OLG Köln: Amazon als Anbieter des Werbepartnerprogramms haftet nicht für Verstöße Dritter, wenn…
Online-Marketing stellt eine der wichtigsten Methoden dar, um Produkte zu bewerben. Große Online-Marktplätze bieten deshalb immer öfter Werbepartnerprogramme (sogenannte Affiliate-Programme) an, welche ihnen eine größere Reichweite an potentiellen Käufern und den Werbepartnern im Gegenzug eine zusätzliche Einnahmequelle sichern sollen. Das OLG Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann Amazon (als Anbieter eines Affiliate-Programms) für etwaige Verstöße Dritter haften müsste.
Der Sachverhalt
Der beklagte Betreiber von „www.schlafbook.de“ nahm an dem Partnerprogramm des Online-Marktplatzes Amazon teil. Ihm war es gestattet, Links auf seiner Internetseite zu platzieren, welche zu den Angebot-Seiten auf Amazon führen. Jedes Mal, wenn ein Kauf über den Link getätigt wurde, erhielt er als Provision einen prozentualen Anteil.
Die Teilnahme an dem Partnerprogramm setzt eine einfache Registrierung voraus und erlaubt es den Werbepartnern, die Links eigenständig und weisungsfrei zu setzen.
Auf der Internetseite präsentierte der Betreiber unter anderem diverse Matratzen, wobei er den Namen einer Matratze des klagenden Herstellers im Zusammenhang mit einem Link zu einem anderen Produkt auf Amazon verwendete.
Der klagende Hersteller vertrat deshalb die Auffassung, die konkrete Darstellung der Werbung würde einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Er klagte deshalb gegen Amazon auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Website eines Dritten und Erstattung der Abmahnkosten.
Seiner Ansicht nach fördere Amazon durch das Partnerprogramm die jeweiligen Werbepartner und stünde deshalb mit dem Kläger in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Das Verhalten der Werbepartner als „Beauftragte“ im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG sei Amazon zurechenbar.
Die Entscheidung
Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 11.02.2022 (Az.: 6 U 84/21), dass Amazon als Anbieter eines Werbepartnerprogramms nicht per se für Wettbewerbsverstöße eines selbständigen Betreibers einer Internetseite nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG einzustehen habe.
Vielmehr unterliege die Haftung gewisser Voraussetzungen, welche gegeben sein müssen.
Erforderlich sei dafür zunächst, dass der Werbepartner als „Beauftragter“ handelt. Die Beauftragung müsse mittels eines Rechtsverhältnisses zustande kommen und eine Eingliederung in den Betriebsorganismus zur Folge haben. Durch die Eingliederung müsse sichergestellt sein, dass der Betriebsinhaber von den Folgen der Handlungen des Beauftragten profitiert und dass er die Möglichkeit hat, entscheidenden Einfluss auszuüben.
Als Beauftragter könne auch ein selbständiger Betreiber einer Internetseite handeln, solange diese Voraussetzungen vorliegen.
Weiterhin nötig sei, dass die Handlungen des Beauftragten dem Unternehmensorganismus des beauftragenden Betriebs zugeordnet werden können. Dies umfasse auch Handlungen im Zusammenhang mit der Vertriebsorganisation sowie der Werbung.
Im Rahmen eines Werbepartnerprogramms könne eine Haftung des beauftragenden Betriebsinhabers deshalb nur dann angenommen werden, wenn dieser Vorgaben hinsichtlich der Werbemittel macht und dadurch Einfluss auf den Werbepartner ausüben kann. Diese Vorgaben müssen festsetzen, ob der Link gesetzt werden darf und auf welche vertraglich festgesetzte Website der Link führt. Der Anbieter des Werbepartnerprogramms müsste also Vorgaben zum Ob und Wie der Werbung gemacht haben.
Dies sei bei dem Partnerprogramm von Amazon jedoch nicht der Fall.
Insbesondere reiche es nicht aus, dass dem Werbepartner für den Werbeerfolg ein Entgelt angeboten wird. Dies allein begründe nicht die Eingliederung in den Betrieb und demnach auch keine Haftung des Betriebsinhabers.
Fazit
Das OLG Köln schließt sich mit der Entscheidung der Ansicht anderer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen an, bei denen Amazon als Anbieter eines Werbepartnerprogramms ebenfalls keiner Haftung ausgesetzt wurde.
Eine die Haftung begründete Eingliederung in ein Unternehmen setze die Einflussnahme auf die Werbung sowie konkrete Vorgaben hinsichtlich deren Ausgestaltung voraus (das „Ob und Wie“), welche bei Amazon jedoch nicht gegeben sei. Die Haftungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG liegen somit nicht vor.
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