OLG Düsseldorf: Verpflichtete Online-Händler müssen eigene Rückgabemöglichkeit für Elektroaltgeräte bereitstellen
Elektrogeräte sind wegen ihrer oft umwelt- und gesundheitsgefährdenden Komponenten nicht für die Entsorgung im normalen Abfallwirtschaftssystem geeignet, sondern müssen gesondert zerlegt und aufbereitet werden. Um eine sachgerechte Entsorgung zu ermöglichen, verpflichtet das geltende ElektroG bestimmte Händler zur Rücknahme von Elektroaltgeräten. Erfasste Online-Händler müssen hierzu geeignete Rückgabemöglichkeiten bereitstellen. Dass für verpflichtete Online-Händler ein bloßer Verweis auf eine stationäre Rückgabemöglichkeit bei einem Dritten nicht ausreiche, entschied mit Urteil vom 03.09.2020 (Az. I-15 U 78/19) jüngst das OLG Düsseldorf.
I. Die Rücknahme von Elektro-Altgeräten im Online-Handel
Händler, die Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben, sind nach § 17 des ElektroG unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, bestimmte gebrauchte Geräte zur Entsorgung unentgeltlich zurückzunehmen.
Maßgebliches Kriterium für das Entstehen einer solchen Rücknahmepflicht ist die vorhandene Verkaufsfläche des Händlers. Beträgt diese mindestens 400 Quadratmeter, gilt die Rücknahmepflicht.
Auch Online-Händler können nach demselben Kriterium zur Rücknahme verpflichtet sein. Nach § 17 Abs. 2 ElektroG gelten dabei als maßgebliche Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte zusammen.
Verpflichtete Online-Händler müssen in diesem Fall geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer zur Verfügung stellen.
Detaillierte Informationen zur elektrogesetzlichen Rücknahmepflicht für (Online-) Händler finden sich in diesen FAQ der IT-Recht Kanzlei.
II. Der Sachverhalt
Die Beklagte, die Online-Tochtergesellschaft von Netto, vertreibt in ihrem Shop unter anderem Elektronikprodukte, darunter Lampen und LEDs.
Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe, suchte auf der Website der Beklagten nach einer Rückgabemöglichkeit für gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel.
Die Homepage leitete die Klägerin weiter auf die Seite von elektroretoure24. Dieses Unternehmen erfüllt für die Beklagte ihre Rücknahmepflicht aus § 17 ElektroG. Allerdings schließt elektroretoure24 die Rücksendung von Beleuchtungskörpern aus.
Auf die Nachfrage der Klägerin bekam sie folgende Antwort:
Wir empfehlen Ihnen die Abgabe in einer stationären Annahmestelle. Neben den Elektro-Warenhäusern nehmen auch Discounter wie z.B. DM Drogeriemärkte diese Menge entgegen. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.
Die Klägerin war der Ansicht, dass der Verweis auf den stationären Handel nicht ausreiche. Hilfsweise führte sie an, die Vorschrift zur Rücknahmeverpflichtung nach § 17 Abs. 2 ElektroG komme keinerlei Funktion zur Regulierung des Marktverhaltens zu, sodass ihre Befolgung wettbewerbsrechtlich nicht durchsetzbar sei.
Nachdem die Klägerin die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Unterlassung.
In der Vorinstanz wurde die Beklagte vom LG Duisburg zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 27.6.2019 – 21 O 84/18). Dagegen legte sie Berufung ein.
III. Die Entscheidung
Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
Der OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Klage mit Urteil vom 03.09.2020 (Az. I-15 U 78/19) ab.
§ 17 ElektroG verpflichte Unternehmen, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit für Verbraucher zur Verfügung zu stellen, so das Gericht. Ein bloßer Verweis auf eine Entsorgungsmöglichkeit bei einem Dritten, wie etwa bei DM Drogeriemärkten, genüge nicht. Der Gesetzgeber wolle mit der Regelung des § 17 Abs. 2 ElektroG ausdrücklich vermeiden, dass Internetanbieter ihre Rücknahmepflichten vollständig auf die stationären Geschäfte verlagern.
Schließlich sei die Rücknahmepflicht eine Marktverhaltensnorm gem. § 3a UWG. § 17 ElektroG bezwecke nicht nur den Umwelt- und Verbraucherschutz, sondern schütze auch gesetzeskonforme Wettbewerber vor Unternehmen, die durch Missachtung ihrer Rücknahmepflicht Kosten einsparten somit einen Wettbewerbsvorteil erlangten.
IV. Fazit
Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 03.09.2020 (Az. I-15 U 78/19), dass Online-Händler mit Lager- und Versandflächen von mehr als 400 Quadratmetern Verbrauchern eine eigene Rückgabemöglichkeit für Elektroaltgeräte zur Verfügung stellen müssen. Ein bloßer Verweis auf stationäre Rückgabemöglichkeiten bei Dritten genüge nicht.
Zulässig sei es zwar, andere Firma mit der Rücknahme zu beauftragen. Allerdings müssten diese Dritten dann selbst verwaltete Rückführungsmöglichkeiten vorhalten.
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