OLG Rostock: eBay-Verkäufer haftet für von eBay geschaltete Werbung

Das OLG Rostock hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer für die von eBay geschaltete Google-Shopping-Anzeigen haftet. Mehr zur Entscheidung und wie Händler diese Verstöße verhindern können, lesen Sie in diesem Beitrag.
Warum schaltet eBay Google-Shopping-Anzeigen?
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay ist klar geregelt, dass eBay die Angebote der Händler zu Werbezwecken weiterverbreiten darf. In § 1 Nr. 2 der eBay AGB heißt es unter „Leistungsbeschreibung“:
"eBay bewirbt die eBay-Dienste und stellt anderen eBay-Gesellschaften sowie Dritten zu diesem Zweck einen Zugang zu den Angeboten und Inhalten der Nutzer zur Verfügung, damit diese die Inhalte auf Websites, in Apps und in E-Mails bewerben können. Dies betrifft z.B. die Anzeige von Angeboten und Inhalten von Nutzern im Rahmen von Preisvergleichsseiten oder Werbeplatzierungen auf Webseiten oder in Apps Dritter."
Das bedeutet, dass eBay automatisch Anzeigen erstellt, ohne dass der Verkäufer direkt Einfluss darauf nehmen kann.
Wer haftet bei Wettbewerbsverstoßen?
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock haftet der eBay-Verkäufer unmittelbar für Rechtsverletzungen in diesen Anzeigen. Auch wenn er nicht verhindern kann, dass seine Angebote bei Google-Shopping beworben werden. Das Gericht argumentiert, dass dem Verkäufer bewusst sein muss, dass eBay für seine Angebote wirbt.
Eine Internetplattform dürfe nur dann im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, wenn ein rechtmäßiges Handeln gewährleistet sei. Die Zurechnung des Risikos sei keine unvorhersehbare Rechtsfolge, sondern die Kehrseite der Vorteile, die eine solche Plattform biete.
Das OLG führt hierzu aus, dass ein Online-Händler, der über eBay Produkte anbietet, für automatisch generierte Werbeanzeigen bei Google Shopping haftbar gemacht werden könne, auch wenn er selbst die Werbung nicht direkt in Auftrag gegeben hat. Die bloße Veröffentlichung eines Angebots auf eBay führe dazu, dass die Inhalte auf anderen Plattformen, wie Preisvergleichsseiten oder Google Shopping, weiterverbreitet werden. Daher ist sei die Verantwortung des Händlers, sicherzustellen, dass seine Preisangaben auch in solchen automatisch erstellten Anzeigen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sei Händlern bewusst, dass ihre Angebote für Werbezwecke Dritten zugänglich gemacht werden können. Die Händler auf eBay haben nach Sicht des Gerichts somit zwei Möglichkeiten:
- Entweder sie gestalten ihre Angebote so, dass sie in sämtlichen Werbeformaten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder
- sie verzichten ganz darauf, ihre Produkte über eBay anzubieten.
Denn eine Nutzung von Online-Marktplätzen ist nach Auffassung des OLG Rostock nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass auch alle weiterverbreiteten Preisangaben rechtmäßig sind. Die Haftung für falsche Preisangaben in automatisch generierten Anzeigen ergibt sich aus dem Nutzen, den Händler durch die erhöhte Reichweite solcher Werbemaßnahmen erhalten.
Oder mit anderen Worten: Wer die Vorteile der Verbreitung seiner Angebote über eine Internetplattform in Anspruch nimmt, muss auch die damit verbundenen Risiken tragen.
Was können eBay-Händler tun?
Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Möglichkeit, eBay daran zu hindern, Google-Shopping-Anzeigen für die eigenen Angebote zu schalten. Verkäufer können jedoch Einfluss auf die Inhalte nehmen:
Rechtssichere Angebote erstellen: Alle Artikelbeschreibungen und Preisangaben sollten fehlerfrei und wettbewerbskonform sein.
- Regelmäßige Kontrolle: Verkäufer sollten stichprobenartig überprüfen, ob ihre Anzeigen bei Google korrekt angezeigt werden.
- Sorgfältige Preisangaben: Da falsche Preisangaben oft zu Abmahnungen führen, sollten Händler sicherstellen, dass diese mit der Google-Shopping-Darstellung übereinstimmen.
- Rechtliche Beratung einholen: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Angebote von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Die Tatsache, dass eBay automatisch Google-Shopping-Anzeigen erstellt, ist für gewerbliche eBay-Verkäufer auch in einem anderen Zusammenhang relevant:
Wer als gewerblicher Anbieter im Internet wegen des Inhalts einer Artikelbeschreibung oder auch wegen fehlender gesetzlicher Pflichtangaben in irgendeiner Form in Anspruch genommen wird, muss in der Regel auch sicherstellen, dass entsprechende Aussagen und Angaben in Werbeanzeigen (nicht) vorhanden sind.
Haftung für dynamische Google-Ads Anzeigen: Mit einer ähnlichen Thematik hatte sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24.01.2022 (Az.: 20 W 4/22) zu befassen. Das Gericht entschied, dass Werbende auch für automatisch generierte Inhalte in dynamischen Google Ads-Anzeigen haften. Auch wenn die Anzeigen ohne ihr direktes Zutun generiert wurden, können sie für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Rostock verdeutlicht, dass eBay-Verkäufer eine erhebliche rechtliche Verantwortung tragen, auch wenn eBay die Werbung schaltet. Da eine direkte Einflussnahme auf die Anzeigen nicht möglich ist, sollten Verkäufer ihre Angebote besonders sorgfältig gestalten, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Eine regelmäßige Überprüfung und rechtliche Absicherung sind der beste Schutz vor ungewollten Abmahnungen.
Auch bei der Nutzung dynamischer Google Ads ist Vorsicht geboten, da auch hier für Verstöße gehaftet wird – selbst wenn Google Inhalte automatisch generiert. Unternehmen müssen aktiv sicherstellen, dass keine Rechtsverletzungen entstehen.
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