OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C

OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C
09.04.2009 | Lesezeit: 3 min

Das LG Düsseldorf hatte den beklagten Admin-C noch verurteilt. Doch der wehrte sich und zog vor das OLG Düsseldorf – mit Erfolg: Im Gegensatz zur Vorinstanz verneint das OLG die Haftung des Admin-C wegen einer Rechtsverletzung Dritter durch die.de-Domain. Trotz des Urteils bleibt es aber dabei: Es besteht ein Haftungsrisiko, auch wenn der Admin-C nicht zugleich Domaininhaber ist…

I. Hintergrund

In dem Fall, den das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009, Az.I-20 U 1/08) zu entscheiden hatte, ging es um eine.de-Domain, durch die Markenrechte verletzt wurden. Domaininhaber war eine in Dubai ansässige Firma, Admin-C der in Deutschland ansässige Beklagte.

Nachdem er eine Abmahnung vom Rechtsinhaber wegen der Markenverletzung erhalten hatte, gab er eine Unterlassungserklärung ab und sorgte für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber. In dem Rechtsstreit ging es dann um die Abmahnkosten, die der Admin-C nicht bereit war zu übernehmen.

Banner Starter Paket

II. Das Urteil

Das OLG Düsseldorf gab ihm Recht, denn eine Haftung des Admin-C käme grundsätzlich nicht in Betracht. Daher müsse er auch nicht die Abmahnkosten übernehmen. Wesentliches Argument des Gerichts:

„Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen.“

Zur Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C stellte das Gericht fest:

  • Der Admin-C übt keine gesetzlich geregelte Funktion aus.
  • Er ist (neben dem Technischen Kontakt, Tech-C und dem Betreuer des Name-Servers, Zone-C) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person in dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC.
  • Der Admin-C ist also lediglich Ansprechpartner gegenüber der DENIC.
  • Aus den Domainrichtlinien der DENIC ergibt sich, dass der Admin-C der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten (also für den Domaininhaber) als Stellvertreter auftritt.
  • Die Willenserklärungen des Admin-C entfalten (vertragliche) Wirkungen allein und unmittelbar für den Domaininhaber.
  • Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen. An diesem Vertrag ist der Admin-C nicht beteiligt. Außerdem erfolgt seine Benennung nur einseitig durch den Domaininhaber.

Diese rechtliche Konstellation verbiete es, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Allein der Anmelder sei für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich.

Das OLG Düsseldorf ist sogar der Auffassung, dass sich aus der Stellung als Admin-C selbst
bei Kenntnis von einer vorangegangenen Rechtsverletzung keine Prüfungspflichten ergeben.

Folgende Grundsätze wandte das Gericht an:

  • Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
  • Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
  • Die Beurteilung, ob eine Prüfung zumutbar ist, ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen.
  • Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung fällt grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders.

Die Vorinstanz hatte dahingegen die Störerhaftung für die durch den Domainnamen begangene Rechtsverletzung bejaht. Es sah es als Tatbeitrag an, dass sich der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC habe angeben lassen und damit dem ausländischen Domaininhaber erst die Möglichkeit der Registrierung, die die Benennung eines Admin-C mit Sitz im Inland erfordert, eröffnet habe.

Der Admin-C habe aufgrund der Registrierungsbedingungen rechtlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die Domain gehabt.

III. Fazit

Der Fall ist symptomatisch für die Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C: Die Gerichte sind uneins in dieser Frage und entscheiden unterschiedlich. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Bisher steht eine höchstrichterliche Entscheidung aus. In dem Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, wurde die Revision zum BGH zugelassen – wegen der „Häufung der Rechtsstreitigkeiten gegen sog. administrative Ansprechpartner“ habe die Sache grundsätzliche Bedeutung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen
(29.01.2014, 16:55 Uhr)
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen
Haftung für Werbung auch ohne Kenntnis
(07.01.2011, 10:27 Uhr)
Haftung für Werbung auch ohne Kenntnis
Zeitschriftenverleger: muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichung prüfen
(13.12.2010, 09:29 Uhr)
Zeitschriftenverleger: muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichung prüfen
Kampf der Social Networks vor Gericht: StudiVZ behauptet sich gegen Facebook
(29.06.2009, 13:44 Uhr)
Kampf der Social Networks vor Gericht: StudiVZ behauptet sich gegen Facebook
Vorsicht:  Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!
(27.04.2009, 09:19 Uhr)
Vorsicht: Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!
Provider’s Liability: For Insults Online
(14.04.2009, 16:08 Uhr)
Provider’s Liability: For Insults Online
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei