OLG München: Grundpreisangabe bei sog. Set-Angebot mit unterschiedlichen Tee-Sorten
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Das Thema Grundpreisangabe in Online-Shops gehört zu den „Dauerbrennern“. Regelmäßig wird die fehlende/ falsche Angabe des Grundpreises bei den häufigsten Abmahngründen weit oben aufgeführt. Das OLG München hat nunmehr darüber zu befinden gehabt, ob im Falle der Abgabe eines Set-Artikels (bestehend aus unterschiedlichen Tee-Sorten) der Grundpreis angegeben werden muss. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag.
1. Die Grundpreisangabe
Was ist ein Grundpreis? Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!
Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat.
Hinweis: Wenn Sie einen Überblick über das Thema Grundpreisangabe erhalten möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag "Problem Grundpreise: häufig abgemahnte Fehler bei bestimmten Fallkonstellationen" zur Lektüre!
2. Grundpreisangabe auch bei Set-Angeboten, außer ein Fall des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV liegt vor
Eine Ausnahme zur Angabepflicht des Grundpreises stellt § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Nach dieser Vorschrift kann bei Kombinationen von Waren (Set, Bundles) die Pflicht zur Grundpreisangabe entfallen. Konkret befreit § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV „Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind“ von der Pflicht zur Grundpreisangabe.
Danach entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises nach dieser Ausnahmeregel, wenn Erzeugnisse vorliegen,
- die verschiedenartig sind und
- die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
„Verschiedenartigkeit“ im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Produkte in ihren charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen (Ambs in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze 2017, § 9 PAngV Rn. 11).
Dies ist der Fall, wenn sich die Produkte in ihrer
- Anwendung,
- Funktion,
- ihren Wirkungen und/oder
- ihrem Geschmack
nicht unerheblich unterscheiden (vgl. Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG 2016, § 9 PAngV Rn. 24 f.).
Eine „Vermengung“ im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die zusammengesetzten Produkte nicht voneinander getrennt sind und aus Verbrauchersicht eine in dieser Form zu verwendende bzw. zu konsumierende Produktgesamtheit bilden (wie z. B. die Zutaten beim Studentenfutter, vgl. dazu Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG 2016, § 9 PAngV Rn. 24 f.).
Die juristische Literatur nennt als Beispiele für verschiedenartige Erzeugnisse
- Schokolade und Backwaren
- Zuckerwaren und Spirituosen und
- Wurst und Käse.
Entscheidend zur Abgrenzung verschieden- und gleichartiger Produkte ist demnach also, ob die Erzeugnisse in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmen oder nicht.
Hinweis: Wenn Sie mehr wissen möchten zum Thema Ausschluss der Grundpreisangabepflicht bei verschiedenartigen Artikeln, empfehlen wir Ihnen den Beitrag "Grundpreisangaben bei Sets und Bundles – einige Regeln für die Praxis"
3. Entscheidung des OLG München
Dem Oberlandesgericht München lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Online-Händler ein Set-Angebot mit verschiedenen Tee-Sorten angebot. Das Set-Angebot umfasste unterschiedliche Tee-Sorten, welche in einem Viererpack angeboten wurden. Der Grundpreis für dieses Tee-Set wurde im abgemahnten Online-Angebot nicht angegeben. Nachdem der abgemahnte Online-Händler sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, stritten sich die Parteien vor dem LG Augsburg in erster Instanz weiter.
In zweiter Instanz lag dem OLG München der Streit anschließend zur Entscheidung vor. Fraglich war im Fall des OLG München, ob sich der Online-Händler auf die Grundpreisausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV berufen kann oder nicht.
Mit Beschluss vom 28.10.2019 (Az.: 29 W 1235/19) bejahte das OLG München einen Fall des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV und lag damit auf einer Linie mit dem LG Augsburg als Ausgangsinstanz. Das OLG München führte zur Begründung seiner Entscheidung wie folgt aus:
"Da die verschiedenen Sorten von „Chai Latte“ auch in verschiedenen Dosen als Viererpack angeboten und beworben werden, sind sie mangels direkter Berührung ihrer Oberflächen nicht als vermengt oder vermischt anzusehen."
Das OLG München hält damit die Angabe eines Grundpreises im entschiedenen Fall für entbehrlich.
4. Wie haben das LG Nürnberg-Fürth und das LG Koblenz zu Set-Angebot entschieden?
LG Nürnberg-Fürth zur Grundpreisangabe bei verschiedenen Ölfarben als Set
Das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 10.03.2017, Az.: 4 HK O 7319/16) stellte fest, dass ein Online-Händler im Falle von Ölfarben-Sets zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sei. Obwohl der Online-Händler seine Farben in Sets angeboten hatte, könne er sich auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht berufen. Bei den von ihm vertriebenen Ölfarben handele es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um „verschiedenartige Erzeugnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV.
Einzelheiten zur Entscheidung des LG Koblenz können Sie in diesem Beitrag nachlesen.
LG Koblenz Kabelschutzrohren mit verschiedenen Durchmessern
Das LG Koblenz stellte mit seinem Urteil vom 31.01.2017 (Az.: 1 HK O 93/16) fest, dass im Falle des Anbietens von Kabelschutzrohren mit verschiedenen Durchmessern eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestehe. Bei den Kabelschläuchen handele es sich nach Ansicht des LG Koblenz nicht um „verschiedenartige Erzeugnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV.
Weitere Details zur Entscheidung des LG Koblenz können Sie hier abrufen.
5. Fazit
Die Rechtsprechung ist sich bezüglich der Angabe von Grundpreisen bei Set-Angeboten uneins. Die bisherigen Entscheidungen zeigen, dass von Fall zu Fall entschieden werden muss, ob die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV eingreift oder nicht. Im Zweifel sollten Online-Händler bei der Beurteilung, ob die Ausnahmevorschrift der "verschiedenartigen Erzeugnisse" vorliegt, äußerst vorsichtig sein. Wir raten hier im Zweifel lieber einen Grundpreis anzugeben und die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV sehr restriktiv zu behandeln.
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