OLG Hamburg: Automatisierte Mahnungen dürfen Verbrauchern nicht berechnet werden
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 28.12.2021 (Az. 15 U 14/21) die Berufung eines großen Versandunternehmens gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) zurückgewiesen, in welchem dem Unternehmen untersagt worden war, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für automatisiert erstellte Mahnungen jeweils eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10,00 € in Rechnung zu stellen.
I. Sachverhalt
Das Versandunternehmen hatte einer Kundin, die sich im Zahlungsverzug befand, monatliche „Mahngebühren“ in Höhe von 10,00 € in Rechnung gestellt, obwohl hierüber weder eine entsprechende Vereinbarung mit der Kundin getroffen worden war, noch die AGB des Unternehmens eine entsprechende Regelung hierzu enthielten. Die pauschalen Mahngebühren wurden einfach kommentarlos in den Kontoauszug der Kundin eingebucht.
Aufgrund dieser Vorgehensweise wurde das Unternehmen von dem Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. nach erfolgloser Abmahnung vor dem LG Hamburg auf Unterlassung verklagt.
Das LG Hamburg verurteilte das Unternehmen antragsgemäß zur Unterlassung. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen vor dem OLG Hamburg Berufung ein, welche letztlich aber erfolglos blieb.
II. Entscheidung des LG Hamburg
Das LG Hamburg sah in der Vorgehensweise des Unternehmens eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Danach handelt unter anderem unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist insbesondere irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Unternehmers oder den Umfang von Verpflichtungen des Verbrauchers.
1) Keine bloße Äußerung einer Rechtsauffassung
Die streitgegenständliche Art und Weise der Berechnung pauschaler Mahngebühren im Rahmen von Kontoauszügen des Unternehmens enthalte die Angabe, der Verbraucher sei zur Zahlung dieser Mahngebühren verpflichtet, der Unternehmer zu ihrer Forderung berechtigt.
"Es handelt sich ersichtlich nicht um die Äußerung einer Rechtsauffassung dahingehend, dass die Beklagte lediglich meint, zur Forderung dieser Gebühren berechtigt zu sein, dass dies jedoch durchaus zweifelhaft sein könne. Die hier streitgegenständliche kommentarlose Einbuchung der hier streitigen pauschalen Mahngebühren in den Kontoauszug des Kunden ist vielmehr nach dem hierfür maßgeblichen objektiven Verkehrsverständnis als Feststellung einer eindeutigen und unzweifelhaften Verpflichtung des Verbrauchers zu deren Bezahlung zu verstehen."
2) Kein Anspruch auf Zahlung der Mahngebühren
Die Angabe des Unternehmens sei unwahr, weil ihm kein Anspruch auf die in die Kontoauszüge aufgenommenen Mahngebühren zustand. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Das Gesetz sehe in § 288 Abs. 5 BGB einen pauschalen Schadensersatz im Verzugsfalle nur für Unternehmer und nicht für Verbraucher vor. Eine vertragliche Vereinbarung, etwa in Gestalt von AGB mit einer entsprechenden Regelung, lag nicht vor. Der Verbraucher werde eine solche Regelung in AGB aber vielfach irrig annehmen, wenn er in seinem Kontoauszug pauschale Mahngebühren vorfindet.
3) Praktizierte Berechnung von Mahnkosten wäre auch rechtswidrig
Die Vorgehensweise des Unternehmens sei auch unlauter nach §§ 3, 3a UWG, §§ 306a, 309 Nr. 5a BGB, weil die praktizierte Berechnung von Mahnkosten als Gegenstand einer Regelung in AGB der Inhaltskontrolle nicht standhalten würde. Insoweit müsste das Unternehmen jedenfalls Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die eine Feststellung dazu ermöglichen, dass die Pauschale sich am durchschnittlichen Schaden orientiert. Derartige Tatsachen seien aber nicht vorgetragen worden.
"Gegenstand der Pauschale sind im übrigen im wesentlichen Personalkosten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Mahnungen, die als solche nicht erstattungsfähig sind und daher auch nicht Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung in AGB sein können (…). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, wie kostenträchtig das Mahnverfahren in der jeweiligen Branche ist. Ersatzfähig sind derartige Schäden nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (…)."
III. Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg schloss sich der Rechtsauffassung des LG Hamburg an und wies die Berufung des Unternehmens mangels Erfolgsaussichten per Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
Insbesondere teilte der Senat die Ansicht des Unternehmens nicht, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte Mahngebühr als bloße Rechtsansicht des Unternehmens ansehe.
Auch der Auffassung, dass der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, konnte der Senat sich nicht anschließen.
IV. Fazit
Das OLG Hamburg hat der Berechnung von Mahngebühren für automatisiert erstellte Mahnungen an Verbraucher ohne entsprechende gesetzliche oder vertragliche Grundlage eine klare Absage erteilt. Eine solche Vorgehensweise ist nach Auffassung des Gerichts unlauter und damit auch wettbewerbswidrig.
Für die Berechnung eines pauschalen Schadensersatzes gegenüber Verbrauchern stellt das Gesetz hohe Hürden auf. Sofern eine solche Regelung in AGB vereinbart werden soll, ist insbesondere § 309 Nr. 5 BGB zu beachten. Danach ist in die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung in AGB unwirksam, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Online-Händler, die sich in ihren AGB entsprechende Schadensersatzforderungen vorbehalten, sollten daher sicherstellen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind. Anderenfalls sie sich dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Andrii Yalanskyi / shutterstock.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare