OLG Frankfurt a.M.: Briefkastenadresse im Impressum zulässig
Die Impressumspflicht für Webseitenbetreiber dient dem Schutz von Verbraucher und Mitbewerber. Ein Blick in das Impressum sollte genügen, um zu erfahren, wer der Inhaber der Internetseite ist und wie man diesen umgehend erreichen kann. Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit den Anforderungen an den Impressumsinhalt einer US-Firma befasst, insbesondere damit, ob eine Briefkastenadresse als ordnungsgemäße Anschrift im Impressum ausreicht.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Beklagte ist eine US-Firma mit der amerikanischen Gesellschaftsform LLC (Limited Liability Company). Auf Ihrer Webseite stellte die Beklagte ihr Impressum mit den Angaben über den vertretungsberechtigten Geschäftsführer, die Unternehmensbezeichnung, eine Adresse, sowie eine E-Mail-Adresse bereit.
Die Klägerin beanstandete das Impressum der Beklagten.
Sie war der Ansicht, dass das Impressum den erforderlichen Pflichtangaben nach §5 Abs. 1 TMG nicht gerecht werde. Die Bezeichnung des Vertretungsberechtigten mit der Abkürzung CEO sei unzureichend. Insgesamt sei das Impressum unübersichtlich gestaltet, da neben der verantwortlichen Firma mit der Gesellschaftsform LLC zusätzlich auch die Unternehmensgruppe mit dem Zusatz S.L. genannt werde.
Zudem war die Klägerin der Auffassung, die angegebene Adresse der Beklagten genüge den Vorgaben der Impressumspflicht nicht. Unter dieser Adresse wäre lediglich ein Briefkasten vorhanden und keine Niederlassung der Beklagten LLC.
II. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 18.02.2021 (Az.: 6 U 150/19) entschied das OLG Frankfurt a.M., das Impressum der Beklagten enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben nach §5 Abs. 1 TMG.
Die Bezeichnung des Vertretungsberechtigten der beklagten US-Firma mit CEO reiche aus. Die Abkürzung für Chief Executive Officer sei dem deutschen Verkehr geläufig. Das verantwortliche Unternehmen genauso wie eine E-Mail-Adresse der Beklagten seien im Impressum hinreichend bezeichnet.
Die einschlägigen Angaben seien erkennbar unter der Unterschrift „Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz, Inhaltlich verantwortlich“ aufgeführt. Daher könne vernachlässigt werden, dass das Impressum, durch zusätzliches Nennen der Unternehmensgruppe mit dem Zusatz S.L., insgesamt eher unübersichtlich gestaltet sei.
Auch das Vorbringen der Klägerin, dass unter der angegeben Adresse nur ein Briefkasten vorhanden sei, wies das OLG Frankfurt a.M. zurück.
§5 Abs. 1 TMG verlange die Anschrift, bei der der Diensteanbieter niedergelassen sei. Als klassische Niederlassung verstehe man zwar eine auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle mit ausreichend Räumlichkeiten und ausreichend persönlich-sachlicher Ausstattung, sodass von dort Angelegenheiten tatsächlich verwaltet und geregelt werden könnten.
Der Vorschrift des §5 Abs. 1 TMG lasse sich aber gerade nicht entnehmen, dass es sich hierbei um eine solche physische Niederlassung im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort handeln müsse. Die Informationspflichten des §5 TMG sollen lediglich die Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen.
Diese Möglichkeit würde durch die Adresse des Briefkastens im Impressum der Beklagten hinreichend geschaffen.
III. Fazit
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. soll die Angabe einer reinen Briefkastenadresse anstelle derjenigen einer tatsächlichen Geschäftsstelle genügen.
Dies mutet auf den ersten Blick deswegen seltsam an, weil seit einer Entscheidung des LG Traunstein vom 21.01.2016 (Az. 1 HK O 168/16) unstreitig feststeht, dass eine Postfachadresse der Anschriftsangabe im Impressum nicht genügt.
Maßgeblich für eine hinreichende Anschrift im Impressum ist, dass diese ladungsfähig ist. Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch tatsächlich anzutreffen ist.
Hier zeigt sich nun bei genauer Betrachtung der Unterschied zwischen Postfach und Briefkastenadresse. Bei letzterer sind gerichtliche Zustellungen grundsätzlich möglich, bei ersterer wegen der Chiffrierung grundsätzlich nicht.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist daher, auch wenn sie im Ergebnis Scheinniederlassungen und Briefkastenfirmen zu stärken vermag, nach geltender Rechtslage nicht zu beanstanden.
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2 Kommentare
Gruß
Micha
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Tel: 089-123123123 Wenn das Argument lautet, dass es wichtig ist, eine Kontaktmöglichkeit zu den verantwortlichen Personen eines Unternehmens zu haben, dann ist ein Postfach anstelle einer physischen Präsenz zulässig.