Darf ein Hersteller mit selbst unterschrittener UVP werben?

Darf ein Hersteller mit selbst unterschrittener UVP werben?
4 min
Beitrag vom: 12.03.2025

Ein Hersteller handelt irreführend, wenn dieser eine überhöhte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) bewirbt, die er selbst aber dauerhaft unterschreitet.

Bewusste Täuschung durch überhöhte UVP

In dem entschiedenen Fall hatte ein Hersteller von Kosmetikprodukten seine Waren mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 100,- EUR beworben. Tatsächlich verlangte er in seinem eigenen Webshop jedoch dauerhaft nur 69, 90 EUR. Gleichzeitig meldete er den höheren Preis an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA), so dass Apotheken diese unverbindliche Preisempfehlung als Richtwert für Rabattaktionen nutzen konnten.

Die Klägerin sah darin eine irreführende Praxis, da der vermeintliche UVP in der Realität kaum Anwendung finde und eine überhöhte Ersparnis suggeriere. Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 12.12.2024, Az.: 6 U 153/22) teilte diese Auffassung und stellte einen Wettbewerbsverstoß fest.

Eine UVP müsse eine realistische Preisempfehlung darstellen. Unterschreite ein Hersteller seine eigene UVP dauerhaft erheblich, fehle es an einer seriösen Kalkulation - stattdessen liege eine Irreführung der Verbraucher und Geschäftspartner vor.

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UVP als Täuschungsinstrument: Gericht erkennt unzulässige Mondpreis-Strategie

Besonders schwer wog die Tatsache, dass der beklagte Hersteller mehr als 75 % seiner Verkäufe direkt über seinen Webshop abwickelte. Damit war die angegebene UVP für die meisten Verbraucher praktisch bedeutungslos. Das Gericht betonte, dass eine UVP nicht dazu dienen dürfe, künstliche Preisvorteile vorzutäuschen.

Es handele sich daher nicht um eine unverbindliche Preisempfehlung, wenn ein vom Hersteller willkürlich festgesetzter Phantasiepreis („Mondpreis“) angegeben werde. Er sei in Wirklichkeit keine Preisempfehlung für den Händler, sondern solle lediglich die Werbung erleichtern. Der Verbraucher erwarte einen marktgerechten Preis als angemessenen Verbraucherpreis, der die ernsthafte Preisvorstellung des Herstellers widerspiegele.

Ein Hersteller darf also keinen überhöhten Phantasiepreis als UVP angeben, nur um künstliche Rabatte zu suggerieren. Eine UVP soll den tatsächlichen Marktpreis widerspiegeln und nicht als Werbemittel zur Irreführung der Verbraucher dienen.

Nach Auffassung des Gerichts war daher im vorliegenden Fall von einem Mondpreis auszugehen. Zwar habe die Beklagte Marktübersichten vorgelegt, aus denen sich für stationäre Apotheken eine Preisspanne von ca. 95-113 EUR ergebe. Entscheidend sei jedoch, dass die Beklagte diesen AVP nicht nur selbst nie verlangt, sondern auch selbst dauerhaft erheblich unterschritten habe.

Jedenfalls könne angesichts der Tatsache, dass die Beklagte einen Großteil ihres Umsatzes mit dem Online-Vertrieb über ihren eigenen Shop erzielt und nur der Rest über stationäre oder andere Online-Apotheken angeboten wird, nicht von einer seriösen Kalkulation ausgegangen werden.

Wenn der Hersteller von vornherein wisse, dass der Herstellerabgabepreis nur für etwa ein Viertel der verkauften Menge überhaupt eine Wirkung entfalten könne, weil er selbst den restlichen Anteil kontinuierlich deutlich unter dem Herstellerabgabepreis verkaufe, könne der gewählte Herstellerabgabepreis nicht das Ergebnis einer seriösen Kalkulation sein. Er sei vielmehr Ausdruck einer Mondpreisstrategie, die einen Rabatt suggeriere, der in Wirklichkeit nicht bestehe.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass das OLG Frankfurt a.M. bereits in einer früheren Entscheidung festhielt, dass es irreführend sei, wenn ein Hersteller mit einem Rabatt auf die eigene UVP wirbt.

Interessen Sie sich für das Thema Streichpreise im Internet? In der Praxis sind vor allem die folgenden Formen der Werbung mit Streichpreisen von Relevanz:

  • Werbung mit gegenübergestellten eigenen (zuvor verlangten) Preisen
  • Werbung mit einer gegenübergestellten sog. (ehemaligen) unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers
  • Werbung mit gegenübergestellten Preisen von Mitbewerbern

Wenn Sie noch mehr zum Thema erfahren möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag "Die Werbung mit Streichpreisen - alles was Online-Händler hierzu wissen müssen!"

Fazit: Strenge Maßstäbe für UVP-Angaben

Ein Hersteller darf keinen überhöhten empfohlenen Verkaufspreis (UVP) angeben, den er selbst dauerhaft unterschreitet - eine solche Vorgehensweise ist ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. macht deutlich, dass Hersteller bei der Festlegung der UVP strenge Maßstäbe anlegen müssen. Überhöhte Preisempfehlungen, die dauerhaft unterschritten werden, gelten als unlauteres Wettbewerbsverhalten und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Um nicht in den Verdacht der Verbrauchertäuschung zu geraten, sollten Unternehmen daher darauf achten, dass ihre UVP eine realistische und seriöse Preisempfehlung darstellt.

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Bildquelle: Fox_Ana / shutterstock.com

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