OLG Hamburg zu Affiliate-Auftritt: Subjektiver Online-Produktvergleich ist keine unerlaubte Testwerbung
Im Internet erwartet den Kunden ein riesiges Angebot, eine konkrete Kaufentscheidung fällt oftmals schwer. Aus diesem Grund besuchen viele Verbraucher Produktvergleichsseiten, um das für sie beste Angebot zu finden. Problematisch werden Testberichte und Produktvergleiche aber, wenn sie - als objektiver redaktioneller Inhalte getarnt - Schleichwerbung enthalten. Dass Produktvergleichsberichte mit enthaltenen Affiliate-Links nicht zwangsweise unzulässige getarnte Werbung enthalten, hat das OLG Hamburg in einem Urteil vom 16.04.2020 (Az.: 15 U 124/19) für den Fall eines redaktionell gestalteten Online-Produktvergleichs entschieden.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Beklagte, eine Matratzen-Verkäuferin, führte nach Meinung des Klägers eine Affiliate-Partnerschaft mit einem Dritten. Dieser Dritte erstelle auf seiner Website Produktvergleiche mit primär redaktionellem Schwerpunkt, in denen er eigens ausgewählte Matratzenanbieter auswählte und deren Produkte nach eigens ausgewählten Kriterien dem Leser vorstellte. Teilweise setzte der Dritte auf seiner Webseite dabei angeblich Affiliate-Links auf die externen Produktseiten der Anbieter.
Die Klägerin war der Ansicht, der Dritte unterhalte eine Affiliate-Partnerschaft mit der Beklagten. Der Dritte erwecke bei dem Produktvergleich den Eindruck, objektiv und neutrale Testberichte zu verfassen. In Wirklichkeit handle es sich bei dem Beitrag jedoch um Werbung für die Beklagte und um subjektive Testberichte.
Dies sei als irreführende Werbung mit Testergebnissen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend und im Übrigen auch als verbotene Verschleierung des kommerziellen Zwecks der Berichte nach § 5a Abs. 6 UWG unlauter. Beides sei der Beklagten als durch die Werbung Begünstigter zuzurechnen.
Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie in der 1. Instanz vor dem Landgericht Erfolg, woraufhin die Beklagte in Berufung ging.
II. Die Entscheidung
Das OLG Hamburg die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 16.04.2020 (Az.:15 U 124/19) auf und wies die Klage ab.
Der streitgegenständliche Internetauftritt erwecke nicht den Eindruck, sich auf einen objektiven Test zu beziehen. Es seien lediglich verschiedene Merkmale der Produkte aufgezählt und miteinander verglichen worden. Auch die Seite selbst gebe an keiner Stelle an, der Produktvergleich sei auf Grundlage eines objektiven Tests erfolgt.
Weil der Vergleich an keiner Stelle den Anschein von Neutralität oder Vollständigkeit erwecke, sondern der Leser vielmehr eindeutig erkennen könne, dass Vergleichsprodukte und Kriterien subjektiv vom Tester ausgewählt worden seien, gehen die Annahme einer irreführenden Werbung mit Testergebnissen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehl.
Es sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, beliebige, auch wertende Inhalte im Internet zu veröffentlichen, sofern die Subjektivität erkennbar sei und der Berichterstattende nicht bewusst den Anschein erwecke, ein unabhängiger, kompetenter Tester zu sein.
Das OLG lehnte auch den Vorwurf der Schleichwerbung nach § 5a Abs. 6 UWG ab. Die Darlegungslast liege dabei bei der Klägerin. Dieser sei die Klägerin mit der Aussage, die Website setze laut ihrer AGB Affiliate-Links ein, für den konkreten Fall aber nicht ausreichend nachgekommen.
Vielmehr ergebe sich, dass der Betreiber der Seite im streitgegenständlichen Produktvergleich keine Werbung habe schalten, sondern lediglich einen lesenswerten Artikel anbieten wollen. Dies gehe auch aus der AGB-Klausel „Affiliate Links“ des Dritten hervor. Darin heißt es: „Außerdem arbeitet unsere Redaktion komplett unabhängig. Unsere Redakteure wissen beim Schreiben der Beiträge nicht, ob irgendwann Affiliate-Links im Beitrag gesetzt werden. ...“.
III. Fazit
In seinem Urteil vom 16.04.2020 hat das OLG Hamburg im Sinne der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) entschieden. Es sei nicht nur erlaubt, eigene Produktvergleiche oder Tests auf einer Website zu publizieren, sondern auch diese wertend und nach eigenen Kriterien zu formulieren.
Überschritten sei die Grenze der Lauterkeit erst dann, wenn der Berichterstatter den Anschein erwecke, ein unabhängiger, kompetenter Produkttester zu sein und mithin seinem Vergleich eine objektive Qualität beimesse.
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