OLG München: Hinweispflicht für Ausnahmen von Aktionsangeboten
Aktionsangebote sind im Online-Handel ein beliebtes Mittel, um die Attraktivität der eigenen Produkte durch die Vermittlung eines besonderen (Preis-)Vorteils zu steigern. Soweit ein solches Angebot allerdings nur unter bestimmten Bedingungen gilt, ist der Händler verpflichtet auf diesen Umstand hinzuweisen. Diese Auffassung hat das OLG München in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt.
Worum ging es vor Gericht?
Der Entscheidung lag eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen eine Elektronikmarktkette zugrunde. Letztere bewarb im Oktober 2020 unter dem Stichwort „Lieferluxus“ in ihrem eigenen Online-Shop TV- und Haushaltsgroßgeräte. Unter dem Aktionsangebot war der folgende Hinweis enthalten:
"Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV- und Haushaltsgroßgeräte ab 299€ & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19€. Nur für kurze Zeit!"
Worauf das Unternehmen jedoch nicht hingewiesen hatte, war der Umstand, dass Einbaugeräte von dem Angebot ausgeschlossen waren.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als wettbewerbswidrig und klagte schließlich vor dem LG Ingolstadt - das Gericht wertete das Verhalten als Irreführung der Verbraucher und gab der Wettbewerbszentrale Recht. Nunmehr bestätigte auch das OLG München als Berufungsinstanz diese Entscheidung.
Auf den Gesamteindruck kommt es an: Ausnahme muss für Verbraucher erkennbar sein
Nach Auffassung des OLG ((Urteil v. 19.05.2022, Az. 6 U 4971/21) habe die Beklagte nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass die Werbeaktion eine Ausnahme für Einbaugeräte enthalte. Ausschlaggebend sei hierbei der Gesamteindruck der Aktion.
Auch wenn der Wortlaut der Werbung bloß vom „Aufbau“ spricht und ein „Einbau“ gar nicht genannt wird, ist dieser Umstand alleine nicht ausreichend.
Denn aus Sicht eines Verbrauchers ergeben sich auch bei Einbaugeräten Konstellationen, in denen solche Geräte sinnvollerweise nur aufgebaut bzw. angeschlossen werden sollen – ohne einen entsprechenden Einbau.
So könnten Einbaugeräte beispielsweise auch freistehend genutzt werden. Zudem könnte der Verbraucher aus der Werbung schließen, dass er lediglich den letzten Schritt des Einbaus selbst übernehmen muss – wobei der Rest vom Händler erledigt wird.
Das Gericht führt hierzu aus:
"Denn auch wenn der durchschnittliche Verbraucher unter dem Begriff „Aufbau“ nicht zugleich den „Einbau“ eines Einbaugeräts verstehen wird, wird er daraus nicht schließen, dass das Angebot „Lieferluxus“ mit dem oben beschriebenen Leistungsumfang für Einbaugeräte nicht gilt. Denn auch bei Einbaugeräten ergibt aus Sicht des Verbrauchers neben der Lieferung auch der Aufbau – im engeren Sinne – sowie darüber hinaus der vom Angebot „Lieferluxus“ ebenfalls umfasste Anschluss des Geräts einen Sinn."
So kann ein Einbaugerät, beispielsweise ein an sich zum Einbau bestimmter Geschirrspüler, grundsätzlich auch „freistehend“ genutzt werden. Dies kann für den Verbraucher etwa in Betracht kommen, wenn es ihm im Einzelfall nur auf die speziellen Eigenschaften des Geräts, nicht aber auf dessen Optik ankommt, beispielsweise, weil er das Gerät nur in einem Abstell- oder Kellerraum aufstellen möchte.
Ein weiterer denkbarer Fall für eine zumindest vorübergehende „freistehende“ Nutzung eines Einbaugeräts wäre etwa, dass nach dem Einzug in eine neue Wohnung die Küche erst in einigen Wochen geliefert wird und der Verbraucher das Gerät daher vorläufig noch nicht einbauen, dieses aber dennoch sogleich in Betrieb nehmen möchte."
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Fazit
Das Urteil des OLG München zeigt, dass Online-Händler verpflichtet sind, bei Aktionen auf etwaige Ausnahmen deutlich und transparent hinzuweisen.
Maßstab ist hierbei stets das vernünftigerweise zu erwartende Verbraucherverständnis. Missverständliche oder unzureichende Formulierungen gehen in diesen Fällen zu Lasten des Händlers.
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