FBA-Versand bei Amazon: Haftung des Händlers bei Fehlern beim Versand von FSK-/ USK-18 Medien
Beim Versand von nicht jugendfreien Filmen oder Computerspielen ist durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass die Identität und die Volljährigkeit des Empfängers geprüft werden. Wie aber kann ein Online-Händler dieser Verpflichtung nachkommen? Und was passiert, wenn der Online-Händler alles seinerseits Mögliche getan hat, lediglich das ausführende Transportunternehmen einen Fehler begeht, muss der Online-Händler hierfür haften? Diese Fragen beantwortet unser Beitrag zur Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14).
1. Was war passiert?
Der Rechtsstreit entstand aus einem Testkauf einer Film-DVD mit der Altersfreigabe „FSK-Freigabe ab 12 Jahren“ und einem Computerspiel mit der Altersfreigabe „USK-Freigabe ab 18 Jahren“. Der Besteller und der Lieferant bieten beide auf einer Handelsplattform Film-DVDs und Videospiele an. Der Käufer hat die Ware unter seinem gewerblichen Benutzernamen über die Plattform Amazon bestellt. Der Online-Händler verwendete hierbei seinen Amazon-Namen als Lieferadressatbezeichnung, wobei die Adressierung auf eine Phantasiebezeichnung lautete.
Bei der Auslieferung der Film-DVD stellte sich heraus, dass sie weder auf der Vorderseite des Covers noch auf der Cellophanfolie die erforderliche FSK-Kennzeichnung aufwies. Bei der Lieferung des Computerspiels händigte der Zustelldienst dieses einem Mitarbeiter des Bestellers aus, ohne vor Ort im Zeitpunkt der Übergabe eine Altersüberprüfung durchzuführen.
2. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist der Versandhandel (im Sinne von § 1 Abs. 4 JuSchG) von Filmen und Videospielen, die mit „keine Jugendfreigabe“ (d.h. ab 18 Jahren) gekennzeichnet sind, grundsätzlich unzulässig.
Unter „Versandhandel“ in diesem Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG ist jedes entgeltliche Geschäft zu verstehen, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Die Bestimmung ist so auszulegen, dass Versandhandel nur vorliegt, wenn es sowohl am persönlichen Kontakt als auch an Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige fehlt (so bereits das OLG München, Urteil vom 29.7.2004, Az.: 29 U 2745/04).
Das bedeutet, dass entsprechende Filme und Spiele ohne Jugendfreigabe bzw. ohne Alterseinstufung angeboten und versandt werden dürfen, vorausgesetzt, dass bestimmte Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass kein Versandhandel im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG vorliegt. Das OLG Frankfurt hatte nochmals konkretisiert, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind:
a) Eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien
Ein den Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem setzt zum einen eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien voraus. Dabei ist irrelevant, ob die Bestellung von einem gewerblichen Amazon-Konto aus erfolgt. Auch in diesem Fall muss eine Altersverifikation stattfinden, da auf Internethandelsplattformen nicht nur Erwachsene, sondern auch Minderjährige Handel treiben können. Das gilt selbst dann wenn der Besteller selbst mit Filmen und Videospielen handelt.
Weiter muss nach Ansicht des OLG Frankfurt sichergestellt sein, dass eine Sendung gar nicht erst auf den Weg gebracht wird, wenn als Empfänger erkennbar keine natürliche Person, sondern eine Phantasiebezeichnung (wie im Fall vor dem OLG Frankfurt) angegeben ist. Es reiche nicht aus, allein auf die Kompetenz des Postzustellers zu vertrauen, im Falle dass der Name der Lieferanschrift nicht mit dem Namen auf dem Personalausweis des Empfängers übereinstimmt die Sendung an der Haustüre zurückzuhalten.
Anmerkung: Ausreichend dürfte es auch sein, wenn ein Versandweg gewählt wird, welcher sicherstellt, dass im Zeitpunkt der Übergabe erst die Kontrolle erfolgt, ob der Empfänger volljährig ist. Selbstverständlich müsste im selben Augenblick auch die Identität des Empfängers (der gleich dem Besteller sein muss) geprüft werden.
b) Sicherstellung, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird
Zum anderen muss auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird. Die Ware muss in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird.
Der Empfänger muss persönlich anwesend sein, um die Lieferung entgegen zu nehmen. Seine Identität und Volljährigkeit müssen hierbei überprüft werden. Das Gericht weist auch hier darauf hin, dass die bloße Altersprüfung der entgegen nehmenden Person (welche nicht der Besteller ist) nicht ausreicht, um einen Versandhandel im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG auszuschließen:
"Die bloße Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, reicht nicht aus. Denn es kann sich um einen Empfangsboten handeln, der die Sendung nur an den (minderjährigen) Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben."
Äußerst pikant: Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt muss sich der Lieferant etwaige Versäumnisse des Postzustellers bei der Überprüfung zurechnen lassen, § 8 Abs. 2 UWG. Selbst wenn der Amazon-Händler also einen speziellen Versand von nicht jugendfreien Medien im Rahmen des Fulfillment-Systems bei Amazon beauftragt hatte, muss der Online-Händler für die Nichtdurchführung bzw. nicht ordnungsgemäße Durchführung der Altersverifikation haften. Der Amazon-Händler ist nämlich nach Ansicht des OLG Frankfurt derjenige, der andere Unternehmen mit dem Versand seiner Waren beauftragt hatte und daher auch die rechtliche Verantwortung hierfür zu übernehmen habe.
3. Das Fazit
Diese Entscheidung des OLG Frankfurt am Main konkretisiert, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Jugendschutzes beim Versand von nicht jugendfreien Filmen und Computerspielen zu genügen. Es bedarf einer tauglichen Altersverifikation des Bestellers im Zeitpunkt der Übergabe der Ware, welche sicherstellt, dass sowohl die Identität, als auch die Volljährigkeit überprüft wird. Leider verhält es sich nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt so, dass Online-Händler, welche eine geeignete Versandmethode verwenden, um die bestehenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, im vollen Umfang haften, sollte die Alters- und Identitätsverifikation aufgrund einer Nachlässigkeit des beauftragten Transportunternehmens nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
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