OLG Hamburg: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform grundpreispflichtig

OLG Hamburg: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform grundpreispflichtig
Stand: 27.06.2022 5 min 1

Eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen besteht, wenn das konkrete Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben wird. Was aber gilt bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform? Die Instanzrechtsprechung ist sich betreffend dieser Frage uneins. In diesem Zusammenhang hat sich nun auch das OLG Hamburg positioniert. Wie hat das Gericht entschieden?

Worum geht es?

Nahrungsergänzungsmittel gehören mittlerweile zum Alltag vieler Menschen. Sei es aufgrund einer bestimmten Ernährungsweise, wie etwa die vegetarische oder vegane, um dem Körper Nährstoffe oder Vitamine (z.B. Vitamine B12 bei Veganern) zu liefern, die mit der Ernährungsweise nicht aufgenommen werden können.

Daneben natürlich auch der stetig wachsende Fitnesslifestyle, da viele Menschen einen schnelleren Erfolg sehen wollen, wird schnell zum Nahrungsergänzungsmittel gegriffen, das alle essenziellen Nährstoffe komprimiert anbieten soll. Aus diesem Grund hat sich der Markt der Nahrungsergänzungsmittel in der letzten Zeit gewaltig vergrößert.

Nahrungsergänzungsmittel werden in verschiedenen Formen und Geschmacksrichtungen angeboten, sowohl in Geschäften als auch im Internet sind Anbieter von Nahrungsergänzungsmittel aktiv.

Beim Anbieten von Aminosäurepräparaten als Nahrungsergänzungsmittel war es im von OLG Hamburg zu entscheidenen Fall so, dass der Anbieter lediglich den Kaufpreis für eine bestimmte Anzahl von Aminosäurepräparaten in Kapselform angab, ohne den Grundpreis zu nennen.

Nach § 4 Abs. 1 PAngV muss ein Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden.

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Kurze Auffrischung - wie haben die anderen Gerichte die Frage beurteilt?

OLG Celle und OLG Köln sehen keine Pflicht zur Grundpreisangabe

Das OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019, Az. 13 U 31/19) sieht beim Anbieten bzw. Bewerben von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform keine Pflicht zur Grundpreisangabe. Dies folge daraus, dass die Kapseln nach der Verkehrsanschauung normalerweise in Stückzahlen vertrieben werden und daher weder eine Gewichtsangabe, noch eine Grundpreisangabe notwendig sei.

Auch das OLG Köln (Beschluss vom 26.03.2019, Az. 6 W 26/19) vertrat die Auffassung, dass eine Grundpreisangabe nicht notwendig wäre, da die Nahrungsergänzungsmittel nach anderen Mengeneinheiten, insbesondere nach Stückzahlen, angeboten und beworben werden. Zur weiteren Erläuterung führte das OLG Köln aus, dass ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt und dessen tägliche Dosis mit der Anzahl der Tabletten angegeben wird, die als täglich Dosis empfohlen wird, stückweise abgeben werde.

LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf bejahen eine Grundpreisangabepflicht

Dem gegenüber bejahte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.06.2017, Az. 15 U 68/16) die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln, die in Kapselform angeboten werden. Das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.11.2019, Az. 38 O 110/19) hat sich in seiner Entscheidung der Ansicht des OLG Düsseldorf angeschlossen.

In Bezug auf Kaffeekapseln hat der BGH (Urt. v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/15) bereits entschieden, dass in Angeboten und in der Werbung von/für Kaffeekapseln stets der Grundpreis des enthaltenen Kaffeepulvers anzugeben ist. Im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel haben sich Gerichte sowohl für als auch gegen die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgesprochen.

In unserer Beratungspraxis raten wir unseren Mandanten bereits seit Jahren zur Angabe des Grundpreises bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform und liegen damit auf einer Linie mit der Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen.

Sachverhalt des Falls vor dem OLG Hamburg

Der vom OLG Hamburg zu entscheidende Fall (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 U 66/21) unterscheidet sich inhaltlich nicht von den Fällen, die das OLG Celle, das OLG Köln und das OLG Düsseldorf entscheiden mussten.

In allen Fällen bot der Beklagte Aminosäurepräparate in Kapselform an. Die Kapseln waren in einer bestimmten Stückzahl in einer Verpackung verschlossen. Ein Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erfolgte dabei nicht.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 20.01.2022 die Notwendigkeit einer Grundpreisangabe bejaht und sich der Ansicht des OLG Düsseldorf angeschlossen.

Das OLG Hamburg sieht, anders als das OLG Celle und das OLG Köln, keine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe. Insbesondere auch nicht aus Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 lit. c) des Anhangs IX der LMIV.

Entscheidend für die Ausnahme sei nicht die vom Händler gewählte Darreichungsform der Lebensmittel, sondern vielmehr das Lebensmittel selbst und wie es normalerweise in den Verkehr gebracht wird.

Der Senat erkennt hier eine Missbrauchsgefahr des Ausnahmetatbestands, wenn Lebensmittel, die normalerweise nicht in Stückzahl in den Verkehr gebracht werden, so verarbeitet werden, dass sie in Stückzahlen angeboten werden können.

Fazit

Die Ansicht des OLG Hamburg, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis anzugeben ist, überzeugt, da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, so dass ein effektiver Preisvergleich nicht möglich und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jeden Aussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden ist.

Die Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, da im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen wird.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Thematik entwickeln wird. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH in dieser Streitfrage ein abschließendes Machtwort sprechen wird.

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Bildquelle: Peter Hermes Furian / shutterstock.com

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1 Kommentar

M
Martina Heyer 02.11.2022, 11:32 Uhr
Grundpeisangaben unterschiedlich in Europa
Sehr geehrter Herr Müller
Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Information und Ihre tolle fachliche Unterstützung. Die unterschiedlichen Umsetzungen dieser und anderer EU Verordnungen schafft lästige Konkurrenz zwischen den EU Ländern ab. In den Niederlanden muss der Grundpreis nicht pro kg oder Liter angegeben werden. D.h., dass diese Produkte nicht nach Deutschland exportiert werden können. Was nützt mir eine kg Angabe für ein Multivitaminprodukt mit 38 Vitalstoffen?
Ähnlich ging es uns ja schon mit der Verpackungsverordnung: Da Frankreich alleine für eine Anmeldung 80 € verlangt, verzichten wir auf den Export aus den Niederlanden nach Frankreich, weil sich dieser für ca. 20 Pakete pro Jahr nicht lohnt. Fazit: Jedes Land versucht, für sich den grösstmöglichen Nutzen aus diesem teuren bürokratischen Konstrukt zu ziehen und anderen Ländern das Wasser abzugraben.
Freundliche Grüsse
Martina Heyer, EifelSan BV Niederlande

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