OLG Frankfurt a.M.: Für grenzüberschreitenden Fernabsatz mit Tabakerzeugnissen von/nach Deutschland genügt Registrierung in nur einem Bundesland

OLG Frankfurt a.M.: Für grenzüberschreitenden Fernabsatz mit Tabakerzeugnissen von/nach Deutschland genügt Registrierung in nur einem Bundesland
Stand: 22.01.2020 4 min

Nach dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) müssen Händler, die in der Europäischen Union grenzüberschreitend Tabakerzeugnisse online verkaufen wollen, unter anderem bei der „zuständigen“ Behörde des Ziellandes registriert sein. Diese Registrierungspflicht soll der Behörde die Prüfung dahingehend ermöglichen, ob der Händler ein standardgerechtes Altersverifikationssystem vorhält. Die in Deutschland hierfür zuständigen Behörden werden von jedem einzelnen Bundesland für das jeweilige Landesgebiet gestellt. Es existieren daher 16 Registrierungsbehörden. Das OLG Frankfurt a.M. entschied in seinem Urteil vom 07.11.2019 (Az. 6 U 61/19) nun, dass es genüge, bei nur einer Behörde in nur einem Bundesland registriert zu sein.

I. Der Sachverhalt

Die Antragsgegnerin, vertreibt aus Luxemburg über eine deutschsprachige Online-Plattform Zubehör für E-Zigaretten. Eine Niederlassung oder Geschäftsräume in Deutschland hat sie nicht. Es ist im Fall unstreitig, dass sich die Antragsgegnerin nicht bei den zuständigen Behörden aller 16 Bundesländer registriert hat.

Der Antragssteller, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des Handels mit E-Zigaretten, erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Als Verfügungsgrund wurde dabei § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG angeführt. Danach müssen Händler, die innerhalb der EU grenzüberschreitend Tabakerzeugnisse im Wege des Fernabsatzes verkaufen, bei der zuständigen Behörde registriert sein.

Der Antragssteller war der Auffassung, dass für einen bundesweiten Vertrieb von Tabakerzeugnissen eine Registrierung in jedem einzelnen Bundesland notwendig sei. Diese Voraussetzung erfülle die Antragstellerin nicht.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin hat das Landgericht Frankfurt a.M. die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragsgegnerin.

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II. Die Entscheidung

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte Erfolg. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und hob die einstweilige Verfügung gegen die ursprüngliche Antragsgegnerin auf.
Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht sei nicht anzunehmen.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG sei so auszulegen, dass die Registrierung in einem Bundesland genüge, um bundesweiten Fernabsatz der Tabakprodukte betreiben zu dürfen.

Hierfür spreche, so das Gericht, bereits der Wortlaut des Gesetzes. Demnach erfolgt die Registrierung „bei der zuständigen Behörde“. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien zum Gesetz lasse sich entnehmen, dass eine Registrierung in sämtlichen Bundesländern erforderlich sei.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Wortlaut unklar und auslegungsbedürftig sei, müsse zumindest das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz beachtet werden. Dieses verbiete es, strafbewehrte Normen zum Nachteil des Bürgers auszulegen. Da ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 13 TabakerzG strafbar sei, müsse die Norm daher im Zweifel zum Vorteil des Betreffenden so ausgelegt werden, dass eine Registrierung bei nur einer Behörde genüge.

Zudem führte das Gericht an, dass eine Auslegung des Gesetzes, wonach ein Händler aus dem europäischen Ausland sich in jedem einzelnen Bundesland registrieren lassen müsse, jedenfalls gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV verstoßen würde. Diese verbietet den Mitgliedstaaten gewisse Verhaltensweisen, die dazu führen, dass der Handel mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt wird, ohne dass dies gerechtfertigt wäre.

Müsse sich ein Händler aus dem Ausland in 16 Bundesländern einzeln registrieren, führe dies jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zu einem Verstoß gegen die europäische Grundfreiheit:

Für ein ausländisches Unternehmen ist es ungleich schwerer, eine Registrierung in 16 Bundesländern zu bewerkstelligen. Voraussetzung hierfür sind, geografische und föderale Kenntnisse sowie die Ermittlung der jeweils zuständigen Behörden. Dies erscheint schon aus sprachlichen Gründen für ausländische Unternehmen ungleich schwieriger.

Für diese Benachteiligung sei überdies auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Der Sinn und Zweck der Norm, nämlich eine Überprüfungsinstanz zum Jugend- und Gesundheitsschutz zu schaffen, sei auch mit der Registrierung bei nur einer Behörde gewährleistet.

III. Fazit

Nach dem OLG Frankfurt a.M. wird die nach § 22 TabakerzG erforderliche Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz mit Tabakerzeugnissen von/nach Deutschland bereits dann erfüllt, wenn die Registrierung bei der Landesbehörde nur eines Bundeslandes erfolgt.

Diese Entscheidung ist nachvollziehbar und nicht zuletzt aus europarechtlichen Erwägungen heraus dem Inhalt nach geboten. Eine Registrierungspflicht für den grenzüberschreitenden Fernabsatz mit Tabakerzeugnissen bei jeder von 16 Landesbehörden in Deutschland würde zu einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand sowohl für Händler als auch für die Behörden führen.

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