OLG Hamm: Falsches Energie-Effizienzspektrum gleicht Nichtangabe

OLG Hamm: Falsches Energie-Effizienzspektrum gleicht Nichtangabe
26.01.2024 | Lesezeit: 3 min

In Werbung und Angeboten für energieverbrauchsrelevante Produkte muss im Off- sowie im Online-Handel unter anderem das Spektrum der vorhandenen Effizienzklassen angegeben werden. Dass ein fehlerhaftes Spektrum so zu behandeln ist, als würde diese Pflichtangabe gänzlich fehlen, entschied nun für den Fall der Prospektwerbung für einen Backofen das OLG Hamm. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte in der Vergangenheit energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte beworben und angeboten, ohne dabei das gemäß Art. 6 lit. a der EU-Rahmenverordnung Nr. 1369/2017 verpflichtende Energieklassen-Effizienzspektrum zu benennen.

In der Folge wurde das Unternehmen bereits gerichtlich zur Unterlassung verurteilt.

In einem aktuellen Werbeprospekt bewarb das Unternehmen nun einen Einbau-Backofen mit einem falschen Energieeffizienzspektrum. Anstatt „A+++ bis D“ gab das Unternehmen die Klasse „A+++ bis A“ an.

Der zuvor prozessführende Mitbewerber beantragte daraufhin bei Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil er die zuvor gerichtlich auferlegte Unterlassungspflicht als verletzt ansah.

Das angerufene Landgericht bejahte einen kerngleichen Verstoß und verhängte mit Beschluss vom 15.07.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500€ gegen das Unternehmen, das sich sodann per sofortiger Beschwerde an das OLG Hamm wandte.

Zu seiner Verteidigung brachte das Unternehmen dabei vor, dass das beworbene Energiespektrum zum maßgeblichen Zeitpunkt korrekt gewesen sei und die tatsächlichen Marktverhältnisse widergespiegelt habe. Die Energieeffizienzklassen B, C und D seien aufgrund der gesetzlichen Verschärfungen de facto gar nicht mehr auf dem Markt verfügbar, weshalb die Angabe eines Spektrums von „A+++ bis D“ überholt und irreführend gewesen wäre.

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II. Die Entscheidung

Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2023 (Az: I-4 W 50/22) zurück und stellte fest, dass die Angabe eines falschen Energieeffizienzspektrums bei einem Haushaltsgerät dem Fehlen einer solchen Angabe gleichkomme.

Damit bejahte es eine Verletzung der Unterlassungspflichten des Unternehmens, zu deren Einhaltung es gemäß der Ausgangsentscheidung verurteilt worden war, und kam zu dem Ergebnis, dass das Landgericht zurecht auf einen kerngleichen Verstoß und die Verhängung des Ordnungsgeldes erkannt habe.

Das Argument, die gewählte Spektrumsangabe sei deutlich praxisnäher, sei nicht berücksichtigungsfähig. Das Abweichen von gesetzlichen Vorschriften liege nämlich nicht im Ermessen eines Marktteilnehmers. Das Unternehmen wäre vielmehr rechtlich dazu verpflichtet gewesen, das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Spektrum anzugeben, nämlich die Effizienzklassen „A+++ bis D“.

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III. Fazit

In der Werbung und in Angeboten für energieverbrauchsrelevante Produkte ist stets auch das Spektrum der einschlägigen Energieeffizienzklassen anzugeben.

Sofern ein produktspezifischer Kennzeichnungsakt erlassen wurde, erfolgt die Angabe durch Darstellung des amtlichen Effizienzpfeils. Fehlt ein spezifischer Kennzeichnungsakt (noch), muss das Spektrum in Textform benannt werden.

Wird ein Spektrum falsch benannt, steht dies seinem gänzlichen Fehlen gleich und ist als Verletzung einer Marktverhaltensnorm als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß zu werten.

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1 Kommentar

P
Peter 29.01.2024, 07:10 Uhr
Gesetzgeber
Leider hat der weise Gesetzgeber übersehen, dass es den Kunden komplett egal ist und den Unternehmen nur Unsummen an Geld kostet.

Weiters hat der Kunde von heute nicht mehr die mentale Kapazität, diese Dinge zu verstehen. Da kommen Buchstaben und Zahlen vor. Beides ziemlich schwierig.

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