OLG Köln: „Ab-Preis“-Angaben in Amazon-Angebotsübersichten zulässig
Amazon weist in seinen Angebotsübersichten „Ab-Preise“ aus. Sie sollen es Verbrauchern ermöglichen, zwischen Angeboten verschiedener Anbieter des gleichen Produktes das günstigste auszuwählen. Bei der Reihenfolge der Preise werden auch die Versandkosten berücksichtigt. Sie ergeben mit dem Warenpreis den Kaufpreis. Der Preis des Produktes mit dem niedrigsten Kaufpreis wird schließlich als „Ab-Preis“ dargestellt. Weil für den Ab-Preis die Kombination aus Warenpreis und Versandkosten maßgeblich sei, müsse der Preis gerade nicht durch den Brutto-Warenpreis eines Produktes erzielt werden, urteilte das OLG Köln am 28.09.2020 (Az. 6 U 232/19), und erklärte die Ab-Preis-Angabe daher für zulässig. Lesen Sie mehr zum Urteil.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, sah eine Irreführung über Preise in den Ab-Preis-Angaben auf Amazon, der Beklagten, weil nach ihrer Ansicht der ausgewiesene Ab-Preis als günstigstes Angebot für ein spezielles Produkt tatsächlich nicht erzielt werde.
Sucht man auf der Plattform Beispielsweise nach Schuhen, gelangt man auf eine Übersichtsseite, auf der man Farbe und Größe des Schuhs auswählen muss. Auf der Seite befindet sich ebenfalls eine Preisspannen-Angabe, welche alle vorhandenen Angebote für dieselben Schuhe vom niedrigsten bis zum höchsten Warenpreis ohne Versandkosten auflistet.
Nachdem man Farbe und Größe der Schuhe ausgewählt hat, gelangt man zum eigentlichen Angebot, welches den Warenpreis und die Versandkosten enthält. Zudem befindet sich auf der Angebotsseite rechts am Rand eine Spalte „Andere Verkäufer auf A“. In dieser sind einige, aber nicht alle Angebote anderer Verkäufer desselben Schuhs mit Warenpreis nebst Versandkosten aufgelistet. Falls weitere Angebote vorhanden sind, befindet sich unter der Spalte ein Link zu einer „Offer Listing Page“, auf der sich - so die Beklagte – alle Angebote zum gesuchten Schuh befinden. Ein Link zur „Offer Listing Page“ ist zum Beispiel gekennzeichnet mit „17 neu ab EUR 64,47 “.
Die Klägerin beanstandete, dass der in der Preisspanne angekündigte niedrigste Warenpreis - bis auf eine Ausnahme - bei Produktsuchläufen weder in der Angebotsseite noch in der Spalte „Andere Verkäufer auf A“ angezeigt worden sei. Da der Link zur Offer Listing Page eine „ab“ Preisangabe enthalte erwarte der Verbraucher, dass der auf dem Link angegebene „ab-Preis“ auch den niedrigsten angebotenen Preis darstelle. Dies sei größtenteils aber nicht der Fall gewesen. Im Übrigen habe es den niedrigsten Preis auch tatsächlich auf den „Offer Listing Pages“ nicht gegeben.
Die Beklagte erwiderte, in der Liste am rechten Rand würden weitere Angebote in der Reihenfolge ihrer Kaufpreisgünstigkeit - die Summe aus Warenpreis und Versandkosten – dargestellt werden, wobei Warenpreis und Versandkosten nicht zu einem Betrag addiert, sondern separat angezeigt werden würden. Deshalb könne ein Produkt, das zwar vom Warenpreis höher liege als ein anderes, dennoch ganz oben in der Liste angegeben werden, so lange es in der Summe mit Versandkosten unterhalt der anderen Angebote liege. Gleiches gilt für den „ab-Preis“ auf den Links zu den „Offer Listing Pages“.
In der Vorinstanz wurde die Beklagte vom LG Köln zur Unterlassung verurteilt (Az. 84 O 286/18). Dagegen legte sie Berufung ein.
II. Die Entscheidung
Die Berufung hatte in der Sache Erfolg.
Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage mit Urteil vom 28.09.2020 (Az. 6 U 232/19) ab.
Die Klägerin müsse beweisen, dass die niedrigsten Angebote tatsächlich nicht erhältlich gewesen seien. Ihrer Beweislast sei die Klägerin jedoch bei den streitgegenständlichen Angeboten nicht nachgekommen.
Ebenfalls könne der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden, dass ein niedrigstes „Ab-Preis“-Angebot entweder der großflächigen Angebotsseite, der Auflistung „Andere Verkäufer auf A“ oder zumindest auf dem Link zur „Offer Listing Page“ aufgeführt sein müsse.
Die Klägerin gehe davon aus, dass der Link auf die „Offer Listing Page“ stets das Angebot mit dem niedrigsten Netto-Warenpreis angebe. Sei dies nicht der Fall, lasse sich der Klägerin nach daraus schließen, dass ein solches Angebot nicht existiere.
Dem könne nicht gefolgt werden, so das Gericht. Auf dem Link stehe immer der niedrigste Kaufpreis. Dieser sei nicht zwingend der niedrigste Netto-Warenpreis, da es bei dem Kaufpreis auch auf die Versandkosten ankäme. Aus diesem Grund stünde derjenige Nettowarenpreis auf dem Link, der sich unter Berücksichtigung von Versandkosten als günstigster Kaufpreis erweise. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der niedrigste (Netto-) Warenpreis zzgl. Versandkosten als nicht besonders günstiger Kaufpreis nur an einer hinteren Stelle der „Offer Listing Page“ aufgeführt worden sei.
Aus den oben genannten Gründen ergebe sich, dass die Preisspannen-Angabe nicht aus den von der Klägerin angeführten Argumenten irreführend sei.
III. Fazit
Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 28.09.2020 (Az. 6 U 232/19), dass eine „Ab-Preis“-Werbung, die als günstigsten Preis die Kombination aus Warenpreis und Versandkosten ausweist, zulässig ist, wenn der Kombinationspreis tatsächlich für ein Angebot erzielt werde.
Ab-Preise müssten vom Verkehr nicht zwangsweise so verstanden werden, als nähmen sie stets nur den Warenpreis in Bezug. Wenn bei einer „Ab-Preis“-Angabe also der Kombinationspreis aus Warenpreis und Versandkosten maßgeblich sei, muss der Ab-Preis nicht allein durch einen Warenpreis erreicht werden.
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