OLG Karlsruhe: Verbot des Vertriebs batteriebetriebener Fahrradlampen ohne „K-Nummer“, auch bei Hinweis auf fehlende Zulassung
Über das Internet wird häufig Fahrradzubehör, mit dem Hinweis, das beworbene Produkt entspreche nicht den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und ersetze somit nicht die vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung, angeboten. Trotz dieses Disclaimers und der Bezeichnung „Freizeit-Leuchte“, welche die Tauglichkeit zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr widerlegen, erwerben Verbraucher aufgrund des preiswerten Angebots solche Fahrradlampen. Ob der Vertrieb solcher Waren überhaupt zulässig ist, hat das OLG Karlsruhe im Urteil vom 12.12.2014 (Az. 4 U 45/14) entschieden.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte Beleuchtungseinrichtungen, wie Scheinwerfer, batteriebetriebene Fahrradbeleuchtungen und Schlussleuchten ohne Zulassungsnummer. Diese, für den Straßenverkehr nicht zugelassenen Leuchten, waren mit einem Hinweis auf die fehlende Zulassung, angeboten. Die Klägerin forderte von der Beklagten Unterlassung von Internetwerbung für LED-Leuchten-Sets.
Die Beklagte verteidigte ihr Angebot mit der Begründung, das Leucht-Set sei vielfältig im Freizeit- und Outdoorbereich verwendbar; zudem gebe es auch innerhalb der Rubrik „Fahrräder“ legale Verwendungszwecke, unter anderem bei Verwendung im Ausland oder auf Privatgrundstücken sowie bei nicht der StVZO unterfallenden Kinderfahrrädern.
Aus den eben erwähnten Gründen, wies das LG Freiburg die Klage in der Vorinstanz ab. Der Disclaimer mache deutlich, so das LG Freiburg, dass sich das Angebot der Beklagten lediglich auf straßenverkehrsrechtlich unbedenkliche Verwendungszwecke erstrecke. In der Berufungsinstanz hatte sodann das OLG Karlsruhe den Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt erhalten.
II. Entscheidung des Berufungsgerichts
Das OLG Karlsruhe sah in dem Angebot der Beklagten eine unlautere geschäftliche Handlung und hob die Entscheidung des LG Freiburg auf. Die Werbung der Beklagten verstoße gegen das Vertriebsverbot aus § 22a Abs. 2 StVZO i.V. mit § 4 Nr. 11 UWG. Bei den verletzten Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, welche das Interesse der Marktteilnehmer regeln. Somit stehe der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu.
Rückstrahler und Scheinwerfer für Fahrräder müssen nach § 22a Abs. 1 Nr. 22 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO gemäß § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Um das Interesse der Verkehrssicherheit zu wahren, kommt es für das Verbot des Feilbietens grundsätzlich lediglich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. Hingegen finden der Angebotszweck des Veräußerers und Verwendungszweck des Erwerbers keine Beachtung.
Info: Das OLG Hamm hatte bereits mehrfach entschieden, dass es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss (im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO) allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommen soll.
Zugelassene Leuchten erkennt man an der sogenannten K-Nummer`. Diese setzt sich aus der Wellenlinie, dem Buchstaben „K“ und einer fortlaufenden Nummer zusammen, z.B. „K 123“. Beim Angebot der Beklagten fehlte gerade diese K-Nummer. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist der Hinweis im Rahmen des Angebots, dass die Leuchten nicht den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen und nicht die vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung ersetzen, unerheblich. Der Hinweis, auf die Unzulässigkeit der Leuchten im öffentlichen Straßenverkehr, beseitige nicht die Gefahr, dass die Leuchten, ungeachtet des Verbots im öffentlichen Straßenverkehr, als Fahrradbeleuchtung benutzt werden könnten.
III. Fazit
In seinem Urteil gibt das OLG Karlsruhe der Klage auf Unterlassung gegen den Vertrieb von Fahrrad-Leuchten, welche nicht mit der StVZO in Einklang steht, statt. Das Gericht sieht in diesem Fall auch einen Hinweis auf eine fehlende Bauartgenehmigungsprüfung nicht als ausreichend an, um die Gefahr auszuräumen, dass derartige Fahrradlampen (widerrechtlich) im Straßenverkehr benutzt werden. In Zukunft ist vermehrt mit Abmahnungen für solche Angebote zu rechnen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Vertrieb von Fahrradlampen, ohne gültige K-Nummer, zu unterlassen.
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