Online-Shop mit mehrheitlichen Eigenangeboten kein "Vergleichsportal“
Vergleichsportale sollen Produkt- und Preisvergleiche zwischen verschiedenen Anbietern ermöglichen. Dass eine Firmierung als Vergleichsportal bei überwiegendem Angebot eigener Produkte unzulässig ist, entschied nun das OLG Hamburg.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop Autoreifen zum Verkauf an. Dabei bezeichnete sie ihre Webseite als „größtes Vergleichsportal“.
Angezeigt wurden auf der Webseite allerdings fast ausschließlich eigene Angebote.
Ein Mitbewerber sah in der Bezeichnung „Vergleichsportal“ eine Irreführung über die Unabhängigkeit und Objektivität gelisteter Angebote und nahm die Shop-Betreiberin nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung vor dem LG Hamburg in Anspruch.
Nach Erlass der Verfügung legte die Shop-Betreiberin Widerspruch ein, wodurch die Verfügung teilweise aufgehoben wurde.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung zum OLG Hamburg verfolgte mit Mitbewerber sein Rechtsschutzziel weiter.
Die Entscheidung
Das OLG Hamburg änderte das Urteil des LG Hamburg mit Entscheidung vom 26.09.2024 (Az: 5 U 45/24) hin zum ursprünglichen Verfügungstenor ab und gab damit dem Verfügungsantrag wieder vollumfänglich statt.
Die Bezeichnung als „Vergleichsportal“ sei irreführend, wenn hauptsächlich Eigenangebote präsentiert würden.
Verbraucher verstünden die Angabe „Vergleichsportal“ dahingehend, dass jedenfalls verschiedene auf den Erwerb eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung gerichtete Vertragsangebote verschiedener Anbieter verglichen und dem jeweiligen Interessenten geordnet zur Kenntnis gebracht würden.
Aus der Sicht des Verbrauchers beziehe ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen werde.
Dieses Verkehrsverständnis werde enttäuscht, wenn weit überwiegend Vertragsangebote des Seitenbetreibers selbst veröffentlicht würden.
Dementsprechend sei die Bezeichnung als „Vergleichsportal“ in diesem Zusammenhang zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Rolle der Shop-Betreiberin beim konkreten Reifenkauf geeignet.
Fazit
Ein Online-Shop darf sich nicht als "Vergleichsportal" bezeichnen, wenn er überwiegend eigene Produkte führt. Anderenfalls täuscht er den Verbraucher nicht nur über die Unabhängigkeit und Attraktivität gelisteter Angebote, sondern auch über seine vertragsrechtliche Stellung und begeht damit eine wettbewerbswidrige Irreführung.
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