OLG Nürnberg: Auf Garantiebedingungen kann verlinkt werden, aber…
In Bezug auf die Werbung mit (Hersteller-)Garantien gilt der Grundsatz, dass über die konkreten Garantiebedingungen informiert werden muss, sobald eine solche erwähnt bzw. in sonstiger Weise beworben wird. Doch wie ist in der Praxis in Online-Angeboten in der gesetzlich geforderten klaren, verständlichen und mediengerechten Weise zu informieren? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Nürnberg (Urt. v. 10.12.2019, Az. 3 U 1021/19) und machte deutlich, wie das im Internet geht - und wie nicht.
Was ist geschehen?
Ein Online-Händler wurde von einem Mitbewerber in Anspruch genommen. Der Online-Händler vertrieb seine Produkte unter anderem auf eBay. Auf dieser Plattform bot er ein Elektrogerät mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Der Angebotsseite selbst waren keine weiteren Informationen zur Garantie beigefügt. Es wurde lediglich ein Link der Herstellerfirma sichtbar, wenn man den Begriff "5 Jahre Garantie" mit der Computermaus anvisierte (mouse-over-effekt).
Am Ende der Angebote befanden sich jeweils die „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“, wo auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlinkt waren. Unter Ziffer 9. (Gewährleistung und Garantie) dieser AGB wies der Händler darauf hin, dass im Einzelfall eine Garantie eingeräumt worden sein könne und insoweit die Garantiebedingungen gelten würden. Die danach angegebene URL war nicht aktiv verlinkt. Oberhalb der jeweiligen Angebotsbeschreibungen befanden sich mehrere Schaltflächen, darunter die Buttons „Über uns“ und „FAQ“. Auf den damit zu öffnenden Seiten konnten unter „FAQ - Häufig gestellte Fragen“ auch die Garantiebestimmungen des Händlers gefunden werden. Explizie Bedingungen für das konkrete Elektrogerät fand man jedoch nicht.
Ein Wettbewerbsverein mahnte den Händler zunächst wegen einer unzureichenden Bereitstellung der Garantiebedingungen in dem Angebot ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Grundsätzlich: Garantiebedingungen sind anzugeben!
Es gilt der Grundsatz, dass Händler ihre Kunden (Verbraucher) über etwaige (Hersteller-)Garantien näher informieren müssen, sobald diese erwähnt bzw. aktiv beworben werden.
Müssen Online-Händler sich über das Bestehen einer Herstellergarantie informieren? Wenn Sie erfahren möchten, wie der aktuelle Rechtsprechung die Frage beurteilt, ob eine Pflicht des Händlers besteht, sich über eine Herstellergarantie zu informieren, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag zur Lektüre!
Zu den Informationen, die Verbrauchern gegenüber anzugeben sind, gehören:
- Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
- Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
- Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
- Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).
Die vorgenannten Hinweise und Informationen müssen dem Verbraucher zwingend bereits online (z.B. im Rahmen der Artikelbeschreibung) zur Verfügung gestellt werden und zwar so, dass diese in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Garantiewerbung erfolgen. Wie das geht - bzw. wie eben nicht - hat in oben beschriebenem Fall nun das OLG Nürnberg erörtert.
Hinweis: Einen lesenswerten Beitrag zum Thema "Fehlende Informationen zu bestehender Garantie: ein Dilemma für viele Onlinehändler" können Sie hier aufrufen.
Urteil des OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg (Urt. v. 10.12.2019, Az. 3 U 1021/19) stufte das Angebot des Händlers als wettbewerbswidrig ein. Das Gericht verwies auf die geltende Rechtslage, wonach den für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschrift des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss.
Gemäß § 479 Abs. 1 S. 2 BGB müsse eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.
Zu beachten ist jedoch, dass unter den Begriff der „Garantieerklärung“ nur Willenserklärungen fallen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen. Nicht umfasst ist dagegen eine solche Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie rechtsverbindlich zu versprechen. Das Gericht führte jedoch aus, dass bei Auktionsplattformen wie eBay Waren per „Sofort-Kauf“ angeboten werden. In solchen Fällen handelt es sich aufgrund des unmittelbar zustande kommenden Kaufvertrags zwischen Unternehmer und Verbraucher um Garantieerklärungen im Sinne des § 479 BGB.
Daneben ist auch Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB zu beachten, der gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB auch für Fernabsatzverträge gilt: Unternehmer sind verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dies muss gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor Vertragserklärung des Verbrauchers und gemäß Art. 246a § 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise erfolgen.
Wie geht’s?
Nach dem Urteil des OLG Nürnberg sei entscheidend, dass die zu erteilenden Informationen mediengerecht aufbereitet werden. Diesen Transparenzanforderungen werde ein Internethändler gerecht, wenn er dem Verbraucher vor Abschluss der Bestellung ermöglicht, über Links und damit in der im Internet üblichen Weise zu den Informationen über die Garantie zu gelangen, wenn die Links in klarer und verständlicher Sprache bezeichnet und in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind.
Im streitgegenständlichen Fall sei dies jedoch nicht erfolgt. Der Link sei nicht in klarer und eindeutiger Weise bezeichnet gewesen und sei nicht in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet gewesen, so das Gericht. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Angebot den unzutreffenden Eindruck einer Verlinkung vermittelte. Der mouse-over-Effekt beim Begriff „5 Jahre Garantie“ zeigte einen Link zur Herstellerfirma an, der jedoch nicht aufrufbar war.
Wie geht´s nicht?
Das Gericht machte des Weiteren deutlich, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erteilten Informationen zu den Garantiebedingungen nicht mediengerecht erfolgten. In den AGB wies der Händler darauf hin, dass im Einzelfall eine Garantie eingeräumt worden sein könne und insoweit die Garantiebedingungen gelten würden.
Die Richter merkten dazu an, dass der Verbraucher nicht erwarte, in den AGB relevante Informationen zur den jeweiligen Garantiebedingungen eines Produkts zu finden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich im Angebot selbst kein Hinweis auf die Verortung der Garantiebedingungen in den AGB finde.
Darüber hinaus sei „nicht mediengerecht“, dass die angegebene URL zu den Garantiebedingungen des Herstellers des angebotenen Produkts nicht aktiv verlinkt war. Es reiche nicht aus, dass der Verbraucher den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinkopieren kann. Am Rande merkte das Gericht zudem an, dass auch die Seiten „FAQ“ (Frequently Asked Questions) oder „Über uns“ keine geeigneten Orte seien, wo ausreichend transparente Hinweise auf die Garantiebedingungen platziert werden könnten.
Das LG Weiden vertritt ebenfalls diese Auffassung: In seinem Urteil vom (Urteil vom 04.03.2019, Az.: 1 HK O 18/18) hatte bereits das LG Weiden die Auffassung vertreten, dass ein Link auf Garantiebedingungen in eBay-Angeboten klickbar sein muss.
Fazit
In Bezug auf die Werbung mit (Hersteller-)Garantien gilt weiterhin der Grundsatz, dass über die konkreten Garantiebedingungen informiert werden muss, sobald mit einer Garantie geworben wird (nach der Rechtsprechung einiger Gerichte sogar aufgrund bloßer Existenz der Garantie).
Nach dem Urteil des OLG Nürnberg wird deutlich, dass Händler nicht auf die Recherchefähigkeiten der Verbraucher bauen können und dürfen. Die jeweiligen Garantiebedingungen müssen, sofern sie über einen (externen) Link eingebunden werden, auf jeden Fall klickbar sein und somit unmittelbar zu den Informationen führen. Ein mouse-over-Effekt, der zwar den Link anzeigt und somit ein manuelles Kopieren erlaubt, scheidet somit aus.
Wer auf Nummer sicher gehen will: Die Garantiebedingungen im Volltext in das Angebot einzubinden dürfte die sicherste Methode sein, um den Informationspflichten zu genügen, denn auf diese Weise besteht keine Abhängigkeit von externen Faktoren wie z.B. die Website des Herstellers. Zudem gibt es auch immer wieder Probleme, aktive Links in eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden, da diese nur noch dann zulässig sind (gemäß den Vorgaben eBays), wenn "rechtlich relevante Informationen" mitgeteilt werden sollen.
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