OLG Hamburg: Die Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig!

OLG Hamburg: Die Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig!
11.06.2019 | Lesezeit: 3 min

Das Hamburger Oberlandesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung einer 01805-(Service-)Nummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung zulässig ist. Bei dieser Service-Nummer handelt es sich um eine Rufnummer, welche Festnetzkosten in Höhe von 14 Cent/ Minute (aus dem Mobilfunknetz max. 42 Cent/ Minute) veranschlagt. Das OLG Hamburg machte dem verwendenden Online-Händler einen Strich durch die Rechnung und urteilte, dass die Verwendung von Service-Rufnummern in einer Widerrufsbelehrung unzulässig seien. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.

Hintergrund zur Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht. Dadurch hat sich auch das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz stark geändert. Insbesondere ist nach neuem (aktuellen) Recht keine bestimmte Form mehr für die wirksame Ausübung des Widerrufs vorgeschrieben. Nötig ist nur noch eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers. Diese kann auch per Telefon erfolgen. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung macht dadurch – anders als früher – durchaus Sinn.

So sieht auch der Gestaltungshinweis (Ziffer 2) zur Muster-Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 EGBGB, Anlage 1) vor, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

Für mehr Informationen zu diesem Thema können sie unseren Beitrag Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung?! – Die Antwort lautet: Ja! lesen!

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Entscheidung des LG Hamburg in erster Instanz

Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 noch in erster Instanz, dass die Angabe einer 01805-er Rufnummer (Kosten in Höhe von 0,42 €/min. bzw. 0,14 €/min.) in der Widerrufsbelehrung den Voraussetzungen des § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB und des Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU entspreche.

Abzustellen sei alleine darauf, ob der Unternehmer durch die Verwendung der Nummer Gewinn erziele. Zulässig sei die Nutzung der Nummer also nur, wenn der Telekommunikationsdienstleister das Entgelt nicht an den Unternehmer abführe.

Weiter führte das Gericht aus, dass die anfallenden Kosten nicht so hoch seien, als dass ein Verbraucher aufgrund dessen auf die Ausübung seines Widerrufsrechts verzichten würde. Darüber hinaus wurde im konkreten Fall neben der kostenpflichtigen Rufnummer eine Emailadresse angegeben, über die ebenfalls der Kontakt zum Unternehmer aufgenommen werden konnte.

Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg ist der Rechtsansicht der Vorinstanz (LG Hamburg) nicht gefolgt. Das LG Hamburg hatte noch die Auffassung vertreten, dass die Angabe der 01805-Servicenummer rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das OLG Hamburg hingegen sieht in der Verwendung einer 01805-Servicenummer einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß.

Das OLG Hamburg hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine kostenpflichtige 01805-Nummer gegen § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 5 BGB verstößt. Das OLG Hamburg stützte sich bei der Beurteilung des § 312a Abs. 5 BGB auf eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 02.03.2017, Az.: C-568/15) im Zusammenhang mit der Verwendung kostenpflichtiger Rufnummern zur Kontaktaufnahme. Hiernach entspreche die Vorschrift des § 312a Abs. 5 BGB nicht den Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU.

Allerdings könne das nationale Recht aufgrund der eindeutigen Formulierungen des EuGH richtlinienkonform fortgebildet werden, so das OLG Hamburg. Das OLG Hamburg wies dementsprechend darauf hin, dass es keinen allgemeinen Grundtarif gebe, entscheidend sei vielmehr, dass die angebotenen Telefonnummern teurer sind als eine „normale Rufnummer“. Selbst der Festnetztarif der Deutschen Telekom sei niedriger als die 01805-Nummer der Beklagten.

Der Rechtsstreit wurde nach Äußerung der Rechtsansicht des Gerichts durch ein Anerkenntnisurteil abgeschlossen werden.

Hinweis: Bereits im Jahr 2017 erging ein Anerkenntnisurteil des LG Stuttgart (Urteil vom 18.05.2017, Az.: 1 O 21/15), wonach es einem beklagten Händler verboten wurde, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige 01805-Nummer anzubieten.

Fazit

Online-Händler müssen darauf achten, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung und für allgemeine Vertragsanfragen ausschließlich Festnetz- oder Mobilfunknummern angegeben werden. Die Verwendung von kostenpflichtigen Servicerufnummern ist hier strikt zu meiden, da die Kosten für eine gewöhnliche geografische Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht überstiegen werden dürfen (so bereits der EuGH und nun auch das OLG Hamburg).

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