OLG München: Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mail (Spam) 1.000,- Euro
Welchen Wert misst man einem Streit bei, bei dem sich der Kläger gegen das Zusenden unerwünschter E-Mail-Werbung wendet? Bei Gerichtsverfahren, die keinen eindeutig bezifferbaren Streitwert wie z.B. einen Kaufpreis haben, muss der Streitwert geschätzt werden. Für diese Schätzung ist bei Unterlassungsklagen das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs maßgeblich. Die Kasuistik an Streitwertentscheidungen ist um eine neue Rechtsprechung des OLG München reicher, lesen Sie hierzu unseren Beitrag:
Das OLG München musste sich aktuell in einem Beschluss vom 22.12.2016 (AZ: 6 W 1579/16) im Rahmen der Entscheidung einer Streitwertbeschwerde mit einer Festsetzung eines Streitwertes befassen. Die Beklagte, die zuvor eine Werbe-Mail an die private Mail-Adresse eines Rechtsanwalts versandt hatte, wehrte sich gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 6.000,- Euro des Landgerichts. Das OLG München gab der Beschwerde statt und setzte als Streitwert 1.000,- Euro fest.
Unterschiedliche Rechtsprechung zum Thema Streitwert bei E-Mail-Spam
Das maßgebliche Interesse des Klägers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail Werbung richtet, wird in der rechtlichen sehr unterschiedlich bewertet - das OLG München zensiert hierbei ein Beschluss des BGH (vom 30.11.2014, Az.: VI ZR 64/04), bei welcher ein Streitwert von 3000 € betreffend der Zusendung einer E-Mail-Werbung einen Rechtsanwalt durch ein Möbelhändler erhalten hatte. Darüber hinaus zitierte das OLG München einen Beschluss des BGH (vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07) mit einem Streitwert von 6.000,- €, wobei im Rahmen dieser Entscheidung keine Begründung erfolgte.
Auch wurde die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 17.10.2013, Az.: 6 U 95/13) benannt, hier wurde seinerzeit der Streitwert in Höhe von lediglich 100,- € festgesetzt.
Das OLG Karlsruhe hatte mit Beschluss vom 21.01.2008 (Az.: 6 W 121/07) den Streitwert auf 500 €, das Kammergericht mit Beschluss vom 09.08.2013 (Az.: 5 W 187/13) den Streitwert auf 7.500,- € (wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung ist - also nicht im rein privaten Bereich), festgesetzt.
Zudem wies das OLG München darauf hin, dass bereits in vergleichbaren Fallgestaltungen ein Streitwert in Höhe von 500,- € nicht beanstandet worden seien (Beschluss vom 06.07.2010, Az.: 6 W 1611/10).
Entscheidung des OLG München bei privater E-Mailadresse
Auch wies das OLG München darauf hin, das es zwar in einem anderen Fall einen Streitwert in Höhe von 6.000,- € für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Beeinträchtigung seines Kanzleibetriebs durch Zusendung von Werbe-E-Mails wandte, für berechtigt erachtete, zur Begründung führte das OLG München allerdings seinerzeit wie folgt aus:
"(...) im Hinblick darauf, dass der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin auf Marketingmaßnahmen ausgerichtet ist, d.h. anders als bei einem Gewerbetreibenden, der eigene Waren oder Dienstleistungen per E-Mail bewirbt, von einer deutlich höheren Intensität der Möglichkeit zukünftiger Rechtsverletzungen auszugehen ist, ist die Bewertung des Landgerichts mit € 6.000,- bei zwei Antragsgegnern (...) noch angemessen (...)"
In dem aktuell zu entscheidendem Fall sei eine ebenso hohe Streitwertfestsetzung jedoch unangemessen. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die Werbe-Mail dem Rechtsanwalt nicht an seine Kanzlei-E-Mail, sondern an seine private E-Mail-Adresse übermittelt wurde, sodass dem soeben erwähnten Fall des Landgerichts keine Indizwirkung zukommen könne.
Die Tatsache, dass sich das von dem Rechtsanwalt begehrte Verbot jeglicher Kontaktaufnahme per E-Mail nicht auf die eine private Adresse beschränke, könne nicht zu einer Annahme eines höheren Streitwertes führen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Zusendung von E-Mail-Nachrichten von Seiten der Gewerbetreibenden sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, zumal sie nicht auf Marketingmaßnahmen ausgerichtet ist. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsanwalt mit einem Zusenden der Werbe-Mails an seine berufliche E-Mail-Adresse rechnen müsse. Mit einem Streitwert von 1.000,- Euro sei dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt den Antrag nicht nur auf seine private Adresse beschränkt.
Fazit
Die Festsetzung des Streitwertes ist besonders bei Anträgen, die auf eine Unterlassung abzielen, äußerst individuell zu ermitteln. Die Indizwirkung vorangegangener Urteile oder Beschlüsse sollte man als Werbetreibender nur mit äußerster Vorsicht betrachten, da Feinheiten des Einzelfalls oft zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Das OLG München hält bei Spam an eine private E-Mailadresse einen Streitwert in Höhe von 1.000,- Euro für angemessen.
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