen Verträglichkeit sehr wohl einen Wettbewerbsverstoß begründen. Ein solcher liegt bereits vor, wenn die Anleitung nur zum Download angeboten, aber dem Produkt nicht in physischer Form beigefügt wird.
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