OLG Nürnberg: Keine Vorkassezahlung bei Vertragsschluss erst mit Warenzustellung
Online-Händler können in ihren AGB unterschiedliche Regelungen dazu treffen, wann der Vertragsschluss herbeigeführt werden soll. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, ist hierbei mit Blick auf angebotene Zahlungsmethoden aber Vorsicht geboten. Das Gericht erklärte jüngst die Zahlungsoption „Vorkasse“ dann für unzulässig, wenn gemäß den AGB der Vertragsschluss erst mit Warenlieferung zustande kommt.
I. Der Sachverhalt
Der Online-Shop des Lebensmitteldiscounters „Netto“ bot für Bestellungen die Zahlungsart „Vorkasse“ mit Vorgabe an, dass der volle Rechnungsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks innerhalb von sieben Tag nach Bestelleingang zu leisten sei.
Gleichzeitig wurde in den Shop-AGB ausgeführt, dass ein Vertragsschluss erst mit Zustellung der Ware erfolge.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in der Praxis eine einseitige unzulässige Benachteiligung von Verbrauchern, da Ihnen im Angesicht der AGB-Regelung bei Auswahl der Option „Vorkasse“ die Zahlung auf eine (noch) nicht bestehende Schuld abverlangt werde.
Die maßgebliche AGB-Klausel verstoße gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 BGB.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Bundesverband der Verbraucherzentralen zunächst Klage zum Landgericht Amberg, das die Klage allerdings mit Urteil vom 14.07.2023 (Az. 41 HKO 536/22) abwies und sich der Auffassung des beklagten Shop-Betreibers anschloss.
Verbraucher erlitten durch die streitgegenständliche AGB-Regelung bei Vorkassezahlung keine unbilligen Nachteile, weil sie durch Rückforderungsansprüche aus § 311 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 812 BGB im Falle eines späteren Nichtzustandekommens des Vertrags nicht schutzlos gestellt seien und ihr Geld zurückfordern könnten. Zu berücksichtigen sei schließlich auch die berechtigte Motivation der Beklagten, solchen Kunden, die weder die Bonität für einen Rechnungskauf besitzen noch per Kreditkarte oder PayPal zahlen können, eine unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geeignete Zahlungsart anbieten zu können.
Mit der Berufung zum OLG Nürnberg verfolgte der Bundesverband der Verbraucherzentralen sein Rechtsschutzziel weiter.
II. Die Entscheidung
Das OLG Nürnberg gab mit Urteil vom 30.01.2024 (Az. 3 U 1594/23) der Berufung vollumfänglich statt und verurteilte den beklagten Shop-Betreiber unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zur Unterlassung.
Durch die AGB-Regelung des Beklagten in Zusammenhang mit der Vorgabe, den vollen Kaufpreis bei Auswahl der Zahlungsoption „Vorkasse“ innerhalb von 7 Tagen nach der Bestellung zu schulden, würden Verbraucher ohne Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages zur Zahlung angehalten.
Dies benachteilige sie unangemessen, weil ein eklatanter Widerspruch zum gesetzlichen Grundgedanken der Schuldverhältnisabhängigkeit von Leistungsansprüchen entstehe.
Wie sich aus § 241 Abs. 1 BGB ergebe, müssten Leistungen nur erbracht werden, wenn ein Rechtsgrund dafür bestehe. Dementsprechend dürfe das Verlangen nach einer Leistung auch nur dann geäußert werden, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden sei.
Umgekehrt ergebe sich aus § 241 Abs. 1 BGB, dass niemand Leistungen erbringen müsse, ohne äquivalente Ansprüche auf eine Gegenleistung zu erhalten.
Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, dass zur Vorbeugung von Zahlungsausfällen mit der Zahlung per „Vorkasse“ die Erbringung der Leistung vom vorherigen Zahlungseingang berechtigterweise abhängig gemacht werden kann.
Dafür enthalte das Gesetz in § 320 BGB aber mit dem Zurückbehaltungsrecht bis zur Leistungserbringung ein hinreichendes Instrument.
Ein Interesse an einer Vorleistung des Verbrauchers legitimiere aber gerade nicht gleichzeitig dazu, auch den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinauszuschieben.
Immerhin würde dem Verbraucher dadurch das Insolvenzrisiko der Beklagten auferlegt, bei dessen Realisierung er ohne einklagbare Gegenleistung um das entrichtete Entgelt gebracht würde. Gleichzeitig müsse der Verbraucher Liquidität entbehren, ohne sich des Umstands eines Vertragsschlusses und des Entstehens von Leistungsansprüchen sicher sein zu können.
Die von der Beklagten getroffene AGB-Regelung zum Vertragsschluss erst bei Lieferung weiche, zumindest in Kombination mit der angebotenen Vorkasse-Zahlung, in ungerechtfertigter Weise vom gesetzlichen Leitbild ab, benachteilige Verbraucher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen, sei daher unwirksam und als Rechtsbruch nach § 3a UWG auch wettbewerbsrechtlich ahndbar.
III. Rechtskonforme Vorkasse mit den AGB der IT-Recht Kanzlei
Streitgegenständlich und maßgebliches für den festgestellten Wettbewerbsverstoß im vorliegenden Urteil war nicht das Angebot einer Vorkasse-Option oder die Versendung der Ware erst nach Zahlungseingang.
Als rechtswidrig angesehen wurde vielmehr eine AGB-Klausel, nach welcher – auch bei Vorkassezahlung – im Online-Shop angebahnte Kaufverträge erst mit Zustellung der Ware zustande kommen sollten.
Dies führte bei Zahlungen per Vorkasse zur Leistung auf eine vertraglich noch gar nicht bestehende Schuld, die Kunden Liquidität absprachen und ein Insolvenzrisiko des Shopbetreibers aufbürdeten, ohne überhaupt mit vertraglichen äquivalenten Ansprüchen auf Lieferung und Übereignung der bestellten Ware ausgestattet zu sein.
Die AGB, welche die IT-Recht Kanzlei Online-Händlern nicht nur für Verkäufe über den eigenen Online-Shop, sondern auch für Auftritte auf allen bekannten Handelsplattformen im Rahmen attraktiver Schutzpakete inkl. rechtlichem Pflegeservice anbietet, treffen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtsfeste und interessengerechte Regelungen.
Mit den AGB der IT-Recht Kanzlei ist das Anbieten von Vorkasse-Zahlungsoptionen daher problemlos rechtskonform möglich.
IV. Fazit
Wie das OLG Nürnberg mit dezidierter Begründung festgestellt hat, sind AGB-Regelungen, nach welchen ein Vertragsschluss erst mit Zustellung der Ware zustande kommt, als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam, wenn dieser nach seiner Bestellung, etwa per Vorkasse, unmittelbar zur Zahlung verpflichtet wird.
Derartige Pflichten zur Leistung auf eine (noch) nicht bestehende Schuld weichen zur einseitigen Last des Verbrauchers vom gesetzlichen Grundgedanken der Schuldverhältnisabhängigkeit von zivilrechtlichen Zahlungspflichten ab.
Der entscheidende Senat folgt damit einer bisher einhelligen Linie in der Rechtsprechung, die auch das LG Berlin (Urteil vom 08.11.2022 – Az. 15 O 34/22) und das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.08.2012 – Az. 6 W 84/12) bereits vertreten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare