OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform!?

OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform!?
02.09.2019 | Lesezeit: 5 min

Die PAngV und damit einhergehende Pflichten zur Angabe von Grundpreisen ist immer wieder Auslöser von Abmahnungen. Dabei stellt sich immer die Frage, ob das konkrete Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten bzw. beworben wird. Nachdem der BGH erst jüngst die Angabe von Grundpreisen bei Kaffeekapseln bestätigte, hat sich nun das OLG Celle mit der Frage beschäftigt, ob auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis anzugeben ist.

Was war geschehen?

Der Inhaber einer Apotheke (im Folgenden „Beklagter“) bot Nahrungsergänzungsmittel (Aminosäure-Präparate) in Kapselform an, wobei der Werbung lediglich zu entnehmen war, dass die Packung 30 Kapseln beinhaltet und 3,96 € kostete. Ein Grundpreis in der Nähe zum Endpreis wurde nicht angegeben. Daraufhin wurde der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben von einem Mitbewerber (im Folgenden „Kläger“) abgemahnt.

Dieser wies die Abmahnung zurück und verlangte gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 UWG Ersatz für seine im Zuge der Rechtsverteidigung gemachten Aufwendungen. Der Streit landete daraufhin beim LG Lüneburg (Urt. v. 15.03.2019, Az. 11 O 6/19), welches einen Verstoß gegen die PAngV bestätigte und den Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilte. Dieser legte jedoch Berufung ein, so dass der Fall schließlich dem OLG Celle zur Entscheidung vorgelegt wurde.

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OLG Celle: Grundpreis muss bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform nicht angegeben werden

Das OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019, Az. 13 U 31/19) stellte fest, dass kein Verstoß gegen die PAgnV vorliege. Zwar habe der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass eine entsprechende Verpflichtung beim Anbieten von Kaffeekapseln besteht. Diese Erwägungen seien jedoch auf den vorliegenden Fall des Anbietens eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform nicht übertragbar.

Grundsätzlich habe nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren u.a. in Fertigverpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Zwar handele es sich bei den angebotenen Kapseln und auch bei der angebotenen Verkaufseinheit nach der Legaldefinition in § 42 Abs. 1 MessEG um Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV.

Der Beklagte habe aber die beworbene Ware nicht tatsächlich insbesondere nach Gewicht angeboten. Denn die beanstandete Werbung enthalte keine Gewichtsangabe. Dass die Verpackung selbst eine Gewichtsangabe enthalte, sei unerheblich.

In jedem Fall sei der Beklagte nach Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 lit. c) des Anhangs IX der LMIV (Lebensmittelinformations-VO) von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit. Nach dieser Regelung ist die Angabe der Füllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

Die infrage stehenden Kapseln des Aminosäure-Präparats würden normalerweise nach Stückzahlen in Verkehr gebracht. Diese Frage beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers. Das Nahrungsergänzungsmittel werde in seiner konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben werde. Dies spreche für eine stückweise Abgabe statt einer Abgabe nach Gewicht.

Auf das konkrete Produkt soll es ankommen

Der Kläger hatte zwar ausgeführt, dass das Nahrungsergänzungsmittel nur aus Gründen komfortableren Verzehrs auch in Kapseln dargeboten werde. Es sei jedoch auch in reiner Pulverform, in flüssiger Form, zu Tabletten gepresst, in Presslingen und „Portionsbeuteln“ jeglicher Größe oder Trinkampullen verfügbar. Aminosäure werde üblicherweise nicht in Stücken, sondern entweder in Pulverform oder in gelöster Form als Flüssigkeit in den Verkehr gebracht.

Das Gericht sah zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass das streitgegenständliche Produkt nicht in Kapselform verzehrt wird, sondern die Kapseln geöffnet werden und das enthaltene Pulver in anderen Dosierungen eingenommen werden könne. Diese theoretische Möglichkeit führe aber nicht dazu, dass das Präparat nach Auffassung der maßgeblichen Verbraucherkreise nicht nach Stückzahl, sondern insbesondere nach Gewicht in Verkehr gebracht würde. Entsprechende Kapseln würden üblicherweise als solche eingenommen und nicht geöffnet. Wenn ein Verbraucher eine pulverförmige Einnahme wünscht, dürfte er ohnehin regelmäßig auf pulverförmige Präparate zurückgreifen.

Darüber hinaus hätte die Angabe einer Füllmenge bzw. des Gesamtgewichts einschließlich Kapsel auch unabhängig von dem individuellen Aminosäureprofil im konkreten Fall keinen Vorteil für den Verbraucher, so die Richter. Aufgrund der Tatsache, dass bei Aminosäure-Nahrungsergänzungsmitteln jeweils auch noch andere Füll- und Trennmittel zugesetzt werden, könne der Verbraucher aus einer Angabe der Füllmenge bzw. des Gesamtgewichts keine relevanten Erkenntnisse gewinnen.

Stellungnahme der IT-Recht Kanzlei:

Die Entscheidung des OLG Celle ist mit Vorsicht zu genießen. Gerade für den Bereich der Lebensmittel – hierzu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel – stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten auf. Da die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FertigPackV das Gewicht als Mengeneinheit zwingend vorschreibt, bleibt für eine allgemeine Verkehrsauffassung hinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln alleinig nach der Stückzahl unserer Auffassung nach kein Raum! Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ist das Gewicht und somit auch der Grundpreis (bezogen auf das Füllgewicht) anzugeben.

Dieses Ergebnis ist auch überzeugend, da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, so dass ein effektiver Preisvergleich nicht möglich ist und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jeden Aussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden ist. Die Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, da im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen wird.

Wir werden unseren Mandanten auf Basis der Entscheidung des OLG Celle daher nicht empfehlen, den Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform wegzulassen! Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie hier nachlesen.

Fazit

Das OLG Celle sieht beim Anbieten bzw. Bewerben von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform keine Pflicht zur Grundpreisangabe. Das Gericht argumentiert, dass die Kapseln nach der Verkehrsanschauung normalerweise in Stückzahlen vertrieben werden und daher weder eine Gewichtsangabe, noch eine Grundpreisangabe notwendig sei. Wir sehen die Entscheidung des OLG Celle kritisch und halten diese Argumentation weder für zwingend, noch überzeugend. Wir werden bis zur endgültigen Klärung dieser Frage weiterhin dahingehend beraten, dass ein Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform angegeben werden sollte.

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Bildquelle:
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