OLG Nürnberg: Neues zu „wesentlichen Eigenschaften“ und Bestell-Button im Check-Out
Die Schwierigkeiten rund um die Check-Out-Seite beschäftigen die Gerichte nunmehr in einer gewissen Regelmäßigkeit. Angesichts vieler verbraucherschützender Vorgaben kann hier einiges schiefgehen. Das OLG Nürnberg hat sich in einer aktuellen Entscheidung zweier Problemfelder im Rahmen des Check-Outs gewidmet. Zum einen ging es um die Frage, wie hier die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware/Dienstleistung anzugeben sind - und wie nicht. Daneben ging es auch um eine eher wenig beachtete Problematik: Typenverschiedene Verträge vs. den „Jetzt Kaufen“-Button. Was es hier zu beachten gilt, lesen Sie in unserem neuesten Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was ist geschehen?
Ein Händler bot in seinem Online-Shop Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel in Kombination mit einer nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen kostenpflichtigen Mitgliedschaft an. Am Ende des Bestellvorgangs befand sich in der Bestellmaske ein Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“. Ein gesonderter Bestellbutton oder ein technisches Tool einer ausdrücklichen Vertragserklärung auf eine kostenpflichtige Mitgliedschaft war zu dem Zeitpunkt dieser Bestellung nicht vorhanden. Unter dem Bestellbutton fand sich folgender Hinweis:
"Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 € für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 €/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst. Du Dich mit unseren AGB Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden."
Nach Hinunterscrollen der Bildschirmseite wurde dem Verbraucher unter der Artikelübersicht eine Abbildung des ausgewählten Produkts auf der linken Bildschirmseite angezeigt. Durch Anklicken der Abbildung des Produkts gelangte der Verbraucher auf Produktinformationen über das ausgewählte Produkt in einem Pop-Up-Fenster.
Eine Verbraucherzentrale mahnte den Händler wegen diverser Verstöße gegen Verbraucherinformationsvorgaben ab. In der Verwendung eines einheitlichen Buttons unter der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ sowohl für die Vertragserklärung bezüglich des Warenkaufs als auch zum Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags verstoße der Händler gegen §§ 3, 3 a UWG in Verbindung mit § 312 j Abs. 2 BGB.
Weiter liege ein Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG in Verbindung mit § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 a, Art. 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB insoweit vor, als die wesentlichen Eigenschaften der ausgewählten Ware nicht „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ am Ende des Buchungsvorgangs zur Verfügung gestellt worden seien.
Der Rechtsstreit wurde schließlich vor dem LG Regensburg (Urt. v. 01.10.2019, Az. 1 HKO 358/19) verhandelt. Die Berufungsinstanz hatte sich neben der Problematik des Bestellbuttons auch mit der Information über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu beschäftigen.
OLG Nürnberg: „Wesentliche Merkmale“ sind im Check-Out Pflicht!
Bezüglich der Auflistung der wesentlichen Eigenschaften der sich im Warenkorb befindlichen Waren hat sich das OLG Nürnberg in der Berufungsinstanz (Urt. v. 29.05.2020, Az. 3 U 3878/19) der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Der BGH teilte demnach die Auffassung des OLG München (Urt. v. 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18), welches klarstellte, dass die wesentlichen Merkmale der Ware(n) in klarer und verständlicher sowie hervorgehobener Weise auf der finalen Bestellseite vollständig aufzulisten sind.
Das OLG Nürnberg betonte, dass nach § 312j Abs. 2 BGB Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet sind, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
Wie schon das OLG München (Urteil vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18) stellten auch die Nürnberger Richter fest, dass eine Verlinkung bzw. ein Pop-Up zur Darstellung der wesentlichen Merkmale des Produkts nicht den genannten Erfordernissen genügt. Die vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeit verlange aus Sicht des Gesetzgebers, dass die Informationen „direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben“ werden und in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang“ mit der Abgabe der Bestellung stehen. Die technische Umsetzung mittels Verlinkung bzw. durch ein Pop-Up-Fenster wahrt diese Grundsätze damit nicht und ist somit wettbewerbswidrig.
Auch OLG München - Link auf wesentlich Eigenschaften reicht nicht aus: Das OLG München (Urteil vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18) hat im benannten Fall entschieden, dass es einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB darstellen soll, wenn die wesentlichen Eigenschaften lediglich über einen Link abrufbar sind. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Formationen vielmehr auf der bestellabschließenden Seite vorhanden sein.
Hinweis zur Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil vom 13.08.2014 - Az. 5 W 14/14): Nach Auffassung des OLG Hamburg muss die Wesentlichkeit von unmittelbar vor der Bestellung anzuführenden warenspezifischen Informationen immer mit Blick auf deren Kaufentscheidungsrelevanz für Verbraucher beurteilt werden.
Typenverschiedene Verträge und der „Jetzt Kaufen“-Button
Weiter traf das OLG Nürnberg zur „Button-Lösung“ im Rahmen von typenverschiedenen Verträgen interessante Feststellungen. Typenverschiedenheit liegt, wie die Bezeichnung schon erahnen lässt, vor, wenn jeweils ein unterschiedlicher Schuldverhältnis-Typus zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall ging es sowohl um einen Kaufvertrag (Warenkauf) als auch um ein Dauerschuldverhältnis („Mitgliedschaft“) und somit um typenverschiedene Schuldverhältnisse.
Die Gestaltung des Bestellvorgangs, nämlich, dass der Abschluss sowohl der zunächst kostenlosen Mitgliedschaft als auch der gleichzeitige Warenkauf über ein und denselben „Jetzt kaufen“-Button realisiert wurde, widerspreche der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 Satz 1 BGB, so das Gericht.
Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ beziehe sich nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergebe. Für den Abschluss der ebenfalls (nach Ablauf der Testphase) kostenpflichtigen Mitgliedschaft sei hingegen keine ausdrückliche Bestätigung vorgesehen. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätige der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft.
Die Betätigung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ sei somit allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment des Händlers kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um ein Dauerschuldverhältnis (Beitritt zu einer „Kundengemeinschaft“) handele.
Verbraucherschutz vs. One-Button-Lösung
Die Richter holten angesichts der vorgebrachten Argumente des Händlers weiter aus und verwiesen auf den verbraucherschützenden Charakter des § 312j BGB. Der Händler hatte nämlich in den Raum geworfen, dass der alleinige Zweck der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB sei, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass sein „Klick“ auf den Bestellbutton ganz allgemein eine Zahlungspflicht für ihn auslöse.
Das OLG Nürnberg entkräftete diese Annahme jedoch und verwies auf den Gesetzgeber. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs darauf habe beschränken sollen, dem Verbraucher überhaupt nur eine Zahlungspflicht kenntlich zu machen.
Vielmehr lasse sich aus dem Gesetzesentwurf ableiten, dass der Verbraucher durch die Einführung des § 312j BGB insgesamt vor möglicherweise versteckten Kostenfallen geschützt werden solle. Es sei weiter auch eine Auslegung dahingehend, dass sich die erforderliche Kenntlichmachung einer Zahlungspflichtigkeit auf jeden durch die Bestätigungshandlung abzuschließenden Vertrag zu beziehen hat, naheliegend.
Kein grundsätzliches Verbot von One-Button-Lösungen
Das Gericht machte jedoch auch deutlich, dass die One-Button-Lösung bei typenverschiedenen Verträgen nicht grundsätzlich unzulässig ist. Dass Verbraucher mit einer Vertragserklärung mehrere, auch typenverschiedene Verträge abschließen, sei gängige Praxis auch im elektronischen Geschäftsverkehr. Dass dies zulässig und möglich sei, wollten die Richter nicht infrage stellen.
Problematisch war im vorliegenden Fall lediglich, dass die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ nicht auf den Abschluss des „Mitgliedschaftsvertrages“ abgestimmt war und es dem Verbraucher auch nicht ausreichend kenntlich gemacht wurde, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschließt.
Der Begriff „kaufen“ bringe nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden solle. Damit sei nicht sichergestellt, dass der Verbraucher bei Betätigung der Schaltfläche mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen handele. Die Gestaltung des Bestellvorgangs müsse aber sowohl die vertragliche Bindung als auch die Zahlungspflicht vermitteln.
Fazit
Online-Händler müssen die wesentlichen Eigenschaften der Ware auf der bestellabschließenden Seite nochmals mitteilen. Nach Ansicht des OLG Nürnberg (und dem OLG München) soll es nicht ausreichen, wenn diese Informationen lediglich über einen Link abrufbar sind.
Händler, die in ihrem Online-Shop neben Waren/Dienstleistungen auch den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bzw. allgemein Dauerschuldverhältnisse anbieten, müssen die Tücken des § 312j Abs. 3 BGB im Auge behalten. Denn wenn sich am Ende des Bestellvorgangs lediglich ein einziger Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ befindet, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Begründung des Dauerschuldverhältnisses abgibt, ist dies wettbewerbswidrig.
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