OLG Celle: Löschpflicht für Links, wenn diese einem Unterlassungsgebot unterfallen
Werden rechtswidrige Äußerungen verbreitet, droht schnell ein gerichtliches Unterlassungsgebot. Um eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein solches Unterlassungsgebot zu vermeiden, muss der ursprüngliche Beitrag entfernt werden. Nach dem OLG Celle kann aber auch dann noch ein Verstoß vorliegen, wenn eine vom Unterlassungsschuldner vorgenommene Verlinkung (auf den Beitrag) existiert und sich in diesem Link der Kern der zu unterlassenden Äußerung entnehmen lässt.
Worum ging es?
Der Unterlassungsschuldner hatte im zugrundeliegenden Fall auf der Internetplattform Facebook unter der Überschrift „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K.S. eine Kinderrechteschänderin“ einen selbst verfassten Beitrag veröffentlicht. Zudem verbreitete dieser in mehreren Facebook-Gruppen Verlinkungen auf den entsprechenden Beitrag, in denen die streitige Überschrift zu erkennen war.
Nachdem die in dem Artikel genannte Person vor dem Landgericht Stade gegen diese Äußerung klagte, erging durch Beschluss eine Unterlassungsverfügung gegen den Antragsgegner. Darin wurde dieser verpflichtet, es zu unterlassen, über die Antragstellerin zu äußern oder zu verbreiten, sie wäre eine Kinderrechteschänderin.
Verstoß gegen Unterlassungsverfügung – Verlinkungen nicht vergessen!
Der Unterlassungsschuldner hatte bereits zuvor den Beitrag von der Internetplattform gelöscht. Allerdings waren auch nach Erlass der Unterlassungsverfügung weiterhin die Verlinkungen in den verschiedenen Facebook Gruppen abrufbar. Das Landgericht Stade sah darin eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung und verhängte daher gegen den Unterlassungsschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- €.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde vor dem OLG Celle blieb erfolglos (Beschluss vom 19.08.2022, Az. 5 W 25/22). Denn auch das Beschwerdegericht kam zu dem Ergebnis, dass auch die bloßen Verlinkungen einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot darstellen, da innerhalb der Verlinkungen die Äußerung selbst erkennbar war.
Das OLG Celle führte hierzu aus:
"Für den Verstoß ist unerheblich, dass in diesem Zeitpunkt der Beitrag auf der Plattform „F.“ bereits gelöscht war, da die Links mit dem Wortlaut „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin?“ selbst einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot darstellen. Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind. Insoweit kommt es auf die „Identität des Äußerungskerns“ an“."
Zudem trifft den Unterlassungsschuldner nach Auffassung des Gerichts auch ein Verschulden im Rahmen der Zuwiderhandlung, insbesondere da es ihm im Wege einer sekundären Darlegungslast zugemutet werden könnte, zur Aufklärung seines Verhaltens beizutragen:
"Die reine Suche auf F. mit anschließender Löschung der aufgefundenen Ergebnisse genügt aber nicht den an den Schuldner einer Unterlassung zu stellenden Anforderungen. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst. Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihm gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist."
Wichtig: Löschung des Google-Caches erforderlich
Die Entscheidung des OLG Celle zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, nicht nur die entsprechenden Veröffentlichungen selbst, sondern auch sämtliche Verlinkungen hierauf von allen Online-Plattformen und Suchmaschinen zu entfernen. Dabei sollte man als Unterlassungsschuldner gründliche Nachforschungen treffen, wo die zu unterlassenden Inhalte wiederzufinden sind.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Löschung des Google-Caches. Zu beachten ist nämlich, dass die Löschung der Veröffentlichung auf einer Website bzw. Internet-Plattform nicht zugleich ein Löschen aus den Google-Suchergebnissen bedeutet. Denn der Google-Cache fungiert als (temporäres) virtuelles Archiv und enthält sämtliche Suchergebnisse – auch wenn die entsprechenden Inhalte selbst bereits gelöscht wurden.
Anleitung für die Löschung des Google-Caches: Wie Sie Ihren Google-Cache von bestimmten Inhalten bereinigen können, um einen Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtungen zu vermeiden, erfahren Sie in unserem Beitrag Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung: Anleitung zur Löschung des Google-Caches!. Wir haben in diesem Beitrag eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Löschung des Google-Caches erstellt.
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