OLG Naumburg: Keine Informationspflicht des Online-Händlers in Bezug auf eine bestehende (aber nicht beworbene) Herstellergarantie!

OLG Naumburg: Keine Informationspflicht des Online-Händlers in Bezug auf eine bestehende (aber nicht beworbene) Herstellergarantie!
12.11.2020 | Lesezeit: 4 min

Die Garantiewerbung ist nach wie vor ein „Abmahn-Dauerbrenner“. Es gilt der Grundsatz, dass über eine Garantie näher informiert werden muss, sobald diese erwähnt bzw. aktiv beworben wird. Eine wesentliche Frage in diesem Zusammenhang sorgt mangels höchstrichterlicher Klärung jedoch aktuell immer noch für Rechtsunsicherheit: Besteht eine Informationspflicht in Bezug auf eine tatsächlich bestehende (Hersteller-)Garantien, wenn eine solche Garantie mit keinem Wort im Angebot erwähnt wird? Ein weiteres Oberlandesgericht (OLG Naumburg) nahm nunmehr zu dieser Frage Stellung. Wie das OLG Naumburg die Problematik rund um die Informationspflicht betreffend einer Herstellergarantie sieht und wie der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist, lesen Sie in unserem neuen Beitrag.

Rechtsunsicherheit: Informationspflichten vs. Herstellergarantien

Grundsätzlich gilt für den Fall der Werbung mit einer „Garantie“, dass der Online-Händler aktiv wirbt, Verbraucher auch umfassend über eine solche informieren muss. Aus Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB lässt sich ableiten, dass über eine in einem Angebot erwähnte oder beworbene Herstellergarantie näher informiert werden muss. Dem Verbraucher muss in diesem Fall mitgeteilt werden, wie weit diese Garantie tatsächlich reicht und in welchem Verhältnis die Herstellergarantie und die Gewährleistung des anbietenden Unternehmers stehen.

In diesem Zusammenhang muss beispielsweise über Namen und Anschrift des Garantiegebers, den räumlichen Geltungsbereich der Garantie oder den Inhalt und die Bedingungen der Garantie informiert werden. Damit eine solche Garantiewerbung den rechtlichen Erfordernissen genügt, gilt es einiges zu beachten!

Tipp: Wenn Sie weitere Informationen zum Werben mit einer Garantie erfahren möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag Fehlende Informationen zu bestehender Garantie: ein Dilemma für viele Onlinehändler als Lektüre empfehlen!

So weit, so gut. Umstritten ist jedoch nach wie vor der Fall, in welchem ein Online-Händler eine „Garantie“ nicht einmal erwähnt, obwohl der betreffende Hersteller des Produkts eine Garantie tatsächlich gewährt. Die Rechtsprechung ist sich nach wie vor nicht einig, ob Online-Händler auch in diesem Fall über die tatsächlich bestehende Herstellergarantie informieren müssen, selbst wenn diese mit keinem Wort eine solche „Garantie“ erwähnen oder mit einer solchen werben.

Nach derzeitigem Stand bejahen - soweit ersichtlich - zwei Gerichte die Frage, ob über eine Herstellergarantie informiert werden muss, auch wenn eine solche Garantie vom anbietenden Unternehmer im Angebot überhaupt nicht erwähnt wird. Die bejahenden Gerichte sind das LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019, Az. I-15 O 122/19) sowie das OLG Hamm (Urt. v. 26.11.2019, Az. 4 U 22/19).

Dieser Auffassung stehen hingegen die Ansichten der folgenden Gerichte gegenüber:

Tipp: Wenn Sie weitere Informationen zum aktuellen Meinungsstand in Bezug auf die Frage zur Informationspflicht hinsichtlich bestehender Herstellergarantien erhalten möchten, dürfen wir Ihnen die Lektüre unseres Beitrags Aktueller Stand der Rechtsprechung: Besteht eine Pflicht des Händlers über eine Herstellergarantie zu informieren? empfehlen!

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OLG Naumburg: Keine Informationspflicht!

Das OLG Naumburg schlug sich in seinem Beschluss vom 30.09.2020 (Az. 9 U 120/19) auf die Seite der Gerichte, die die Informationspflicht über eine Herstellergarantie verneinen. Das OLG Naumburg verwies in seinem Beschluss auf die Oberlandesgerichte in Frankfurt a. M. und Celle, welche auch keine Wettbewerbswidrigkeit im Hinblick auf einen fehlenden Hinweis des Online-Händlers auf eine bestehende Herstellergarantie sehen.

Dieser Rechtsprechung schloss sich der entscheidende Senat des OLG Naumburg an. Die Richter machten zwar deutlich, dass Landgerichte die Frage teilweise anders beurteilt hätten. Zu berücksichtigen sei hier jedoch, dass diese Entscheidungen überwiegend im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangen seien. Diese Eilverfahren eigneten sich nur bedingt zur Klärung von Rechtsfragen. Aus diesen Verfahren seien keine Argumente ersichtlich, die die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle und OLG Frankfurt am Main, siehe oben) infrage stellten.

Die Richter folgten explizit der Ansicht des OLG Frankfurt am Main, wonach es ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Kaufentscheidung auswirken kann, dass der Verbraucher überhaupt nicht erfährt, dass eine Herstellergarantie existiert. Mit der Entscheidung des OLG Naumburg bekommt das ohnehin starke Meinungslager weiteren gewichtigen Zuwachs.

Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung des OLG Naumburg verdichtet sich die Ansicht, dass über eine in einem Angebot nicht erwähnte oder beworbene Herstellergarantie auch nicht informiert werden muss. Dies hätte zur Folge, dass Online-Händler nicht bei jedem ihrer angebotenen Produkte sicherstellen müssten, dass keine Herstellergarantie besteht - oder falls eine solche besteht, die erforderlichen Garantiebedingungen zu recherchieren und in das Online-Angebot einzupflegen.

Hinweis: Die lange ersehnte höchstrichterliche Klärung ist in Sicht: Der BGH verhandelt am 26.11.2020 (Revisionsverfahren zu OLG Hamm (Urt. v. 26.11.2019, Az. 4 U 22/19)) über die Frage, in welchem Umfang Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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