OLG Nürnberg: Hinweis auf begrenzte Verfügbarkeit kein Eingeständnis mangelnder Bevorratung

OLG Nürnberg: Hinweis auf begrenzte Verfügbarkeit kein Eingeständnis mangelnder Bevorratung
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von Axel Stoltenhoff
21.11.2022 | Lesezeit: 4 min

Dass bestimmte Angebote besonders in Anspruch genommen werden und sich vorhandene Bestände daher schnell erschöpfen können, ist eine normale Folge des Wettbewerbs. In einem Grenzfall hatte nun das OLG Nürnberg zu entscheiden und musste die Werbeaussage eines Discounters einordnen, Angebote seien nicht in allen Filialen erhältlich und könnten schnell ausverkauft sein.

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Discounter im Lebensmitteleinzelhandel und betreibt bundesweit Filialen. In einem Werbeprospekt bewarb sie verschiedene Produkte, die teilweise mit Aktionspreisen ausgezeichnet waren, und stelle folgenden Hinweis bereit:

Die im Handzettel abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können wegen des begrenzten Angebotes schon am ersten Tag ausverkauft sein.

Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, sah in dem Hinweis einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des UWG und klagte auf Unterlassung.

Nach dieser Vorschrift sind Lockangebote ohne angemessene Bevorratungsmenge unlauter, wenn der Händler nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen.

Nach Ansicht der Klägerin erfordere ein rechtskonformer Hinweis auf mangelnde Bevorratung im konkreten Fall auch eine Information darüber, in welchen konkreten Filialen das Angebot überhaupt in Anspruch genommen werden könne.

Mit Urteil vom 04.12.2021 gab das Landgericht Amberg der Klage statt.
Mit der Berufung zum OLG Nürnberg begehrte der Beklagte die Klageabweisung in zweiter Instanz.

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Die Entscheidung

Das OLG Nürnberg gab mit Urteil vom 16.8.2022 (AZ.: 3 U 29/22) der Berufung statt, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Unterlassungsklage ab.

Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten sei nicht irreführend und damit nicht unlauter.

Der von der Klägerin geltend gemacht Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Werbung der Beklagten könne nicht mit einem Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG begründet werden. Gemäß dieser Bestimmung sei die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden.

Es müsse dabei für einen durchschnittlichen Unternehmer in dieser Branche vorhersehbar sein, dass er die nach Menge und Zeitraum zu erwartende Nachfrage nach den konkret angebotenen und beworbenen Waren zum genannten Preis nicht (vollständig) erfüllen könne.

Die danach verbotene Irreführung könne nicht nur durch hinreichende Aufklärung über den unzureichenden Warenvorrat, sondern auch durch die Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung vermieden werden.

Derjenige, der einen Unterlassungsanspruch geltend mache, müsse aber die Tatsachen darlegen, aus denen sich die durchschnittliche Verbrauchererwartung hinsichtlich Zeitraums und Menge der zur Verfügung stehenden Waren ergebe.
Ferner müsse er darlegen, dass die tatsächliche Vorratsmenge nicht ausreichend gewesen sei, um die voraussichtliche Nachfrage zu befriedigen.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte ein im Werbeprospekt aufgeführtes konkretes Produkt in einer bestimmten Filiale fraglichen Zeitraum nicht in ausreichender Menge vorrätig gehalten habe.
Auch die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise verstünden den streitgegenständlichen Hinweis nicht als Information über eine mangelnde Bevorratung.

Sie entnähmen dem Hinweis ohne weitere Anhaltspunkte kein Eingeständnis des Werbenden für eine von vornherein nicht angemessene Bevorratung der beworbenen Waren.

Vielmehr würden sie darin nur die eine allgemeine Absicherung dahingehend erkennen, dass bestimmte Artikel nur in speziellen Filialen erhältlich sind und dass Produkte trotz eigentlich angemessener Bevorratung aufgrund nicht vorhersehbarer Sonderumstände nicht überall und nicht über den gesamten beworbenen Zeitraum erhältlich sein können.

Dieser Hinweis sei daher - wenn nicht bewiesen ist, dass der Werbende ein in dem Katalog aufgeführtes konkretes Produkt in einer Filiale in dem für die Werbung maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht hinreichend vorrätig gehalten habe - nicht als unlauter anzusehen.

Fazit

Die mangelnde Aufklärung über die unzulängliche Bevorratung einer Ware ist unlauter.

Kann ein Unternehmer eine bestimmte Ware in einem bekannt gegebenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen, darf er diese Ware nicht zu einem bestimmten (Aktions-) Preis anbieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen.

Die Beweislast für eine mangelnde Bevorratung trägt indes derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß geltend macht.

Bleibt einer einen solchen schuldig, sind Hinweise auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Waren nicht als Eingeständnis einer mangelnden Bevorratung zu sehen und können demgemäß auch nicht am Maßstab der diesbezüglichen Aufklärungspflicht gemessen werden.

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Bildquelle:
Aerial Mike / shutterstock.com

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